JurPC Web-Dok. 32/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/1997121233

OLG Köln, Urteil vom 21.03.97 (Az.: 19 U 215/96)

Grenzen des Haftungsausschlusses in AGB bei Verträgen über die Lieferung von Hard- und Software

JurPC Web-Dok. 32/1997, Abs. 1 - 36


BGB § 286; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2, AGBG § 11 Nr. 8

Leitsatz

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel "Schadensersatzansprüche gegen (den Lieferanten von Hard- und Software) ... gleich aus welchem Rechtsgrund ... insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden ... sind ausgeschlossen." verstößt gegen § 11 Nr. 8 a und b AGBG. Sie schließt unzulässigerweise auch Schadensersatzansprüche aus Verzug und Unmöglichkeit bei einfacher Fahrlässigkeit aus.
Die Bestimmung ist auch unwirksam nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, aus dem grundsätzlich folgt, daß bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") die Haftung für einfache Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen werden darf; zu solchen "Kardinalpflichten" gehört neben den vertraglichen Hauptpflichten die Verpflichtung des Verwenders, seine Leistung innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums bzw. zu der vertraglich vereinbarten Zeit zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit dem Verkauf, der Installation und der Wartung von EDV-Systemlösungen aus von Drittfirmen erworbener Hardware und selbst entwickelter Software. Sie ist spezialisiert auf Betriebe der Fleischindustrie. Die Beklagte ist eine in der Region T.-Südtirol ansässige juristische Person, die mit Fleisch- und Fleischprodukten handelt und diese weiter verarbeitet und die Südtiroler Speck-und Wurstwaren erzeugt.JurPC Web-Dok.
32/1997, Abs. 1
Am 5.10.1988 bestellte die Beklagte bei der Klägerin eine EDV-Anlage, bestehend aus Hard- und Software, zu einem Preis, der sich durch Ergänzungsaufträge auf über 300.000, – DM erhöhte. Gleichzeitig schlossen die Parteien eine Wartungsvereinbarung, wonach die Klägerin die gelieferte Hard-und Software warten und dafür 0,9 % pro Monat vom Nettoauftragswert als Vergütung erhalten sollte. Die Klägerin lieferte und installierte die Hardware sowie die bereits vorhandenen Software-Programme Mitte Juni 1989 im Betrieb der Beklagten. Ab April 1990 stellte die Klägerin der Beklagten Wartungskosten in Rechnung, deren Höhe seit Januar 1992 monatlich 3.468,67 DM (ohne Mehrwertsteuer) betrug. Nach den Absprachen der Parteien sollte die Klägerin die für deutsche Währung konzipierten Anwenderprogramme auf die italienische Währung umstellen; insbesondere sollten für die Preisangaben 11 Vorkommastellen zur Verfügung gestellt werden, wobei die jeweils letzten drei Stellen mit einem Punkt abgetrennt werden sollten. Die Parteien hatten für die Fälligkeit der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen vereinbart, daß 2/3 nach Installation der Hard- und Software und das letzte Drittel nach der Änderung auf Lire-Felder geleistet werden sollten. In zeitlicher Hinsicht war lediglich festgehalten, daß die Hard- und Software ab Februar 1989 abrufbereit seien. Nachdem die Beklagte Ende August 1990 die Klägerin an die Lieferung des Lire-Programmes erinnert und die Auslieferung zum Ende des Jahres verlangt hatte, vereinbarten die Parteien am 10.1.1991, daß das Lire-Programm zur Erfassung der Lirewerte am Bildschirm und zu deren Ausdruck im Oktober/November 1991 fertiggestellt sein solle, damit die "Echtlaufzeit" bei der Beklagten zum 31.12.1991 beginnen konnte. Mit Schreiben vom 18.12.1991 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die Gleitkomma-Version nunmehr fertiggestellt und sie bereit sei, die Bereiche "Einkauf, Lagerwirtschaft und interne Warenbewegung" umgehend umzustellen, und daß für den Bereich "Absatz/Verkauf" eine Demonstration für das Gleitkomma angeboten werden könne. Ferner bat die Klägerin um Abstimmung über die Endabrechnung und restliche Auftragsentwicklung im folgenden Januar. Mit Schreiben vom 26.2.1992 teilte die Beklagte der Klägerin hierauf mit, daß gutwilligerweise ein endgültiger Termin mit dem 30.11.1991 vereinbart gewesen sei, den die Klägerin nicht wahrgenommen habe; die von der Klägerin gelieferte Software könne außer Dienst genommen werden. Ferner verweigerte die Beklagte jede weitere Zahlung. Die Klägerin reagierte hierauf mit Anwaltsschreiben vom 11.3.1992 und forderte die Beklagte zur Zahlung des offenstehenden Saldos auf, den sie mit 358.938,54 DM bezifferte. Am 10.4.1992 kam es erneut zu einem Treffen zwischen den Parteien und einem Gespräch darüber, in welcher Form und zu welchen Bedingungen die Umstellung auf Lire-Felder doch noch erfolgen könne. Mit Schreiben vom 22.4.1992 machte die Beklagte absprachegemäß einen Vorschlag, wonach sie die in ihrem Betrieb installierten Hardware-Anlagen und Software-Pakete der Klägerin beibehalten wollte, wenn die Gleitkomma-Version innerhalb von 2 Wochen funktionsfähig installiert werde. Die Leistung von weiteren Zahlungen stellte sie erst für den Fall der erfolgten Installation der Gleitkomma-Version in Aussicht. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 6.5.1992 und kündigte die Vorführung der Gleitkomma-Version zum 15.5.1992 an. Dem Schreiben war ein Ablauf- und Zahlungsplan beigefügt, den die Beklagte indes nicht bestätigte. Am 15.5.1992 kam es dann zu einer Demonstration einer Gleitkomma-Version in den Geschäftsräumen der Beklagten. Als Ergebnis der Vorführung wurde ein Probeausdruck gefertigt, mit dem die Beklagte sich nicht zufrieden erklärte. Mit Anwaltsschreiben vom 14.7.1992 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen unter Hinweis darauf ab, daß das Lire-Programm noch nicht lauffähig vorgeführt worden und nicht abnahmefähig sei und damit die gesamte Software nach wie vor nicht vertragsgemäß und mangelfrei geliefert sei. Ferner lehnte sie eine Abnahme des Lireprogramms ab und behielt sich die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder den Rücktritt vom Vertrag vor.Abs. 2
Die Klägerin erhob daraufhin unter dem Aktenzeichen 43 O 187/92 bei dem Landgericht Aachen Klage auf Zahlung der restlichen Auftragssumme von 203.732, – DM Zug um Zug gegen Lieferung einer sogenannten Gleitkomma-Version, ferner auf Zahlung der in der Zeit von April 1990 bis Juni 1992 angefallenen Wartungskosten und in Höhe von 169.081,22 DM. Widerklagend verlangte die Beklagte Erstattung ihrer Teilzahlung von 99.990,– DM. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im sich anschließenden Berufungsverfahren am 20.5.1994 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, in erster Linie trete er vom Vertrag zurück, in zweiter Linie verlange er Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Durch inzwischen rechtskräftiges – Urteil des Senats vom 13.1.1995 (19 U 35/94), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wurden die Forderungen der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises und der Wartungskosten jeweils in Höhe von 2/3 als berechtigt zugesprochen; die von der Beklagten erhobene Widerklage wies der Senat zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Senat im wesentlichen aus, die Beklagte habe wirksam vom Vertrag zurücktreten können, weil die Klägerin noch am 15.5.1992 keine taugliche Lösung der Gleitkomma-Version vorgestellt habe; jedoch beschränke sich der Rücktritt auf das Lire-Programm, dessen Wert einem Drittel des Gesamtpreises entsprochen habe; entsprechend sei auch das Wartungsentgelt zu kürzen. Der Umstand, daß die Beklagte Wartungsarbeiten teilweise nicht abgerufen habe, lasse die Vergütungspflicht unberührt.Abs. 3
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Wartungsvergütung in Höhe von 3.468,67 DM monatlich für die Zeit von Juli 1992 bis März 1995.Abs. 4
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.310,74 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29.5.1995 (Klagezustellung) zu zahlen.

Abs. 5
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.Abs. 6
Sie hat die Auffassung vertreten, der Wartungsvertrag sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.5.1994 wirksam gekündigt worden. Sie hat behauptet, durch die unterbliebene Lieferung der Lire-Gleitkommaversion hätten alle Bestellscheine in Lire mit der Schreibmaschine neu geschrieben werden müssen. Einkaufsstatistiken, Partieabrechnungen, Lager- und Inventurlisten hätten nachgerechnet und handschriftlich oder mit der Schreibmaschine verbessert oder mit Hilfe eines Personalcomputers neu erstellt werden müssen. Hierdurch seien ab 1.1.1992 zusätzliche Personalkosten von 70 Mio. Lire entstanden. Für weitere Aufgaben in der Kalkulation habe zusätzlich eine Buchhaltungskraft eingestellt werden müssen, die in der Zeit vom 1.1.1992 bis 30.6.1993 Kosten in Höhe von 105 Mio. Lire verursacht habe. Für diesen Schaden hafte die Klägerin nach Verzugsgrundsätzen, da die Klägerin sie – die Beklagte – so zu stellen habe, wie sie stehen würde, wenn die Klägerin vertragsgerecht erfüllt hätte. Mit dem von ihr erhobenen Schadensersatzanspruch hat die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt; wegen des überschießenden Betrages hat die Beklagte gegen die Klägerin Widerklage erhoben.Abs. 7
Hierzu hat die Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 111.007,30 DM nebst 15 % Zinsen aus 95.063,94 DM seit dem 23.10.1995 und von weiteren 15.943,36 DM seit dem 14.6.1996 zu zahlen.

Abs. 8
Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt.Abs. 9
Sie hat die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Verzuges seien durch § 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.Abs. 10
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 62.436,06 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29.5.1995 stattgegeben und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei berechtigt, von der Beklagten die Zahlung von 2/3 des monatlichen Wartungsentgeltes für den Zeitraum von Juli 1992 bis September 1994 zu verlangen. Die Rücktrittserklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 20.5.1994 im Vorprozeß habe sich allein auf den abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung der Hard- und Software bezogen und nicht den Wartungsvertrag betroffen. Aus diesem Grunde sei Wartungsentgelt im Umfang der durchzuführenden Wartung bis zum Ende der Vertragslaufzeit (30.9.1994) zu zahlen. Die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung hat das Landgericht verneint unter Hinweis darauf, daß die geltend gemachten Ansprüche keine Verzugsschäden im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB, sondern vielmehr Nichterfüllungsschäden seien. Letztere könne die Beklagte nach erfolgtem Vertragsrücktritt nicht geltend machen. Außerdem habe die Beklagte nicht nachgewiesen, daß die Nichtlieferung des Lire-Programmes für die geltend gemachten Aufwendungen ursächlich gewesen seien.Abs. 11
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte form-und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.Abs. 12
Die Beklagte meint, dem Landgericht sei zwar darin zu folgen, daß der Klägerin aus dem abgeschlossenen Wartungsvertrag noch ein Anspruch im zuerkannten Umfang von 62.436,06 DM zustünden, diese Ansprüche jedoch durch die mit Schriftsatz vom 17.10.1995 erklärte Aufrechnung untergegangen seien. Im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 20.5.1994 seien ihr Personal-Mehraufwendungen in Höhe von 71.610.000, – Lire entstanden, was umgerechnet einen Betrag von 75.190,50 DM ausmache. Dieser Betrag werde gegenüber der Klageforderung im Wege der Aufrechnung, darüber hinaus im Wege der Widerklage beansprucht. Konkret gehe es um Personalkosten von Mitarbeitern, die erforderlich gewesen seien für die laufende Neueingabe neuer Lieferanten bzw. die Änderung bestehender Lieferantendaten, die Neuanlage von Artikeln, Deaktivierung auslaufender Artikel und die Änderung der Artikelbeschreibungen im Vorgriff auf die erwartete Lire-Gleitkommaversion, die Änderung früher eingegebener Rezepturen durch Neueingabe von Einkaufs- oder Verkaufsartikeln oder durch Veränderung der Produktgestaltung sowie die manuelle Aufbereitung der Daten im Rahmen der Partieabrechnung, die nach Installation der CSB-Software zwecks Kontrolle der Fleischausbeute eingeführt worden sei. Diese Kosten seien durch die Nichtlieferung der Lire-Gleitkommaversion bei der Beklagten notwendig geworden.Abs. 13
Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 12.764,44 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 23.10.1995 zu zahlen.

Abs. 14
Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 15
Sie ist der Auffassung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht auf einen Verzug ihrerseits mit der Lieferung der Lire-Gleitkommaversion zurückzuführen. Verzug habe allenfalls ab dem 15.5.1992 vorgelegen. Schon früher – mit Schreiben vom 26.2.1992 – habe die Beklagte mitgeteilt, daß sie das Lire-Programm nicht wolle und weitere Zahlungen verweigere. Die geltend gemachten Aufwendungen seien in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und stellten keinen Verzugsschaden, sondern allenfalls einen Nichterfüllungsschaden dar, den die Beklagte nach dem erfolgten Vertragsrücktritt nicht beanspruchen könne. Jedenfalls müsse sich die Beklagte einen Verstoß gegen § 254 BGB vorhalten lassen, wenn sie in Kenntnis des Verzugs der Gegenseite mit ihrer Lieferverpflichtung erhebliche Aufwendungen im angeblichen Wert von etwa 75.000, – DM in Erwartung der späteren Erfüllung durch den Vertragspartner tätige.Abs. 16
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 17

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.Abs. 18
1.
Daß der Klägerin aufgrund des am 5.10.1988 abgeschlossenen Wartungsvertrages gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Wartungsvergütung in Höhe von 62.436,06 DM für die Zeit vom 1.7.1992 bis 30.9.1994 zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Berechtigung der mit der Klage geltend gemachten Vergütungsforderung aus dem Wartungsvertrag für den zugesprochenen Zeitraum wird von der Berufung anerkannt. Die über den 30.9.1994 hinausgehenden Ansprüche sind vom Landgericht – inzwischen rechtskräftig – abgewiesen worden.Abs. 19
2.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe der Klageforderung untergegangen. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung von Schadensersatz nach §§ 286 Abs. 1, 249 ff. BGB besteht nicht.Abs. 20
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 286 Abs. 1 BGB ist durch den im Termin vom 20.5.1994 vor dem Senat im Vorprozeß 19 U 35/94 erklärten Rücktritt vom Lieferungsvertrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Durch den Vertragsrücktritt sind zwar Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung weggefallen, nicht aber ein etwaiger, bis zur Ausübung des Rücktritts entstandener Verzugsschaden aus § 286 Abs. 1 BGB (BGHZ 88, 46 ff. = NJW 1984, 42, 43).Abs. 21
Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB ist auch nicht durch § 10 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin generell ausgeschlossen. § 10 dieser als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin hat unter anderem folgenden Wortlaut:Abs. 22

"Schadensersatzansprüche gegen CSB ... gleich aus welchem Rechtsgrund ... insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird ..."

Abs. 23
Die Klausel begrenzt die Haftung der Klägerin bei Verzug und Unmöglichkeit auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unter Verstoß gegen § 11 Nr. 8a und b AGBG. Sie schließt unzulässigerweise auch Schadensersatzansprüche aus Verzug und Unmöglichkeit bei einfacher Fahrlässigkeit aus und ist deshalb nach § 11 Nr. 8 AGBG unwirksam (Jaeger, MDR 1992, 96, 100; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl., § 11 Nr. 8 Rdnr. 13; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 40 ff.). Die Bestimmung ist auch unter Zugrundelegung des hier im Verkehr zwischen Kaufleuten maßgeblichen § 9 AGBG nicht als wirksam anzusehen. Aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ergibt sich der Grundsatz, daß bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") die Haftung für einfache Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen werden darf (BGHZ 89, 367; NJW 1993, 335; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 9 AGBG Rdnr. 29). Zu solchen Kardinalpflichten gehört neben den vertraglichen Hauptpflichten auch die Verpflichtung des Verwenders, seine Leistung innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums bzw. zu der vertraglich vereinbarten Zeit zu erbringen (Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rdnr. 30; Jaeger, a.a.O., 99).Abs. 24
Auch ist mit der Beklagten davon auszugehen, daß "Verzug" der Klägerin mit der Lieferung der Lire-Gleitkommaversion bereits ab 1.1.1992 und nicht erst am 15.5.1992 eingetreten war. Die Klägerin hatte der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 18.12.1991 (Anlage B 4 zur Berufungserwiderung im Vorprozeß 43 O 187/92 LG Aachen – Bl. 59 jener Akte) auf die Vereinbarung der Parteien vom 31.1.1991 hingewiesen und nochmals bestätigt, daß die "Lieferbereitschaft der Echtlaufversion bis zum 31.12.1991 erfüllt" werde. Damit stand als kalendermäßig vereinbartes Datum für die Lieferung der Lire-Gleitkommaversion der 31.12.1991 fest. Zu diesem Zeitpunkt war eine Lieferung dieser Lire-Gleitkommaversion nicht erfolgt, weshalb die Klägerin mit der Lieferung dieser Software zum 1.1.1992 in Verzug geriet, ohne daß es einer Mahnung bedurfte (§ 284 Abs. 2 S. 1 BGB).Abs. 25
Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Personalkosten stellen jedoch keinen nach § 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Verzugsschaden dar. Zu erstatten nach § 286 BGB sind allein "die durch den Verzug entstandenen Kosten". Zwischen der Leistungsverzögerung und dem Schaden muß ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen. Daran fehlt es hier.Abs. 26
Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Kosten solche waren, die "durch den Verzug" der Klägerin mit der Lieferung der Lire-Gleitkommaversion entstanden sind. Soweit es die von der Beklagten vorgetragene laufende Neueingabe neuer Lieferanten, die Änderung bestehender Lieferantendaten, die Neuanlage von Artikeln, Deaktivierung auslaufender Artikel und die Änderung der Artikelbeschreibungen anbetrifft, ist nicht ersichtlich, noch von der Beklagten dargetan, daß der angebliche Zeitaufwand des Mitarbeiters W. mit der entsprechenden Datenpflege nur durch die unterbliebene Lieferung der Lire-Gleitkommaversion notwendig geworden sein soll. Gleiches gilt für den vorgetragenen Aufwand zur Änderung früher eingegebener Rezepturen durch Neueingabe von Einkaufs- oder Verkaufsartikeln oder durch Veränderung der Produktgestaltung und die Aufbereitung der Daten im Rahmen der Partieabrechnung. Es fehlt auch hier eine nachvollziehbare Darlegung dazu, daß die hiermit erfaßten Tätigkeiten nicht angefallen und deshalb überflüssig gewesen wären, wenn die Lire-Gleitkommaversion von der Klägerin zum 1.1.1992 geliefert worden wäre. Mangels solcher Darlegungen ist vielmehr, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung und der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatten, davon auszugehen, daß die Notwendigkeit der Dateneingabe auch bei fristgerechter Lieferung einer funktionsfähigen Lire-Software nicht entfallen wäre. Die Leistung bezahlter Überstunden oder die konkrete Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter wird von der Beklagten nicht konkret behauptet.Abs. 27
In diesem Zusammenhang ist auf das Schreiben der Beklagten vom 26.2.1992 an die Klägerin (Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 20.11.1992 im Vorprozeß 43 O 187/92 LG Aachen – Bl. 60 jener Akte) hinzuweisen. In diesem Schreiben heißt es wörtlich wie folgt:Abs. 28
"...
Ihre ersten CSB-Programme wurden in unserer neuen Firma im Jahre 1989 installiert und seit 1989 warten wir auf die Lieferung der ausständigen Programme.
Nach mehrmaligen Versprechungen, die Gleitkommaversion zu liefern, wurde gutwilligerweise ein endgültiger Termin mit 30.11.1991 vereinbart. Auch dieser Termin ist von ihnen nicht wahrgenommen worden.
Im Dezember 1991 haben wir uns für eine neue Hardware-Investition entschieden. Diese Entscheidung war in unserem Hause von dringlichster Notwendigkeit.
Ihre seinerseits gelieferte Software kann somit außer Dienst genommen werden.
Es versteht sich von selbst, daß auch keine Zahlungen gefordert werden können. ..."
Abs. 29
Aus diesem Schreiben wird deutlich, daß die Beklagte an der Lieferung der Lire-Gleitkommaversion bereits zu Jahresanfang 1992 nicht mehr interessiert war. Darauf deuten die in dem Schreiben vom 26.2.1992 erwähnte Investitionsentscheidung für eine neue Hardware und der Hinweis auf die "Überflüssigkeit" der seinerzeit gelieferten Software sowie auch der Hinweis auf die Ablehnung weiterer Zahlungen hin. Das Schreiben zeigt, daß die Beklagte ernsthaft nicht mehr mit der Lieferung der Software rechnete und auch nicht bereit war, die weitere Vertragsbeziehung mit der Klägerin aufrechtzuerhalten; aus diesem Grunde wurden die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche zurückgewiesen. Hätte die Beklagte nach Ablauf der letzten Frist zum 31.12.1991 noch mit der Lieferung der Lire-Gleitkommaversion gerechnet und hätte sie die Aufwendungen getätigt, die Gegenstand der vorliegenden Aufrechnung sind, hätte sie in dem Schreiben vom 26.2.1996 nicht auf ihre Investitionsentscheidung nach einer neuen Hardware hingewiesen und der Klägerin mitgeteilt, daß die gelieferte Software für sie nutzlos bzw. überflüssig sei. Sie hätte stattdessen die Klägerin auf den angeblichen Personalmehraufwand hingewiesen und die Lieferung der Software weiter angemahnt.Abs. 30
Auch soweit in der Folgezeit Mitarbeiter der Beklagten Datenpflegetätigkeiten des von der Beklagten vorgetragenen Umfangs vorgenommen haben sollen, kann dies nicht „in Erwartung der Lire-Gleitkommaversion" erfolgt sein. Zwar hatte am 10.4.1992 ein Treffen zwischen den Parteien in Lech stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit zeigte sich für die Beklagte erneut, daß es der Klägerin nicht gelungen war, die Lire-Gleitkommaversion vorzulegen. Als sich bei dem dann ins Auge gefaßten Vorführungstermin vom 15.5.1992 herausstellte, daß die vorgestellte Lire-Software nicht zur Überzeugung der Beklagten funktionsfähig war, war der Beklagten klar und bewußt, daß die Lieferung einer für sie funktionsfähigen Lire-Software alsbald nicht erfolgen konnte. Dementsprechend ließ sie der Klägerin – auf eine weitere Zahlungsaufforderung hin – unter dem 14.7.1992 (Anlage 11 zur Klageschrift in dem Verfahren 43 O 187/92 LG Aachen) mitteilen, daß die Lieferung des Lire-Programms für sie nicht mehr von Interesse sei und die Leistung des Lire-Felder-Programms durch die Klägerin hiermit ausdrücklich abgelehnt werde".Abs. 31
Sind aber die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen keine solchen, die "durch den Verzug" der Klägerin mit der Lieferung der Lire-Gleitkommaversion entstanden sind, hat die von der Beklagten im Prozeß erklärte Aufrechnung keinen Erfolg.Abs. 32
Die Zinsforderung ist nach § 291 BGB, 353 HGB gerechtfertigt.Abs. 33
4.
Die Widerklage der Beklagten, mit der im Berufungsverfahren lediglich ein Betrag von 12.764,44 DM verfolgt wird, hat aus den vorstehend unter Ziffer 3. erörterten Gründen keinen Erfolg.Abs. 34
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Abs. 35
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 75.190,50 DM.
JurPC Web-Dok.
32/1997, Abs. 36
[15.12.97]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, Grenzen des Haftungsausschlusses in AGB bei Verträgen über die Lieferung von Hard- und Software - JurPC-Web-Dok. 0032/1997