JurPC Web-Dok. 20/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/1997121123

OLG Köln, Beschluß vom 19.11.1996 (Az.: 19 W 56/96)

Streitwert bei Herausgabe von Software

JurPC Web-Dok. 20/1997, Abs. 1 - 4


- ZPO § 3; GKG § 25 -

Leitsatz:

Der Streitwert einer Klage gegen einen Handelsvertreter, der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses eine ihm überlassene Systemdiskette und Software nicht zurückgegeben hat, ist mit 12.000 DM nicht zu hoch bewertet, wenn die Software aktualisiert wurde und wenn der Beklagte sich für den Fall der Nichtherausgabe einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 DM unterworfen hatte.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, § 25 II GKG, aber nicht begründet.JurPC Web-Dok.
20/1997, Abs. 1
Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Krefeld ist nicht einschlägig, weil es dort um veraltete Software ging, die das Gericht als auf 1/20 "entwertet" angesehen hat, mit der Folge, daß der Streitwert statt 20.000,00 DM nur noch 1.000,00 DM betrug.Abs. 2
Die von der Klägerin herausverlangte Software war dagegen aktualisiert. Hinzu kommt, daß der Beklagte sich im Nutzungsvertrag vom 20.09.1990 einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 DM für den Fall unterworfen hat, daß er die Software beim Ausscheiden nicht zurückgibt, Ziff. 3 I und 8 des Nutzungsvertrages. Allein aus dieser Regelung folgt, daß das Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Software mit 12.000,00 DM vom Landgericht nicht zu hoch bewertet ist.Abs. 3
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 25 III GKG.
JurPC Web-Dok.
20/1997, Abs. 4
[15.11.97]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, Streitwert bei Herausgabe von Software - JurPC-Web-Dok. 0020/1997