JurPC Web-Dok. 14/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/1997121013
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LG München I, Urteil vom 07.03.96 (Az.: 7 O 21959/90)

Kopieren von Computerprogrammen

JurPC Web-Dok. 14/1997, Abs. 1 - 28





Leitsatz



Wer ein Computerprogramm mit wettbewerblicher Eigenart in unlauterer Weise nachahmt, indem er die zugrundeliegenden Algorithmen übernimmt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG."

Tatbestand:



Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte ein von der Klägerin entwickeltes Computersoftwareprogramm kopiert und Kunden der Klägerin abgeworben hat. JurPC Web-Dok.
14/1997, Abs. 1

Die Klägerin, die sich derzeit in Liquidation befindet, entwickelt Meßprogramme in zwei- und dreidimensionaler Technik zur Vermessung sämtlicher geometrischer Elemente zwei- oder dreidemensional, deren Schnitte und Verknüpfungen. Die Computersoftware steht der Klägerin zur ausschließlichen und alleinigen Nutzung zu. Abs. 2

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 28.09.1987 bis 31.12.1989 beschäftigt. Nach der Anlernphase wurde er mit Programmierarbeiten beauftragt, d.h. Pflege und Erweiterung der vorhandenen mehrdimensionalen Computersoftwarepakete und Umsetzung der zweidimensionalen Computersoftware in C-Sprache. Abs. 3

Der Beklagte war durch seinen Anstellungsvertrag zur Geheimhaltung insbesondere von Softwaregeheimnissen verpflichtet. Der Beklagte betreibt jetzt ein Ingenieurbüro für Daten-und Meßtechnik. Abs. 4

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte kopiere die von ihr entwickelten Computersoftwareprogramme zum Vermessen sämtlicher regelmäßiger geometrischer Körper, deren Schnitte und Verknüpfungen sowie deren Lage im Raum und Formtoleranz, in zwei- und dreidimensionaler Technik und gebe sie an Dritte zur Nutzung weiter. Die Computersoftware der Klägerin könne aufgrund ihrer Universalität und Flexibilität im Zusammenspiel mit einem Bedienerdialog als einzigartig bezeichnet werden. Die spezifische Programmarchitektur bestehe u.a. in der Programmierung einer virtuellen Schnittstelle. Diese virtuelle Schnittstelle kenne sämtliche Funktionen, die das Computerprogramm benütze. Es würden also interne Teile des Programms nach außen in die virtuelle Schnittstelle verlagert, so daß das Computerprogramm nicht direkt mit dem realen, d.h. verwendeten Koordinatenmeßgerät kommunizieren müsse, die virtuelle Schnittstelle erfülle meßtechnisch sämtliche gedachten Anforderungen realer Koordinatenmeßgeräte. Die Programmierung einer solchen Verbindung erfordere entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet der Meßtechnik; von einem Informatiker könne ein derartiges Computerprogramm nicht entwickelt werden, da er die Anforderungen der einzelnen Koordinatenmeßgeräte in ihrer Gesamtheit nicht kenne. In der Programmierung dieser virtuellen Schnittstelle stecke die spezielle Architektur des Programmes und damit die gesamte Erfahrung auf dem Gebiet der Mehrkoordinatenmeßtechnik, die nur in langjähriger Tätigkeit anzueignen sei. Vergleichbare Computerprogramme seien auf dem deutschen Markt nicht erhältlich. Abs. 5

Bei der von dem Beklagten verwendeten Computersoftware handle es sich um eine völlig mit der der Klägerin identischen Software. Der Beklagte verleite Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch und werbe diese ab. Abs. 6

Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, wie im Tenor geschehen sowie darüber hinaus, unter I 1 a, diesen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren zu verurteilen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken an Kunden der Klägerin schriftlich oder fernmündlich heranzutreten und diese zum Vertragsbruch zu verleiten und abzuwerben.
Festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Abs. 7

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Abs. 8

Er trägt vor, dem Computersoftwareprogramm der Klägerin fehle es an der wettbewerblichen Eigenart. Darüber hinaus habe er das Programm der Klägerin nicht übernommen. Die erwähnte Software stamme vielmehr von einem Dritten und sei weder eine Entwicklung der Klägerin noch eine Entwicklung des Beklagten. Abs. 9

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Abs. 10

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 19.09.1991 (Bl. 64/69 d.A.) und vom 01.07. 1993 (Bl. 171/170 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie eines Obergutachtens. Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens wurde Prof. Helfrich beauftragt, auf dessen schriftliches Gutachten ebenso wie auf seine mündlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Abs. 11

Als Obergutachter wurde Prof. Lotze bestellt, auf dessen schriftliches Gutachten sowie die schriftliche Beantwortung der von den Parteien gestellten Fragen verwiesen wird. Abs. 12

Entscheidungsgründe:



Die Klage war mit Ausnahme des Anspruchs I. 1 a) sowie des diesbezüglichen Teils des Anspruchs II. zulässig und begründet. Abs. 13

1. Hinsichtlich des Klageantrags I. 1 a) fehlt es an der notwendigen ausreichenden Bestimmtheit des Antrags. Abs. 14

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dies ist nur gegeben, wenn Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruches eindeutig feststehen. Dabei muß die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschrieben werden (Zöller ZPO, 18. Aufl., § 253 Rdnr. 13). Gerade daran fehlt es beim vorliegenden Antrag. Die Kammer bat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ihre Bedenken hingewiesen. Eine Änderung des Antrags erfolgte nicht. Abs. 15

2. Da die Klage hinsichtlich des Antrags I. 1 a) unzulässig ist, war der Beklagte auch nicht diesbezüglich zur Rechnungslegung und Feststellung des Schadensersatzanspruches zu verurteilen. Der Anspruch II. ist insofern nur eingeschränkt begründet. Abs. 16

3. Der Klägerin steht ein Unterlassungs-, Auskunfts-und Feststellungsanspruch gemäß § 1 UWG zu. Abs. 17

Der Beklagte hat das von der Klägerin entwickelte Computersoftwareprogramm kopiert. Abs. 18

a) Dies besitzt nach Ansicht der Kammer eine gewisse wettbewerbliche Eigenart und ist somit schutzwürdig. Im Gegensatz zu der üblichen Software weist es Besonderheiten auf, die es aus der Masse abheben und die dem Erbringer der Leistung eine gewisse Marktchance eröffnen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 18. Aufl., § 1 UWG, Rdnr. 504). Abs. 19

Das Softwareprogramm der Klägerin weist eine besondere Architektur auf, die u.a. in der Programmierung einer virtuellen Schnittstelle besteht. Abs. 20

b) Der Beklagte hat das Programm in sittenwidriger Weise übernommen. Der Beklagte hat das für ihn fremde Leistungsergebnis der Klägerin sklavisch nachgeahmt. Damit kann er sich nicht auf den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit berufen. Denn er hat sich das von der Klägerin erstellte Softwareprogramm, das nur unter Aufwendung an Kosten und Mühen erreichbar war, zu Zwecken des Wettbewerbs unter Ersparung eigener Kosten und Zeit angeeignet und es ohne eigene Verbesserung insbesondere ohne Berichtigung auf den Markt gebracht, um die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit zu bringen. Diese besonderen Umstände begründen die Unlauterkeit, die zur Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung führt. (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 18. Aufl. § 1 UWG Rn. 441, 445) Abs. 21

Dies steht nach Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Sachverständigengutachtens von Herrn Prof. Lotze und dessen Beantwortung der von den Parteien gestellten Fragen. Abs. 22

Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß das von dem Beklagten vorgelegte Programm eindeutig auf das viel früher entstandene Programm der Klägerin zurückgeht. Das zeigt sich seiner Meinung nach darin, daß die variablen Bezeichner, die Struktur, der mathematiscne Algorithmus und teilweise auch die Kommentare identisch sind oder nahezu übereinstimmen. Die numerischen Tests der beiden Programme wurden mit identischen Datensätzen für die zu vergleichenden Programme und das Referenzprogramm durchgeführt. Der Ergebnisvergleich ergab, daß beide Programme praktisch identische Ergebnisse liefern, die aber in allen Fällen fehlerhaft sind. Da über die genutzten fehlerhaften Algorithmen keine Veröffentlichungen bekannt sind, und da unabhängigen Programmierern nicht die gleichen Programmierfehler unterlaufen, ergibt sich ein erstes Indiz dafür, daß die fehlerhaften Algorithmen und Programmodule aus dem zuerst entstandenen Miklosch-Programm in das später entstandene Fromme-Programm übernommen worden sind. Abs. 23

Der numerische Vergleich beider Programme ergab hinsichtlich der Kreisberechnung, daß die Ergebnisse bei den Programmen im Rahmen der gültigen Stellenzahl übereinstimmen, andererseits aber alle Ergebnisse von dem zertifizierten Testprogramm BESTFIT abweichen. Die vorgelegte Auswertesoftware beider Parteien ist mithin meßtechnisch falsch. Offensichtlich liegt beiden Programmen der gleiche und falsche Auswertealgorithmus für den Kreis zugrunde. Für den Sachverständigen ist dies insofern überraschend, da der Algorithmus für den Kreis seit vielen Jahren durch Veröffentlichungen in der Fachpresse bekannt ist. Auch hinsichtlich der Geradenberechnung liegt den beiden Programmen offensichtlich der gleiche falsche Auswertealgorithmus für die Gerade zugrunde, obwohl es auch hierfür ausreichend Literaturveröffentlichungen gibt. Für den Sachverständigen liegt daher der Schluß nahe, daß den beiden Programmen die gleichen falschen fehlerhaften Algorithmen zugrunde liegen. Da es unwahrscheinlich ist, daß unabhängigen Programmautoren die gleichen Fehler unterlaufen, liegt der Schluß nahe, daß das zeitlich später entstandene Programm des Beklagten zumindest für die beiden geprüften geometrischen Elemente die gleichen Algorithmen und Elementationen des zuerst entstandenen Programmes der Klägerin enthält. Abs. 24

Der Vergleich des Quelltextes beider Programme ergab, daß hinsichtlich der Kreisberechnung die eingeführten Bezeichner der genutzten Variablen weitgehend identisch sind, mehr als die Hälfte des Quelltextes beider Programme völlig identisch sind, die logische Struktur der beiden Programme identisch ist und in keinem Fall die mathematischen Kriterien der Berechnung eines BESTFIT-Kreises nach den Methoden von Gauß und Tschebyscheff entspricht, Unterschiede zwischen beiden Programmen nur in Berechnungsroutinen, die für die Kreiseinpassung nicht wesentlich sind bestehen oder für die beim Beklagten gesonderte Funktion der abweichenden Variablenstrukturen implementiert worden sind. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß die Funktion Kreisberechnung im Programm des Beklagten auf die viel früher implementierte Funktion Kreisvermessen bei der Klägerin zurückgeht. Abs. 25

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Kompetenz von Herrn Prof. Lotze und an der Richtigkeit seines Gutachtens. Abs. 26

Die Kammer ist somit überzeugt, daß der Beklagte das Computersoftwarepregramm der Klägerin übernommen hat. Die geringen Unterschiede beider Programme gehen auf das unterschiedliche Alter der vorgelegten Versionen zurück. Der Beklagte hat auf der Grundlage des klägerischen Programms aufgebaut. Bezeichnend ist jedoch, daß in den letzten Jahren (während des Rechtsstreits) keiner der eklatanten Fehler des klägerischen Programms von ihm beseitigt wurde. Abs. 27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


JurPC Web-Dok.
14/1997, Abs. 28

Eingesandt von Günter Freiherr von Gravenreuth, Rechtsanwalt und Dipl. Ing. (FH), München.

[15.10.97]

Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München I, LG, Kopieren von Computerprogrammen - JurPC-Web-Dok. 0014/1997