| - Eine Umkehrung der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden.
- Der Anschlussinhaber genügt seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten, die ihn nach einer bereits zuvor ausgesprochenen ersten Abmahnung treffen, wenn er die betroffenen Personen anweist, die rechtswidrigen Handlungen künftig zu unterlassen und er die betreffenden Geräte kontrolliert. Die Sperrung eines WLAN-Zuganges für volljährige Personen ist nach einem ersten Vorfall ebensowenig veranlasst wie das Umrüsten auf ein Netzwerk. Der Anschlussinhaber kann vielmehr davon ausgehen, dass das rechtswidrige Verhalten aufgrund seiner Ermahnungen und seiner Kontrollen in der Zukunft nicht mehr vorkommt.
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