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1. Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt
einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar.
2. Der Empfänger der Werbe-E-Mails verliert den Schutz durch die §§
823, 1004 BGB nicht dadurch, dass er Werbe-E-Mail Filtermechanismen,
obgleich möglich, nicht installiert hat.
3. Allein die Erreichbarkeit über das Kommunikationsmittel der E-Mail
begründet keine Vermutung dahingehend, mit jedweder werbenden
Kontaktaufnahme einverstanden zu sein.
4. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei
die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf
der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion
angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht
stattfindet. Solange ein Rechtsmissbrauch durch die E-Cards nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist es möglich, dass
sich die Verwender zur Begehung des rechtswidrigen Eingriffs in Rechte
Dritter hinter dem Anbieter der E-Card-Funktion verstecken. Es ist dem
Verwender der Funktion daher zuzumuten, notfalls gänzlich auf diesen
Mechanismus zu verzichten. |