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1. Links, auch in Form von sogenannten Deep-Links, sind zulässig. Wer
eigene Inhalte im Internet präsentiert, gibt damit zu erkennen, dass er
sich der Öffentlichkeit präsentieren will. Daraus ergibt sich eine
Duldungsverpflichtung, wenn andere auf diese Präsenz hinweisen. Das Setzen
eines Links auf weiterführende Inhalte in Form des Deep-Links ist
zulässig, weil diese Form der Verlinkung gerade die Eigenart des Internet
ausmacht.
2. § 6 TDG ist eine wertneutrale Vorschrift, die weder einem sittlichen
Gebot Geltung verschafft, noch dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
oder allgemeiner Interessen dient. Die Verletzung wertneutraler
Vorschriften ist regelmäßig erst dann wettbewerbswidrig, wenn der
Handelnde dabei bewußt und planmäßig vorgeht, obwohl für ihn erkennbar
ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im
Wettbewerb erlangen kann. Durch das Fehlen der nach § 6 TDG erforderlichen
Anbieterangaben wird demgegenüber kein Umsatzgeschäft gemacht, vielmehr
ist das Fehlen der Angaben eher kontraproduktiv für Vertragsabschlüsse.
3. Ein im Rahmen des § 1 UWG beachtlicher Vorsprung im Wettbewerb durch
das Fehlen der nach § 6 TDG vorgeschriebenen Angaben kann sich durch
mögliche Kostenersparnisse ergeben. Es sind aber nur solche
Kostenerparnisse zu berücksichtigen, die unmittelbare Auswirkungen auf die
Wettbewerbsposition des Verletzers haben, was z.B. bei Kosten der Fall
ist, die sich auf die Kalkulation der Preise auswirken. Im Falle des
Fehlens der Angaben nach § 6 TDG handelt es sich um Gemeinkosten, die
nicht im Verhältnis zu der Menge der erbrachten Werkleistungen
stehen. |
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