|
1. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB hinsichtlich
in Internetforen eingestellter Beiträge setzt die Rechtswidrigkeit der so
veröffentlichten Inhalte voraus. Daran fehlt es, wenn es sich um aus
dargestellten Tatsachen gezogene Schlussfolgerungen handelt, die sich als
Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik
nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete
Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann
hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer
Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte.
2. Der Diensteanbieter ist nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von
ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 8
Abs. 2 S. 1 TDG. Eine Überprüfungspflicht setzt, wenn ein Zueigenmachen
nicht vorliegt, erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten ein, § 11 Nr.
1 TDG. |
|