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1. Die Verwendung des Domainnamens "tauchschule-dortmund.de" ist
aufgrund der Hinzufügung des Städtenamens irreführend im Sinne des § 3
UWG, da hierdurch der (fälschliche) Eindruck erweckt wird, es handele sich
um die einzige bzw. führende Tauchschule am Ort. Eine derartige
Spitzenstellungsbehauptung ist nur dann nicht irreführend, wenn
offensichtlich ist, dass es mehrere Anbieter der betreffenden
Dienstleistung in der Region gibt, wie dies zum Beispiel bei
Rechtsanwälten oder Steuerberatern der Fall ist.
2. Die Verbindung der Tauchschule mit dem Ortsnamens ist auch
sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, da der Verwender der Domain sich
dadurch Verdienste der Stadt als Sportstadt zueigen macht, die ihm nicht
zustehen. Dieses "Schmücken mit fremden Federn" fällt unter § 1 UWG.
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