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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf
ist abzulehnen, da bei summarischer Prüfung die Sperrungsverfügung nicht
offensichtlich rechtswidrig ist und auch sonst keine Gründe ersichtlich
sind, die das Aussetzungsinteresse höherrangig erscheinen lassen als das
Vollzugsinteresse.
2. Rechtsgrundlage der Sperrungsverfügung sind §§ 22 Abs. 2 und 3 des
Mediendienste-Staatsvertrages.
3. Bei den in Rede stehenden Internet-Seiten handelt es sich um
Mediendienste bzw. Telediente, nicht aber um
Telekommunikationsdienstleistungen nach dem TKG.
4. Die Sperrungsverfügung ist angemessen, da dem - auf den Bereich des
Landes Nordrhein-Westfalen - begrenzten Effekt der Maßnahme der
Bezirksregierung auch nur ein geringer Aufwand auf Seiten des
Access-Providers gegenübersteht.
5. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme ist
hoch einzustufen, da es um das Unterbinden einer permanenten Verletzung
von Straftatbeständen erheblichen Gewichts geht. Dem stehen eher
geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen auf Seiten des Access-Providers
gegenüber. |