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1. Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw.
vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare
Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht.
2. Auch das Werben für die politischen Ziele von Parteien durch
Übersenden von Newslettern stellt Werbung dar.
3. Eine grundsätzlich unzulässige Handlung wie das Zusenden von
E-Mail-Werbung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der Rechtsgutinhaber
die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können.
Solche Abwehrmaßnahmen können ihm nicht aufgezwungen werden.
4. Das Interesse des Einzelnen, von unerbetener Wahlwerbung verschont
zu bleiben, ist höher zu bewerten als das aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
folgende Recht der politischen Parteien auf politische Werbung auch per
Internet.
5. Wer auf seinen Internet-Seiten eine Funktion des Versendens von
E-Cards bereithält, haftet als mittelbarer Störer dafür, dass Dritte von
dieser Website aus E-Cards werbenden Inhalts auch ohne Zustimmung der
Empfänger versenden. Dem Betreiber der Website obliegt es sicherzustellen,
dass die E-Cards nicht ohne Zustimmung der Adressaten versandt werden
können. |