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Das
Gebührenverzeichnis für das Sächsische Staatsarchiv, das bei Auszügen für
ein Presseorgan bei einer Auflagenhöhe von 400.000 Exemplaren zu einer
Gebühr von 1000 Euro führt, verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, da ein
grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Verwaltung und der Höhe
der dafür festgesetzten Gebühr besteht. Dies ergibt sich zum einen aus
einem Vergleich zu den Gebühren der privaten Pressewirtschaft und denen
anderer Bundesländer, zum anderen aus der Überlegung, dass die
Reproduktionsgebühr nach dem Gebührenverzeichnis bei zunehmender
Auflagenstärke steigt, ohne dass eine Obergrenze für die Gebühr festgelegt
wird, was aber angesichts des nicht steigenden Aufwands der Verwaltung
angezeigt wäre. Die ungewöhnliche Höhe der Gebühr kann zudem die
Pressearbeit in erheblichem Maße erschweren, was zu einer Beeinträchtigung
der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit führen kann. |
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