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1. Bei einem presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch nach Art. 10
BayPrG ist die Unwahrheit der Erwiderung im Gegendarstellungsrechtstreit
nicht generell zu berücksichtigen.
2. Dem Gegendarstellungsanspruch steht nicht entgegen, dass ein
Mitglied des Ortsvereins des Gegendarstellungsberechtigten auf eine Seite
mit den den Gegendarstellungsanspruch auslösenden Äußerungen gelinkt hat.
Zwar ist eine Haftung des Homepagebetreibers für diesen Link zu bejahen,
da der Linksetzer eine Art "Internet-Verkehrssicherungspflicht" mit Setzen
des Links übernimmt, doch handelt es sich nicht um eine Äußerung, die dem
Gegendarstellungsberechtigten zugerechnet werden kann, da ein einzelnes
Mitglied eines Ortsvereins im Vergleich zur Gesamtorganisation so
unbedeutend ist, dass nicht erweiternd auf eine dementsprechende Äußerung
des Dachverbandes geschlossen werden kann. |
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