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1. Der TV-Werbespot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket mit
einem besonders günstigen SIMLOCK HANDY und einem Startguthaben von 25,--
DM, die nur mit einer Prepaid-Karte des werbenden Dienstleisters
funktioniert, verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG; der
durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige
Durchschnittsverbraucher geht heute als ganz selbstverständlich davon aus,
dass er sich in irgendeiner Form an die solcherart werbende
Telefongesellschaft binden muss.
2. Wird in einem TV-Spot der oben beschriebenen Art augenfällig der
Zusatz "ohne Mindestvertragslaufzeit" herausgestellt, versteht ein nicht
nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Aussage
i.S. von "ohne Vertragsbindung", dass also der Interessent entgegen seiner
Vorstellung jedenfalls nicht in einer Form an den Anbieter gebunden ist,
wie er es von den "klassischen" Kartenverträgen her kennt.
3. Zur Frage der Erstbegehungsgefahr für unlautere Werbung in anderen
Medien als dem Fernsehen bei Ausstrahlung eines TV-Spots.
4. Der Begriff "SIMLOCK HANDY" in einem TV-Werbespot bedarf nicht
notwendigerweise der Erläuterung zwecks Vermeidung von Fehlvorstellungen
beim Verkehr. |