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1. § 5 TDG ist auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von
Markenrechten nach dem Markengesetz ergeben können, nicht anwendbar.
2. Ein Dienstleister, der bei von ihm im Internet auf Grund seiner
Geschäftsbedingungen betriebenen so genannten Fremdauktionen (i.e.
Auktionen, bei denen Dritten - lediglich - die Gelegenheit geboten wird,
Versteigerungsangebote in das Internet zu stellen und Bietern online
Zugriff hierauf zu eröffnen) beeinträchtigt bei markenrechtsverletzenden
Angeboten seitens der Anbieter (hier: Angebot von Imitaten hochpreisiger
Uhren) selbst keine Rechte des Markeninhabers. Auch eine Störerhaftung
kommt bei schlichter, in einem automatischen Verfahren vorgenommenen
Veröffentlichung der Angebotsseite auf der Website nicht in Betracht.
3. Nimmt der Internet-Auktionator im Rahmen von Fremdauktionen zunächst
publizierte rechtsverletzende Versteigerungsangebote nach
Kenntniserlangung hiervon aus dem Netz, entgeht er damit auch dem Vorwurf,
sich an der Abwicklung zwischen Anbieter und Bieter zustande zu bringender
Verträge über gefälschte Produkte beteiligt zu haben. |