Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Ziele und Aufgaben des
öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der
Bevölkerung.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels hat der öffentliche Gesundheitsdienst
insbesondere die Aufgabe,
1. gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung
abzuwehren,
2. übertragbare Krankheiten bei Menschen zu verhüten
und zu bekämpfen,
3. Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung
zu veranlassen und zu koordinieren,
4. den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und
Gesundheitsschäden nachzugehen,
5. die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche
Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,
6. darüber zu wachen, dass die Anforderungen der
Hygiene eingehalten werden,
7. Infektionskrankheiten epidemiologisch zu erfassen
und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen,
8. die Medizinalaufsicht über Einrichtungen und Berufe
des Gesundheitswesens auszuüben, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben
ist,
9. bei der Ausbildung der Fachberufe des
Gesundheitswesens mitzuwirken und insbesondere die staatlichen Anerkennungen
durchzuführen,
10. amtsärztliche, ärztliche und zahnärztliche
Untersuchungen durchzuführen sowie Zeugnisse und Gutachten zu erstellen.
(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten mit den Behörden
und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung
erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Damit kommt dem
öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und
Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu.
§ 2
Träger und Behörden des
öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Landkreise
und die kreisfreien Städte.
(2) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
1. als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in
den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städte der
Magistrat,
2. als obere Gesundheitsbehörde das
Regierungspräsidium Darmstadt,
3. als Landesoberbehörde das Hessische Landesprüfungs-
und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
4. als oberste Gesundheitsbehörde das für den
öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes obliegen, soweit in diesem
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren
Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämtern). Dies gilt auch in den Fällen, in denen
in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von
Amtsärztinnen und Amtsärzten oder des Gesundheitsamtes begründet wird.
(2) Zuständige Behörden nach § 3 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung vom 21.
Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), sind die Gesundheitsämter.
(3) Die Gesundheitsämter werden von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt
geleitet. Diese müssen über eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für
öffentliches Gesundheitswesen verfügen, die Stellvertretungen sollen eine solche
Anerkennung spätestens innerhalb eines Jahres nach der Anstellung erwerben.
(4) Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung
nach Weisung wahrgenommen. Aufsichtsbehörden sind insoweit das
Regierungspräsidium Darmstadt als obere und das für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.
(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ
zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen. Weisungen nach Abs. 4
dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen
sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind
zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen
wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher
Bedeutung vorliegen oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
§ 4
Abwehr erheblicher
gesundheitlicher Gefahren
(1) Die Aufsichtsbehörden können zur Abwehr von erheblichen gesundheitlichen
Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung im Benehmen mit der jeweiligen
Gebietskörperschaft vorübergehend über deren Fachpersonal verfügen und einen
Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft gegen Kostenerstattung durch das
Land anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer
anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen. Die Anordnung darf
nicht länger andauern, als es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Eine
Personalanforderung, die über einen Monat hinausgeht, kann gegen den Willen der
Gebietskörperschaft nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht
zuständigen Ministerium angeordnet werden.
(2) Die Aufsichtsbehörden können unter den Voraussetzungen, die zu einer
Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden
verfügbare Sachmittel gegen Kostenerstattung auch in anderen Landkreisen oder
kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur
Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Zur Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren für Leib und Leben der
Bevölkerung haben die Gesundheitsämter in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden vorbereitende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarmpläne
aufzustellen und diese nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik
fortzuschreiben. Die Gesundheitsämter wirken auf sachgerechte Regelungen
zwischen Rettungsdienst und Krankenhäusern hin. Die Gesundheitsämter überwachen,
dass die Krankenhäuser Alarmpläne aufstellen und diese nach dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft und Technik fortschreiben.
(4) Eine erhebliche gesundheitliche Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung
liegt insbesondere vor, wenn mit der Verbreitung von lebensbedrohlichen und
leicht übertragbaren Infektionen oder der Freisetzung von biologischen Stoffen
zu rechnen ist, die zu lebensbedrohlichen und leicht übertragbaren Infektionen
beim Menschen führen können.
§ 5
Besondere Zuständigkeiten nach
dem Infektionsschutzgesetz
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1574), und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind die
Gesundheitsämter, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erste
Alternative und § 11 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Hessische
Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.
(3) Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative und § 25
Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium
Darmstadt.
(4) Zuständige Landesbehörde nach § 13 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Infektionsschutzgesetzes ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständige Ministerium.
(5) Zuständige Landesbehörde nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist
das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes ist in den Landkreisen der
Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat, soweit in einer
aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder des § 32 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt
wird.
(7) Zuständige Behörden nach § 43 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
sind auch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden.
Zweiter Abschnitt
Einzelne Aufgaben und
Befugnisse der Gesundheitsbehörden
§ 6
Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten
(1) Die Gesundheitsämter tragen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten bei. Sie wirken insbesondere durch Aufklärung und Beratung sowie
durch Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung darauf
hin, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
(2) Die Gesundheitsämter wirken auf einen ausreichenden Impfschutz der
Bevölkerung hin und fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen.
Die Gesundheitsämter führen Impfungen selbst durch, um auf das Schließen von
Impflücken hinzuwirken sowie in den Fällen, in denen es aus Gründen des
Bevölkerungsschutzes geboten ist. Die Gesundheitsämter beobachten und bewerten
die Impfsituation in der Bevölkerung.
§ 7
Prävention und
Gesundheitsförderung
(1) Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung über gesunde Lebensweise,
Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten auf. Sie informieren
und beraten, wie Gesundheit gefördert, Gefährdungen vermieden und Krankheiten
verhütet werden können. Dies gilt insbesondere für sozial benachteiligte oder
besonders schutzbedürftige Personen, die an der gesundheitlichen Versorgung
nicht ausreichend teilhaben; für diesen Personenkreis können die
Gesundheitsämter ambulante Behandlungen im Einzelfall vornehmen.
(2) Die Gesundheitsämter informieren und beraten nach § 59 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595).
(3) Die Gesundheitsämter unterstützen Menschen mit psychischen Krankheiten,
Abhängigkeitserkrankungen und seelischen und geistigen Behinderungen sowie
hiervon bedrohte Menschen und deren Angehörige mit der Bereitstellung eines
Beratungs- und Betreuungsangebotes durch einen sozialpsychiatrischen Dienst
sowie durch die Vermittlung weitergehender spezifischer Hilfen. Die
Gesundheitsämter können suchtspezifische Angebote vorhalten. Die
Gesundheitsämter können Familien mit Kindern und Jugendlichen mit psychischen
Krankheiten, Suchtproblemen oder Verhaltensauffälligkeiten durch einen kinder-
und jugendpsychiatrischen Dienst und durch die Vermittlung weitergehender
ambulanter und stationärer Hilfsangebote unterstützen.
(4) Die Gesundheitsämter beraten und unterstützen andere Stellen, insbesondere
freie Träger, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen, die mit
Prävention und Gesundheitsförderung nach Abs. 1 bis 3 befasst sind. Die
Gesundheitsämter koordinieren die Angebote und Maßnahmen und wirken darauf hin,
dass andere Stellen erforderliche Angebote bereitstellen und übernehmen.
(5) Die Gesundheitsämter tragen in Zusammenarbeit mit anderen Stellen zur
Weiterentwicklung einer vernetzten ambulanten und stationären medizinischen und
pflegerischen Versorgungsstruktur insbesondere für ältere Menschen bei.
(6) Die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Apotheken, Krankenkassen
sowie Vereinigungen und Verbände bleiben unberührt.
§ 8
Umweltbezogener
Gesundheitsschutz
(1) Den Gesundheitsämtern obliegen die Beobachtung und Bewertung von
Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit. Die Gesundheitsämter
informieren und beraten die Bevölkerung und Behörden in Fragen des
umweltbezogenen Gesundheitsschutzes.
(2) Bei Planungsvorhaben, Genehmigungsverfahren, Baumaßnahmen und sonstigen
Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren,
nehmen die Gesundheitsämter zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
Stellung.
§ 9
Hygienische Überwachung von
Einrichtungen
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Hygieneanforderungen der
im Sechsten und Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes genannten
Einrichtungen.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen und Anlagen nach dem Sechsten und Siebten
Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes müssen innerhalb eines Monats die
Aufnahme und Schließung des Betriebs beim Gesundheitsamt anzeigen. Bei der
Entscheidung über die Genehmigung von Einrichtungen und Anlagen nach dem
Sechsten und Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes wirkt das
Gesundheitsamt mit.
(3) Die Gesundheitsämter können die Einhaltung der Hygieneanforderungen in
folgenden Einrichtungen überwachen:
1. Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,
2. Einrichtungen und Fahrzeuge des Rettungswesens und
des Krankentransportes mit Ausnahme der Rettungsleitstellen,
3. Flughäfen, Landeplätze, Häfen und Bahnhöfe,
4. öffentlich zugängliche Sportstätten, Bäder und
Badestellen sowie Kinderspielplätze,
5. Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung,
6. Camping- und Zeltlagerplätze,
7. Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,
8. Blutspendedienste und -termine.
Sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen können überwacht werden, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht
eingehalten werden.
(4) Unberührt bleiben die Vorschriften des
Friedhofs-
und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338).
§ 10
Kinder- und Jugendgesundheit
(1) Die Gesundheitsämter schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen. Dazu führen sie insbesondere bei allen zur Schule angemeldeten
oder schulpflichtigen Kindern ärztliche Einschulungsuntersuchungen durch. Die
Untersuchung hat den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit
oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen
festzustellen. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke
nach Satz 3 verarbeitet werden. Sie dürfen in anonymisierter Form für Zwecke der
Gesundheitsberichterstattung verwendet werden. Bei Übermittlungen an Stellen
außerhalb des Gesundheitsamtes ist vorher eine Anonymisierung vorzunehmen. Die
Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte und
die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen.
(2) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und
Verhaltensstörungen können die Gesundheitsämter weitere ärztliche Untersuchungen
durchführen.
(3) Die Gesundheitsämter können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen
Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit
beeinträchtigt ist, sowie deren Sorgeberechtigte beraten, betreuen oder Hilfen
vermitteln.
(4) Schulen und Kindertagesstätten sowie deren Träger sind verpflichtet, bei
Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe
mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und geeignete
Räume zur Verfügung zu stellen.
§ 11
Zahngesundheit
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche bis zum 16.
Lebensjahr sowie ihre Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen
und Lehrer bei der Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und
Kieferbereiches.
(2) Die Gesundheitsämter führen regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen durch
mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf
eine Behandlung hinzuwirken.
(3) Die Gesundheitsämter beteiligen sich an flächendeckenden Maßnahmen der
Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September
2007 (BGBl. I S. 2246), in Schulen, Kindergärten und Behinderteneinrichtungen im
Zusammenwirken mit den Arbeitskreisen Jugendzahnpflege. Die Ergebnisse der
Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet.
(4) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 12
Maßnahmen im Rahmen der
Berufsaufsicht, Anzeigepflicht
(1) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer
Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will,
hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der
Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Tätigkeit
sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung
des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen
hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Die Gesundheitsämter überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,
die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur
Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung
und teilen Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine
Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben.
Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
§ 13
Gesundheitsberichterstattung,
Epidemiologie
Um Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten, wirksam
planen und durchführen zu können, haben die Gesundheitsämter die gesundheitliche
Situation der Bevölkerung in ihrem Bezirk zu beobachten, zu bewerten und zu
beschreiben sowie die erhobenen Daten in anonymisierter Form dem Hessischen
Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zu übermitteln. Im
Übrigen können die Gesundheitsämter epidemiologische Untersuchungen zu
gesundheitlichen Fragen durchführen.
§ 14
Amtsärztliche Untersuchungen
(1) Die Gesundheitsämter nehmen amtsärztliche Untersuchungen vor und erstellen
hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Dies gilt insbesondere für
die Erstellung von Gutachten, Zeugnissen und Bescheinungen für öffentliche
Bedienstete und Bewerberinnen und Bewerber für den Öffentlichen Dienst im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder wenn die amtsärztliche Untersuchung
zur Aufgabenerfüllung des Trägers des Gesundheitsamtes erforderlich ist.
(2) Die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes sind in Ausübung ihrer
ärztlichen Tätigkeit nach Abs. 1 nicht an Weisungen gebunden.
§ 15
Aufgaben des Hessischen
Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen
(1) Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hat
insbesondere
1. die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
zu beraten, insbesondere in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes
und in Fragen der Hygiene,
2. Laboruntersuchungen zur Erkennung von
Infektionskrankheiten durchzuführen,
3. Laboruntersuchungen im Rahmen der Überwachung von
Trinkwasser, Badebeckenwasser und Badegewässern durchzuführen,
4. wissenschaftliche Erkenntnisse auszuwerten und für
die Praxis der Gesundheitsämter Handlungsempfehlungen zu erarbeiten,
5. auf Anforderung der Gesundheitsämter
Ausbruchsuntersuchungen und Begehungen vor Ort bei besonderen
gesundheitlichen Gefahren durchzuführen,
6. epidemiologische Untersuchungen durchzuführen,
7. Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung für
den öffentlichen Gesundheitsdienst zu entwickeln und
8. nach § 13 erhobene Daten auszuwerten.
(2) Unberührt bleibt die Zuweisung von Aufgaben nach sonstigen Vorschriften.
§ 16
Fachberufe des
Gesundheitswesens
(1) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für die Fachberufe des
Gesundheitswesens zu erlassen sowie Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die
staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungsstätten der Fachberufe des
Gesundheitswesens zu regeln.
(2) In diesen Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden insbesondere
über
1. die staatliche Anerkennung von Einrichtungen,
2. das Ziel der Ausbildung und Weiterbildung,
3. Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungs- und
Weiterbildungsabschnitte einschließlich der Berufspraktika,
4. die Voraussetzungen der Zulassung,
5. die Anrechnung anderer Ausbildungen,
6. die Anrechnung von Unterbrechungen,
7. die Bildung und Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse,
8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und
Umfang der Prüfungsleistungen,
9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von
Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
12. den Rücktritt von der Prüfung und die
Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
13. das Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen.
(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Durchführung der
Verordnungen sowie die staatliche Anerkennung der Aus- und
Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 1.
(4) Die staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungsstätte nach Abs. 1
erfolgt, wenn
1. fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender
Zahl zur Verfügung stehen,
2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die
Aus- oder Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
3. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit einem
geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
für die Durchführung berufspraktischer Ausbildungs- oder
Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.
§ 17
Befugnisse
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden sind zur
Durchführung der Überwachungsaufgaben nach diesem Gesetz berechtigt,
1. von natürlichen und juristischen Personen und von
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu
verlangen,
2. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die
der Überwachung nach diesem Gesetz unterliegen, während der Betriebs- und
Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen; zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können diese auch
außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden,
3. Wohnräume der nach Nr. 1 zur Auskunft
Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 des Grundgesetzes und
Art. 8 der
Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt,
4. Gegenstände zu untersuchen, Proben zur Untersuchung
zu fordern oder zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen (auch in
elektronischer Form) einzusehen und daraus Kopien zu fertigen.
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben
können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichteten Personen
können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), aussetzen
würde.
(3) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke, Räume,
Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände ausübt, ist verpflichtet,
1. diese den mit der Überwachung beauftragten Personen
auf Verlangen zu bezeichnen,
2. diese zugänglich zu machen sowie
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Dritter Abschnitt
Datenschutz, Kosten und
Schlussvorschriften
§ 18
Datenschutz
(1) Bei ärztlichen Untersuchungen ist die zu untersuchende Person vor Beginn der
Untersuchung auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis hinzuweisen. Der die
Untersuchung veranlassenden Stelle darf nur das Ergebnis der Untersuchung
übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese
und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden,
soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren
Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.
(2) Für die Aufgaben nach den §§ 10 und 11 erheben die Gesundheitsämter von den
Meldebehörden Namen, Geburtstag, Anschrift und Staatsangehörigkeit aller
Neugeborenen oder aller Kinder eines festzulegenden Jahrgangs.
(3) Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu
gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche
Schweigepflicht, gewahrt werden.
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des
Hessischen
Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)
Anwendung.
§ 19
Verwaltungskosten
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben Kosten (Gebühren und
Auslagen) nach dem
Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl.
I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229).
§ 7 Abs. 1
Nr. 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung, wenn
auf Antrag oder im Interesse von Beschäftigten des Landes amtsärztliche
Zeugnisse oder Gutachten erstellt oder amtsärztliche Untersuchungen durchgeführt
werden.
§ 20
Kostenträger für Maßnahmen nach
dem Infektionsschutzgesetz
(1) Die Kosten für
1. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes,
2. Impfstoffe für Schutzimpfungen oder Arzneimittel
bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte
übertragbare Krankheiten durch die Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 5 des
Infektionsschutzgesetzes,
3. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der Kosten anlässlich der Aufnahme
in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler
trägt das Land.
(2) Die Kosten für
1. die Übermittlung der Meldungen nach §§ 6 und 7 des
Infektionsschutzgesetzes,
2. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie von der zuständigen
Behörde angeordnet worden sind und die Maßnahme nicht vorsätzlich veranlasst
wurde,
3. die Untersuchung und die Behandlung nach § 19 Abs.
2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
4. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 des
Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der Kosten für Impfstoffe oder
Arzneimittel bei anderen Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2,
5. die Durchführung von Ermittlungen nach §§ 25 und 26
des Infektionsschutzgesetzes,
6. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und
30 des Infektionsschutzgesetzes
trägt der Träger des Gesundheitsamtes.
(3) Entstehen dem Träger des Gesundheitsamtes infolge der Durchführung von
Schutzmaßnahmen nach §§ 29 oder 30 des Infektionsschutzgesetzes unzumutbare
Belastungen, so ist ihm ein Zuschuss aus dem Landesausgleichsstock zu gewähren.
(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit aufgrund anderweitiger
gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur Kostentragung
verpflichtet sind oder eine abweichende bundesrechtliche Regelung besteht.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb eines
Monats die Aufnahme des Betriebs beim Gesundheitsamt anzeigt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb eines
Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbstständige Ausübung eines
Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der
Berufe des Gesundheitswesens anzeigt,
3. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 die erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,
4. entgegen § 17 Abs. 3 als Inhaber der tatsächlichen
Gewalt den mit der Überwachung beauftragten Personen Grundstücke, Räume,
Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf Verlangen nicht bezeichnet oder
nicht zugänglich macht oder die Entnahme von Proben nicht ermöglicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden, im Übrigen mit einer Geldbuße
bis zu 10 000 Euro.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den
kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 22
Rechtsverordnungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeiten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes abweichend von
diesem Gesetz zu regeln.
(2) Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15
Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32
Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
wird der für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Ministerin oder dem
hierfür zuständigen Minister übertragen.
(3) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standards
für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere
für die Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher
Qualitätsanforderungen vorgeschrieben werden. Die Verordnung bedarf des
Einvernehmens des für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung
zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen. Die aufgrund der
Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land
getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das
Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten über
Umfang, Häufigkeit und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen und der
Gruppenprophylaxe in Schulen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 und 3 zu treffen.
§ 23
Aufhebung von
Rechtsvorschriften
Aufgehoben werden
1. das
Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934
(RGBl. I S. 531) , geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S.
349),
2. die
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177) , geändert durch
Verordnung vom 4. März 1975 (GVBl. I S. 41),
3. die
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) vom 22. Februar
1935 (RGBl. I S. 215) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1986
(GVBl. I S. 197),
4. die
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil)
vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435) , zuletzt geändert durch Verordnung
vom 24. April 2006 (GVBl. I S.138),
5. die
Verordnung
zur Überleitung der Gesundheitsämter auf die Stadt- und Landkreise vom
2. Februar 1949 (GVBl. S. 22) ,
6. mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 die
Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März
1935 (RGBl. I S. 481) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember
2006 (GVBl. I S. 766),
7. die
Verordnung über die zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der
Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden vom 25. Januar 2001 (GVBl. I
S. 118) , geändert durch Verordnung vom 15. November 2006 (GVBl. I S. 611),
8. das
Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.
September 2001 (GVBl. I S. 423) , geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006
(GVBl. I S. 518),
9. das
Gesetz zur
Errichtung des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im
Gesundheitswesen vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 522) ,
10. § 38 des
Hessisches Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S.
662) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 736).
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


