JurPC Web-Dok. 44/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/200823346

Susanne Hähnchen *

Rezension zum juris PraxisKommentar Internetrecht

JurPC Web-Dok. 44/2008, Abs. 1 - 19


Rezension zum juris PraxisKommentar Internetrecht
herausgegeben und bearbeitet von Prof. Dr. Dirk Heckmann
juris GmbH Saarbrücken, 2007
771 Seiten
139 Euro
Es ist schön, wenn ein modernes Thema mit einem modernisierten Medium verbunden wird. Im Falle des hier zu besprechenden PraxisKommentars Internetrecht ist es die Wiziway-Technologie, die zum Buch mitgeliefert wird. Das ist etwas wirklich Neues und soll nach dem Inhalt des Buches vorgestellt werden. JurPC Web-Dok.
44/2008, Abs. 1
Das Vorwort des zu besprechenden Werkes beginnt mit Ausführungen zu seiner Bezeichnung als Kommentar. Tatsächlich muss man sich fragen, was denn hier kommentiert wird. Inhaltlich geht es denn auch überwiegend nicht um klassische Gesetzeskommentierungen, sondern um verschiedene Themenkomplexe - die Ankündigung des Verlages nennt das "Lebenslagenprinzip" als Leitgedanken - und es wird nicht recht klar, warum man das Ergebnis Kommentar und nicht Handbuch nennt. Lebenslagenprinzip klingt nach einer schönen Idee, gerade für die wohl vorrangige Zielgruppe der Rechtsanwälte. Man stellt sich darunter vor, dass ausgehend von konkreten praktischen Problemen jeweils etwas dazu zu finden sei. Das funktioniert aber nicht wirklich, denn diese Idee wurde über die Grobgliederungen hinaus kaum umgesetzt. Abs. 2
Man blättert weiter und wird überrascht: Das Inhaltsverzeichnis bringt nur zum ersten Kapitel auf knapp einer Seite etwas nähere Informationen, die anderen sechs Kapitel bekommen zusammen eine halbe Seite. Einen wirklichen Überblick über den Inhalt des Buches, der ja für die Kaufentscheidung nicht ganz unwichtig ist, kann man sich so nicht verschaffen. Abs. 3
"Internetrecht" ist keine geschlossene, klar definierte Materie. Dementsprechend vielfältig sind die behandelten Themen. Nur das erste und längste von sieben Kapiteln ist eine typische Kommentierung, nämlich zum Telemediengesetz. Danach folgen Domainrecht (S. 224-293), Urheberrecht (S. 294-386), E-Commerce (S. 387-508), E-Government (S. 509-587), Justizkommunikation (S. 588-661) und Telekommunikation (S. 662-703). Abs. 4
In diesen weiteren sechs Kapiteln kommen zwar teilweise auch typische Kommentierungen von Einzelnormen vor, jedoch meist eingebettet in den jeweiligen Themenzusammenhang. Die Darstellungsstruktur der einzelnen Kapitel ist allerdings sehr verschieden. Während beispielsweise im Kapitel 5 die Normen mehr der Verortung der Ausführungen dienen, geht Kapitel 6 ganz anders vor. Dieses Kapitel zur "Justizkommunikation" hat nicht nur die mit Abstand längste Gliederung,hier wird auch (etwas ermüdend) immer wieder nach Allgemeines - Normzweck - Norminhalt aufgebaut. Abs. 5
Die kommentierten Normen sind dabei diejenigen, die 2005 durch das Justizkommunikationsgesetz neu eingeführt oder geändert wurden. Diese Orientierung macht inhaltlich wenig Sinn. Einleitend stehen allgemeine Ausführungen, u.a. zu den technischen Grundlagen. In einer Art Anhang folgen unter K. bis M. sogenannte "Einzeldarstellungen" zu Mahnverfahren, elektronischem Handels- und Unternehmensregister sowie zum Grundbuch. Die derzeit wirklich relevanten Themen werden also nur am Rande behandelt. Den meisten Raum nehmen rein theoretische Ausführungen ein, beispielsweise zur elektronischen Akteneinsicht (jeweils drei Randnummern für das Zivil- und das Verwaltungsgerichtsverfahren, separat noch einmal für das OWi- Verfahren), die es bisher überhaupt nicht gibt. Die Akten werden derzeit nicht elektronisch geführt und es ist vollkommen unklar, ob bzw. wann dies der Fall sein wird. Die Kommentierung von Vorschriften, die das Ganze nur zulassen, ist daher jedenfalls für den Praktiker entbehrlich. Abs. 6
Abgesehen davon wäre für das Kapitel 6 die (weitere und üblichere) Bezeichnung "Elektronischer Rechtsverkehr" (ERV) passender gewesen, weil es eben nicht nur um das Justizkommunikationsgesetz geht. Abs. 7
Die einzelnen Themen wurden (wie bereits erwähnt) sehr heterogen bearbeitet. Das lässt sich auch an formalen Aspekten zeigen: Kapitel 6 schließt mit einer Auflistung der einschlägigen Literatur ab. In den Kapiteln 1, 2, 4 wird dies sogar innerhalb jedes Unterkapitels geboten, in den anderen gar nicht (Kapitel 3, 5 und 7). Abs. 8
Nach den Kapiteln folgen ein "Verzeichnis internetrechtsrelevanter Vorschriften" sowie ein Stichwortverzeichnis. Zieht man hier einmal den Buchstaben E wie elektronisch ab, dann sind die Kapitel 1 und 4 überdurchschnittlich häufig vertreten. Deren Herausstechen in jeder Hinsicht wird wohl darauf zurückzuführen sein, dass sie ganz überwiegend von dem auch als Autor des juris PraxisReports IT-Recht bekannten RA Jan Dirk Roggenkamp, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Autor und Herausgeber, betreut wurden. Das Vorwort (und nur dieses) listet auch alle anderen "Unterstützer" auf. Abs. 9
Wenn man zu verschiedenen Themen genauer nachschlägt, erfährt man zahlreiche wichtige und interessante Details. Man muss sie nur finden. Das wäre leichter, wenn das System der Kapitel und Gliederungen einheitlicher wäre - die ersten vier Kapitel haben Unterkapitel mit nur dort vorhandenen Gliederungen die nachfolgenden drei Kapitel haben eine einheitliche Gliederung. Es wäre auch angenehmer, wenn das Schriftbild strukturierter wäre. In der Online-Ausgabe (dazu gleich) ist dies übrigens - wie so vieles - besser gelungen. Abs. 10
Nun zu der technischen "Spielerei" mit auf den ersten Blick beeindruckendem Mehrwert. Das Buch ist nach Aussage des Vorwortes das erste wissenschaftliche Werk in Deutschland, das mit der Wiziway-Technologie ausgestattet wurde. Abs. 11
Die Grundidee macht Spass. Man installiert auf dem Rechner eine zusätzliche "USB-Maus" und kann damit über Markierungen (lt. Vorwort Tags/Barcodes, lt. Anleitung Icons) im Buch unmittelbar die zitierten Entscheidungen, Normen oder Literatur in der juris-Datenbank aufrufen. Dazu muss man die Wiziway- Maus auf die Markierung führen und anklicken. Es erscheint auf dem Computerbildschirm der verlinkte Text. Abs. 12
Alle Versuche, konkrete Dokumente über die Wiziway-Maus aufzurufen, gelangen. Die neue Technik funktioniert also, was schon für sich genommen erfreulich ist. Der Aufwand des Verlages, das Buch mit diesen Markierungen auszustatten, ist kaum vorzustellen. Ob er sich gelohnt hat, ist offen. Abs. 13
Allerdings gibt es weder auf Papier noch auf der Installations-CD eine echte Anleitung. Ein DINA5-Blättchen und ein paar Hinweise im Klappeninnentext sind doch etwas dürftig. Außerdem kam es bei der Installation aufgrund fehlender Treibersignierung zu alarmierenden Warnungen durch das Betriebssystem. Auf deren "Bedeutungslosigkeit" hätte klarer hingewiesen werden können. Es wäre zudem sinnvoll, wenn die Installationsanweisungen nicht nur auf Englisch oder Französisch, sondern auch auf Deutsch verfügbar wären. Abs. 14
Erforderlich ist für die Anwendung zunächst einmal nur ein Rechner mit Internetverbindung. Der juris-Zugang für den Kommentar mit allen seinen Verweisungen wird für 12 Monate mitgeliefert. Das ist sehr komfortabel, macht aber genaugenommen das Buch und die Wiziway-Maus überflüssig (dazu gleich). Jedoch waren zunächst einige eigene Versuche sowie mehrere Telefonate mit dem juris-Kundendienst erforderlich, um die Freischaltung tatsächlich zu erreichen. Abs. 15
Der Stand der Buch-Ausgabe wird im Vorwort mit Juli 2007 angegeben. Über den juris-Zugang erhält man aber die aktualisierten Online-Fassungen der Kapitel. Dort findet sich auch das im Vorwort der Print-Ausgabe erst angekündigte 8. Kapitel zum Strafrecht, genauer zu Straftaten, die man über das Internet begehen kann. Abs. 16
Wenn man allerdings mit der zudem klarer als das Buch strukturierten Online- Ausgabe arbeitet, wird die Print-Ausgabe mit der Wiziway-Technik überflüssig, weil man direkt auf die Links gehen kann. Warum sollte man erst im Buch blättern, wenn man gleich (wie gewohnt) mit juris arbeiten kann, wobei die Datenbank außerdem sehr viel bessere Recherchemöglichkeiten hat? Es erscheint daher fraglich, ob sich die Wiziway-Technik wirklich durchsetzen wird. Abs. 17
Zusammengefasst wirkt der juris Praxiskommentar nicht gerade wie aus einem Guß. Er enthält aber eine Fülle von Informationen. Die Online-Ausgabe ist sehr zu empfehlen für das doch recht große Rechtsgebiet "Internetrecht" mit seinen vielen voneinander weitgehend unabhängigen Teilgebieten. Abs. 18
Die Buch-Ausgabe ist vermutlich für diejenigen gedacht, die bisher nicht direkt mit der juris-Datenbank arbeiten. Umgekehrt wird man jedenfalls nicht von der gewohnten Datenbank auf das Buch umsteigen wollen. Die hervorragenden Möglichkeiten, über die Wiziway-Technik selbst ohne großen Aufwand weiter zu recherchieren, könnten überzeugen. Die Frage ist aber, ob jemand, der nicht mit der Datenbank zu arbeiten gewohnt ist, mit der Technik zurecht kommt.
JurPC Web-Dok.
44/2008, Abs. 19
* Dr. Susanne Hähnchen lehrt zur Zeit als Privatdozentin an der Universität Bielefeld.
[ online seit: 18.03.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hähnchen, Susanne, Rezension zum juris PraxisKommentar Internetrecht - JurPC-Web-Dok. 0044/2008