L e i t s ä t z e
zum Urteil des Zweiten Senats vom 30. März 2004
- 2 BvR 1520/01 -
- 2 BvR 1521/01 -
§ 261
Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn
sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen
Herkunft hatten.
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261
Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des
Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu
nehmen.
Im Namen des Volkes
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden ... gegen
Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte. Sie wenden sich gegen ihre
strafgerichtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme eines
Strafverteidigerhonorars und wegen Begünstigung in Tateinheit mit
Geldwäsche im Zusammenhang mit der Entgegennahme freigegebener
Sicherheitsleistungen.