JurPC Web-Dok. 270/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003189260

Matthias Pierson *

Synopse zum aktuellen Regierungsentwurf für ein neues UWG

JurPC Web-Dok. 270/2003, Abs. 1 - 2


Das Bundeskabinett hat jüngst den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet(1). Anders als bei vorangegangenen Novellen des UWG handelt es sich um eine umfassende Reform, durch die das geltende UWG grundlegend modernisiert und insgesamt neu gefaßt werden soll. Alle mit Fragen des Wettbewerbsrechts Befassten stehen daher vor der Aufgabe, sich mit der neuen Struktur des künftigen UWG vertraut zu machen. Zwar findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs eine synoptische "Übersicht über die Änderungen"(2). Diese stellt jedoch lediglich den Paragraphen der bisherigen Fassung die korrespondierenden Paragraphen der neuen Fassung gegenüber, was zur Folge hat, dass die für die Bedeutung der Reform maßgeblichen, völlig neu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen (§§ 1, 2, 4, 7, 10 UWG-E) nicht auftauchen. Ziel der nachfolgenden, an der Paragraphenfolge des Gesetzentwurfs orientierten Synopse ist es daher eine Übersicht bereitzustellen, durch die sich dem Leser die Struktur des künftigen UWG besser erschließt. Durch die ergänzend aufgenommenen Erläuterungen soll - gestützt auf die amtliche Begründung - zugleich ein summarischer Überblick über Regelungsgehalt bzw. Hintergrund der einzelnen Vorschriften des künftigen UWG gegeben werden.JurPC Web-Dok.
270/2003, Abs. 1

Synopse zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

- auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 22.08.2003 (BT-Drucks. 15 / 1487) -

UWG-E
(n. F.)

Regelungs-
gegenstand

Gelten-
des UWG
(a. F.)

Erläuterung

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1Zweck des Gesetzes-Neu aufgenommen: Klarstellende Regelung der bislang bereits von der Rspr. anerkannten sog. Schutzzwecktrias. Ferner Ablösung des antiquierten Begriffs der "guten Sitten" durch den Begriff der Unlauterkeit, hierdurch zudem Verbesserung der Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht (Amtl. Begr. zu § 1 S. 15 f.).
§ 2Definitionen-Neu aufgenommen: Regelung mit Definitionen folgender wichtiger Begriffe: Nr. 1 Wettbewerbshandlung (Zentralbegriff des UWG); Nr. 2 Marktteilnehmer (erfasst als Oberbegriff Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer); Nr. 3 Mitbewerber (konkretes Wettbewerbsverhältnis); Nr. 4 Nachrichten (Umsetzung Art. 2 Buchstabe der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - vgl. auch § 7 n.F.) (Amtl. Begr. zu § 2 S. 16).
§ 3Verbot unlauteren Wettbewerbs§ 1Regelung enthält - entsprechend § 1 a. F. - ein allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbs (große "Generalklausel"). Neu gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Präzisierung durch einen Beispielkatalog in § 4 n.F. - Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der neuen Generalklausel vgl. die tabellarische Übersicht zu § 3 n.F. nebst Erläuterungen in JurPC Web-Dok. 271/2003.
§ 4Beispiele unlauteren Wettbewerbs-Der neu aufgenommene Beispielkatalog enthält - zwecks Präzisierung von § 3 n.F. und größerer Transparenz - eine nicht abschließende Aufzählung typischer Unlauterkeitshandlungen. Für die Beurteilung der Unlauterkeit kommt es darauf an, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, einen der insgesamt 11 im Einzelnen geregelten Tatbestände zu erfüllen, nicht entscheidend ist, ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekommen ist. Durch den einleitenden Verweis auf § 3 n.F. ist klargestellt, dass die Handlung nur unzulässig ist, wenn auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 n.F. vorliegen (vgl. Amtl. Begr. zu § 4 S. 17 ff.).
§ 5Irreführende Werbung§ 3 (§ 5)Vorschrift regelt das Irreführungsverbot, dessen Reichweite vom zu Grunde gelegten Verbraucherleitbild abhängt. Maßgeblich ist nach dem Willen des Gesetzgebers das vom BGH (WRP 2000, 517; NJW 2001, 3262) in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH entwickelte Verbraucherleitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (Amtl. Begr. zu § 5 S. 39).
Abs. 1: Der Verweis auf § 3 n.F. stellt sicher, dass auch dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen; hierdurch Ausschluss der Verfolgung von Bagatellverstößen (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 1 S. 19).
Abs. 2 S. 1: Die gegenüber § 3 UWG a. F. veränderten Kriterien für die Beurteilung der Irreführung entsprechen im Wortlaut im wesentlichen der Regelung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 84/54/EWG über irreführende und vergleichende Werbung v. 10.9.1984, geändert durch die Richtlinie v. 6.10.1997 (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2 S. 19).
Abs. 2 S. 2: Der von der Rechtsprechung zur Irreführung durch Verschweigen einer Tatsche entwickelte Maßstab (Aufklärungspflicht) wird nun ausdrücklich in das Gesetz übernommen (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2 S. 19).
Abs. 3 1. Alt. (Angaben im Rahmen vergleichender Werbung): entspricht § 3 S. 2 a.F.;
Abs. 3 2. Alt: (Angaben ersetzende bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen): entspricht § 5 a.F.
Abs. 4: Im Zusammenhang mit der Aufhebung des in § 7 Abs. 1 a.F. geregelten Verbots der Sonderveranstaltungen erfolgt Präzisierung des Irreführungsverbotes für die Fallgruppe der Werbung mit einer Preissenkung ("Mondpreise"); Regelung der Beweislastumkehr in S. 2 dient der besseren Durchsetzung (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 4 S. 20).
Abs. 5: Präzisierung des Irreführungsverbots hinsichtlich Vorratsmenge (kein angemessener Warenvorrat); Satz 2 enthält widerlegliche Vermutung für angemessenen Warenvorrat (Vorrat für zwei Tage); Satz 3 stellt entsprechende Geltung für Dienstleistungen klar (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 5 S. 20).
§ 6Vergleichende Werbung§ 2Entspricht § 2 a.F. (unter Anpassung an die neue Diktion)
§ 7Unzumutbare Belästigungen§ 1 (Fall-
gruppe Belästigung)
Vorschrift regelt das Verbot der unzumutbaren Belästigung.
Abs. 1: Generalklauselartige Umschreibung der unzumutbaren Belästigung als unlauterer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3; aus dem Verweis auf § 3 ergibt sich, dass auch dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 1 S. 20).
Abs. 2: Durch vier Fallgruppen (Nr. 1 - 4) wird die generalklauselartige Umschreibung der Belästigung in Absatz 1 nicht abschließend konkretisiert, wobei durch die Fallgruppen Nr. 2 - 4 die Umsetzung von Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation erfolgt (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 S. 21).
Nr. 1: Fallgruppe Nr. 1 regelt allgemeinen Grundsatz, wonach jedenfalls unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn gegen den erkennbaren Willen des Empfängers geworben wird (z.B. Werbewurfsendung trotz Aufkleber "Werbung nicht erwünscht") (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 S. 21).
Nr. 2: Regelung der individuellen Telefonwerbung unter Ausnutzung des durch Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Spielraums. Entsprechend der Rechtsprechung zu § 1 a.F. ist Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung wettbewerbswidrig (sog. opt-in-Lösung); gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zumindest deren mutmaßliche Einwilligung erforderlich (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 S. 21).
Nr. 3: Nach der in Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie geregelten Fallgruppe Nr. 3 ist Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt, - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich wettbewerbswidrig ("opt-in-Lösung"). Von der nach Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie eröffneten Möglichkeit einer nach dem Adressatenkreis differenzierenden Regelung hat der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht, d.h. die Regelung gilt auch bei Verwendung der fraglichen Werbeformen im geschäftlichen Bereich (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 S. 21)!
Nr. 4: Das als Fallgruppe Nr. 4 in Anlehnung an Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie geregelte Transparenzgebot, nach dem Werbung mit elektronischen Nachrichten bei verschleierter oder verheimlichter Identität des Absenders oder ohne gültige Adresse wettbewerbswidrig ist, dient der Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Werbenden (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 S. 21).
Abs. 3: Regelt in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie die Voraussetzungen, unter denen Werbung mittels elektronischer Post ausnahmsweise ohne Einwilligung zulässig ist und damit einen Ausnahmetatbestand zum Grundsatz nach Abs. 2 Nr. 3 (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 3 S. 21 f.).

Kapitel 2 - Rechtsfolgen

§ 8Beseitigung und Unterlassung§ 13 (§ 1)Regelung knüpft an das bewährte System der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts mittels zivilrechtlicher Ansprüche an.
Abs. 1: Regelt neben der Anspruchsgrundlage für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch jetzt auch klarstellend den Beseitigungsanspruch, der bislang im UWG nicht erwähnt war, aber von der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannt war; Satz 2 stellt klar, dass Unterlassungsanspruch auch bei Erstbegehungsgefahr gegeben sein kann (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 1 S. 22).
Abs. 2: Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern und Beauftragten werden - entsprechend § 13 Abs. 4 a.F. - dem Inhaber zugerechnet; Regelung gilt allerdings nur für Zurechnung bei Ansprüchen nach § 8, für Ansprüche nach den §§ 9 f. gelten die allg. Bestimmungen, insbes. die §§ 31, 831 BGB (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 2 S. 22).
Abs. 3: Regelt in Anlehnung an § 13 Abs. 2 a.F. die Aktivlegitimation, z. T. mit Ergänzungen:
Nr. 1: Regelt jetzt ausdrücklich die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne der Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten. Wichtige Neuerung: Zugleich entfällt die bislang in § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F. geregelte Anspruchsberechtigung des nur abstrakt betroffenen Mitbewerbers mangels schutzwürdigen Eigeninteresses, ihm verbleibt die Möglichkeit einen anspruchsberechtigten Wirtschafts- od. Verbraucherverband einzuschalten (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 22).
Nr. 2: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F. die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände. Der bislang verwendete Begriff der "Gewerbetreibenden" wurde - wie auch in § 8 Abs. 2 n.F. (§ 13 Abs. 4 a.F.) - zwecks Anpassung an § 14 BGB durch den Begriff des "Unternehmers" ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die bisherige Einschränkung auf den Wettbewerb wesentlich beeinträchtigende Wettbewerbshandlungen konnte wegen des Verweises auf § 3, der die Verfolgung von Bagatellfällen tatbestandlich ausschließt, entfallen (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 22 f.).
Nr. 3: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 a.F. die Anspruchsberechtigung der Verbraucherverbände. Die bisherige Einschränkung auf wesentliche Verbraucherbelange berührende Wettbewerbshandlungen konnte wegen des Verweises - ähnlich wie in der Regelung Nr. 2 n.F. - wegen des Verweises auf § 3 und damit sichergestellten Ausschlusses von Bagatellfällen entfallen.
Nr. 4: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 4 a.F. die Anspruchsberechtigung der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Abs. 4: Regelung der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 5 a.F.
Abs. 5: Regelung (Verweis auf entsprechende Geltung von § 13 UKlaG und die dortigen Verordnungsermächtigungen) entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 7 a.F. Satz 2 soll klarstellen, dass Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen (Klagebefugnis, Anspruchsgrundlagen) nach dem UWG abschließend sind und ein Wettbewerbsverstoß nicht nach dem UKlaG geltend gemacht werden kann (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 5 S. 23).
§ 9Schadensersatz§§ 1, 13 Abs. 6, 14, 18Regelung ist Anspruchsgrundlage für die Schadenseratzansprüche der Mitbewerber; keine Änderung der Rechtslage, aber Klarstellung, dass Schadensersatzanspruch Verschulden voraussetzt. Das Presseprivileg war bislang auf Verstöße gegen das Irreführungsverbot beschränkt (§ 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 a.F.), eine Ausdehnung auf Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften des UWG war streitig. Satz 2 beseitigt nunmehr - im Geist der Pressegesetzgebung - diese Beschränkung des Haftungsprivilegs (Amtl. Begr. zu § 9 S. 23).
§ 10Gewinnabschöpfung-Durch die neu aufgenommene Regelung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs werden die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen erweitert; sie zielt darauf ab, Durchsetzungsdefizite des Lauterkeitsrechts bei sog. Streuschäden zu beseitigen, d.h. bei Fallkonstellationen, in denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist. Typische Fallgruppen: Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsschlüsse auf Grund irreführender Werbung, gefälschte Produkte, Mogelpackungen. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich als vielmehr einer wirksamen Abschreckung (Amtl. Begr. zu § 10 S. 23).
Abs. 1: Regelt die Anspruchsgrundlage des Gewinnabschöpfungsanspruchs. Dieser setzt eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 3 sowie eine Gewinnerzielung auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern voraus. Aktivlegitimiert sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 Berechtigten (zu den Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen vgl. Amtl. Begr. zu § 10 Abs. 1 S. 23 f.).
Abs. 2: Regelt das Verhältnis des Gewinnabschöpfungsanspruchs zu den individuellen Ersatzansprüchen, die vorrangig zu befriedigen sind, sowie zu den Zahlungen aufgrund staatlicher Sanktionen, z.B. Geldstrafen (Amtl. Begr. zu § 10 Abs. 2 S. 24).
Abs. 3: Verweist für die Fallkonstellation, dass mehrere Berechtigte den Anspruch geltend machen, auf die Geltung der Vorschriften zur Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 - 430 BGB).
Abs. 4: Bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn - nach Abzug der zu Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen des Berechtigten - an den Bundeshaushalt herauszugeben ist. Regelung soll der andernfalls drohenden Gefahr einer Geltendmachung des Anspruchs aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung vorbeugen (Amtl. Begr. zu § 10 Abs.4 S. 25).
Abs. 5.: Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Festlegung der für die Abwicklung der Ansprüche zuständigen Stelle.
§ 11Verjährung§ 21Abs. 1: Regelung der Verjährung der Ansprüche nach §§ 8, 9, 10 Abs. 1 in Anlehnung an § 21 Abs. 1 a.F.; abweichend hiervon Verjährungsbeginn allerdings entsprechend der allgemeinen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände oder der Person des Schuldners.
Abs. 2: Entspricht § 21 Abs. 2 a.F., ergänzt um Regelung zum Gewinnabschöpfungsanspruch.

Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften

§ 12Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung§ 23 Abs. 2, 23a, 25Abs. 1: Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Abmahnung und Unterwerfung sowie der Aufwendungsersatzanspruch werden erstmals ausdrücklich geregelt. Durch das Erfordernis des "Sollens" wird klargestellt, dass die Regelung jedoch keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung begründet, vielmehr riskiert der Kläger bei unterlassener Abmahnung, wie bisher, negative Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis durch den Beklagten, § 93 ZPO (Amtl. Begr. zu § 12 Abs.1 S. 25).
Abs. 2: Regelung (Vermutung der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit in Wettbewerbssachen) entspricht im Wesentlichen § 25 a.F.
Abs. 3: Regelung zur Veröffentlichungsbefugnis in Anlehnung an § 23 Abs. 2 a.F.; im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage setzt die Veröffentlichung jedoch ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei voraus, über dessen Vorliegen das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Vor- und Nachteile für die Parteien zu entscheiden hat (Amtl. Begr. zu § 12 Abs. 3 S. 25).
Abs. 4: Regelung zur Streitwertbemessung bei Unterlassungsklagen entspricht weitgehend § 23a a.F.
§ 13Funktionelle Zuständigkeit§ 27Regelung (Verweis auf die §§ 93 bis 114 GVG, Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen) entspricht im Wesentlichen § 27 a.F.
§ 14Örtliche Zuständigkeit§ 24Vorschrift entspricht § 24 a.F.
§ 15Einigungsstellen§ 27aVorschrift entspricht im Wesentlichen § 27a a.F.; die bisher in Abs. 5 geregelten Zwangsbefugnisse (Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ordnungsgeld) sind jedoch ersatzlos entfallen, das sie dem Wesen der Einigungsstelle als Mittel außergerichtlicher Streitschlichtung widersprechen (Amtl. Begr. zu § 15 S. 26).

Kapitel 4 - Strafvorschriften

§ 16Strafbare Werbung§§ 4, 6cAbs. 1: Die Neufassung der bisher in § 4 a.F. geregelten strafbaren irreführenden Werbung korrespondiert mit dem neu gefassten Tatbestand der irreführenden Werbung in § 5.
Abs. 2: Regelung der "Schneeballsysteme" entspricht im Wesentlichen § 6c a.F., wobei Neuregelung als geschützten Personenkreis nicht mehr alle "Nichtkaufleute" umfasst, sondern auf Verbraucher beschränkt ist.
§ 17Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen§ 17 (22 Abs.1, 20a)Die Regelung des wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutzes ist im Wesentlichen unverändert geblieben.
Abs. 1 - Abs. 3: entsprechen § 17 Abs. 1 - 3 a.F.
Abs. 4: Erweiterung der Liste der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle um die Fallgruppe des gewerbsmäßigen Handelns (Ziff. 1).
Abs. 5: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F.
Abs. 6: Verweis auf Geltung von § 5 Nr. 7 StGB (Verletzung von Betriebs- od. Geschäftsgeheimnissen als Auslandstat gegen inländisches Rechtsgut) entspricht § 20a a.F.
§ 18Verwertung von Vorlagen§ 18 (22 Abs.1, 20a)Abs. 1: entspricht § 18 a.F.
Abs. 2: Einführung der Versuchsstrafbarkeit zwecks Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in § 19.
Abs. 3: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F.
Abs. 4: Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB entspricht § 20a a.F.
§ 19Verleiten und Erbieten zum Verrat§ 20 (22 Abs.1, 20a)Abs. 1 - 3: entsprechen § 20 Abs. 1 bis 3 a.F., allerdings Formulierung stärker angelehnt an die Grundnorm des § 30 StGB (Versuch der Beteiligung).
Abs. 4: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1
Abs. 5: Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB entspricht § 20a a.F.

Kapitel 5 - Schlussbestimmungen

§ 20Änderungen von Rechtsvorschriften-Regelt die Folgeänderungen, die aufgrund der Neufassung des UWG notwendig sind
§ 21Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang-Regelt die sog. Entsteinerungsklausel, wonach die in diesem Gesetz (§ 20 Abs. 8) geänderte Vorschrift der Unterlassungsklagenverordnung weiterhin auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungsermächtigungen geändert werden kann.
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 30Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung. Gleichzeitiges Außerkrafttreten des UWG a.F.

Abs. 2

Fußnoten:

(1) Der Gesetzentwurf steht nebst Erläuterungen zu Hintergrund und Schwerpunkt auf der Seite des BMJ zur Verfügung http://www.bmj.bund.de/ger/service/gesetzgebungsvorhaben/10000709/?sid=db374127b86360c9c73e65f5b16753ec und http://www.bmj.bund.de/images/11596.pdf.
(2) vgl. BT-Drucks. 15/1487, Begründung A. I. 2. S. 13
* Dr. Matthias Pierson ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht mit den Vertiefungsgebieten Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht am Fachbereich Recht der Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel.
[online seit: 26.09.2003]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pierson, Matthias, Synopse zum aktuellen Regierungsentwurf für ein neues UWG - JurPC-Web-Dok. 0270/2003