Synopse zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG)
- auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
vom 22.08.2003 (BT-Drucks. 15 / 1487) - |
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UWG-E (n. F.) |
Regelungs- gegenstand |
Gelten- des UWG (a. F.) |
Erläuterung |
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Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen |
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| § 1 |
Zweck des Gesetzes |
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Neu aufgenommen: Klarstellende
Regelung der bislang bereits von der Rspr. anerkannten sog. Schutzzwecktrias.
Ferner Ablösung des antiquierten Begriffs der "guten Sitten"
durch den Begriff der Unlauterkeit, hierdurch zudem Verbesserung der
Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht (Amtl. Begr. zu § 1 S. 15
f.). |
| § 2 |
Definitionen |
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Neu aufgenommen: Regelung mit Definitionen
folgender wichtiger Begriffe: Nr. 1 Wettbewerbshandlung (Zentralbegriff
des UWG); Nr. 2 Marktteilnehmer (erfasst als Oberbegriff Mitbewerber,
Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer); Nr. 3 Mitbewerber (konkretes
Wettbewerbsverhältnis); Nr. 4 Nachrichten (Umsetzung Art. 2
Buchstabe der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - vgl.
auch § 7 n.F.) (Amtl. Begr. zu § 2 S. 16). |
| § 3 |
Verbot unlauteren Wettbewerbs |
§ 1 |
Regelung enthält - entsprechend §
1 a. F. - ein allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbs (große "Generalklausel").
Neu gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Präzisierung durch
einen Beispielkatalog in § 4 n.F. - Zu den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen der neuen Generalklausel vgl. die tabellarische Übersicht
zu § 3 n.F. nebst Erläuterungen in
JurPC Web-Dok. 271/2003. |
| § 4 |
Beispiele unlauteren Wettbewerbs |
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Der neu aufgenommene Beispielkatalog
enthält - zwecks Präzisierung von § 3 n.F. und größerer
Transparenz - eine nicht abschließende Aufzählung typischer
Unlauterkeitshandlungen. Für die Beurteilung der Unlauterkeit kommt es
darauf an, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, einen der insgesamt 11 im
Einzelnen geregelten Tatbestände zu erfüllen, nicht entscheidend ist,
ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekommen ist. Durch den
einleitenden Verweis auf § 3 n.F. ist klargestellt, dass die Handlung nur
unzulässig ist, wenn auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des §
3 n.F. vorliegen (vgl. Amtl. Begr. zu § 4 S. 17 ff.). |
| § 5 |
Irreführende Werbung |
§ 3 (§ 5) |
Vorschrift regelt das Irreführungsverbot,
dessen Reichweite vom zu Grunde gelegten Verbraucherleitbild abhängt.
Maßgeblich ist nach dem Willen des Gesetzgebers das vom BGH (WRP 2000,
517; NJW 2001, 3262) in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH entwickelte
Verbraucherleitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen
Verbrauchers, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen
Aufmerksamkeit verfolgt (Amtl. Begr. zu § 5 S. 39). Abs. 1:
Der Verweis auf § 3 n.F. stellt sicher, dass auch dessen Voraussetzungen
erfüllt sein müssen; hierdurch Ausschluss der Verfolgung von Bagatellverstößen
(Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 1 S. 19). Abs. 2 S. 1: Die gegenüber
§ 3 UWG a. F. veränderten Kriterien für die Beurteilung
der Irreführung entsprechen im Wortlaut im wesentlichen der Regelung in
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 84/54/EWG über irreführende und
vergleichende Werbung v. 10.9.1984, geändert durch die Richtlinie v.
6.10.1997 (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2 S. 19). Abs. 2 S. 2: Der
von der Rechtsprechung zur Irreführung durch Verschweigen einer
Tatsche entwickelte Maßstab (Aufklärungspflicht) wird nun ausdrücklich
in das Gesetz übernommen (Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2 S. 19). Abs.
3 1. Alt. (Angaben im Rahmen vergleichender Werbung): entspricht § 3 S.
2 a.F.; Abs. 3 2. Alt: (Angaben ersetzende bildliche Darstellungen
und sonstige Veranstaltungen): entspricht § 5 a.F. Abs. 4:
Im Zusammenhang mit der Aufhebung des in § 7 Abs. 1 a.F. geregelten Verbots
der Sonderveranstaltungen erfolgt Präzisierung des Irreführungsverbotes
für die Fallgruppe der Werbung mit einer Preissenkung ("Mondpreise");
Regelung der Beweislastumkehr in S. 2 dient der besseren Durchsetzung
(Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 4 S. 20). Abs. 5: Präzisierung
des Irreführungsverbots hinsichtlich Vorratsmenge (kein
angemessener Warenvorrat); Satz 2 enthält widerlegliche Vermutung für
angemessenen Warenvorrat (Vorrat für zwei Tage); Satz 3 stellt
entsprechende Geltung für Dienstleistungen klar (Amtl. Begr. zu § 5
Abs. 5 S. 20). |
| § 6 |
Vergleichende Werbung |
§ 2 |
Entspricht § 2 a.F. (unter
Anpassung an die neue Diktion) |
| § 7 |
Unzumutbare Belästigungen |
§ 1 (Fall- gruppe Belästigung) |
Vorschrift regelt das Verbot der unzumutbaren
Belästigung. Abs. 1: Generalklauselartige Umschreibung
der unzumutbaren Belästigung als unlauterer Wettbewerbshandlung i.S.v. §
3; aus dem Verweis auf § 3 ergibt sich, dass auch dessen Voraussetzungen
erfüllt sein müssen (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 1 S. 20). Abs.
2: Durch vier Fallgruppen (Nr. 1 - 4) wird die generalklauselartige
Umschreibung der Belästigung in Absatz 1 nicht abschließend
konkretisiert, wobei durch die Fallgruppen Nr. 2 - 4 die Umsetzung von
Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation
erfolgt (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 S. 21). Nr. 1: Fallgruppe
Nr. 1 regelt allgemeinen Grundsatz, wonach jedenfalls unzumutbare Belästigung
vorliegt, wenn gegen den erkennbaren Willen des Empfängers geworben wird
(z.B. Werbewurfsendung trotz Aufkleber "Werbung nicht erwünscht")
(Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 S. 21). Nr. 2: Regelung der
individuellen Telefonwerbung unter Ausnutzung des durch Art. 13 Abs. 3
der Richtlinie eröffneten Spielraums. Entsprechend der Rechtsprechung zu §
1 a.F. ist Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne
deren Einwilligung wettbewerbswidrig (sog. opt-in-Lösung); gegenüber
sonstigen Marktteilnehmern ist in Übereinstimmung mit der bisherigen
Rechtsprechung zumindest deren mutmaßliche Einwilligung erforderlich
(Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 S. 21). Nr. 3: Nach der in
Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie geregelten Fallgruppe Nr. 3 ist
Werbung unter Verwendung von
automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer
Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt, - entsprechend
der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich wettbewerbswidrig ("opt-in-Lösung").
Von der nach Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie eröffneten Möglichkeit
einer nach dem Adressatenkreis differenzierenden Regelung hat der Gesetzgeber
bewusst keinen Gebrauch gemacht, d.h. die Regelung gilt auch bei Verwendung der
fraglichen Werbeformen im geschäftlichen Bereich (Amtl. Begr. zu § 7
Abs. 2 Nr. 3 S. 21)! Nr. 4: Das als Fallgruppe Nr. 4 in
Anlehnung an Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie geregelte Transparenzgebot,
nach dem Werbung mit
elektronischen Nachrichten bei verschleierter oder verheimlichter
Identität des Absenders oder ohne gültige Adresse wettbewerbswidrig
ist, dient der Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den
Werbenden (Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 S. 21). Abs. 3:
Regelt in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie die Voraussetzungen, unter
denen Werbung mittels elektronischer Post ausnahmsweise ohne Einwilligung zulässig
ist und damit einen Ausnahmetatbestand zum Grundsatz nach Abs. 2 Nr. 3
(Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 3 S. 21 f.). |
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Kapitel 2 - Rechtsfolgen |
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| § 8 |
Beseitigung und Unterlassung |
§ 13 (§ 1) |
Regelung knüpft an das bewährte
System der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts mittels zivilrechtlicher
Ansprüche an. Abs. 1: Regelt neben der Anspruchsgrundlage für
den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch jetzt auch klarstellend den
Beseitigungsanspruch, der bislang im UWG nicht erwähnt war, aber
von der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannt war; Satz 2 stellt klar,
dass Unterlassungsanspruch auch bei Erstbegehungsgefahr gegeben sein
kann (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 1 S. 22). Abs. 2:
Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern und Beauftragten werden - entsprechend §
13 Abs. 4 a.F. - dem Inhaber zugerechnet; Regelung gilt allerdings nur für
Zurechnung bei Ansprüchen nach § 8, für Ansprüche
nach den §§ 9 f. gelten die allg. Bestimmungen, insbes. die §§
31, 831 BGB (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 2 S. 22). Abs. 3: Regelt
in Anlehnung an § 13 Abs. 2 a.F. die
Aktivlegitimation, z. T. mit Ergänzungen: Nr. 1: Regelt
jetzt ausdrücklich die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im
Sinne der Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten. Wichtige Neuerung:
Zugleich entfällt die bislang in § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F. geregelte
Anspruchsberechtigung des nur abstrakt betroffenen Mitbewerbers mangels schutzwürdigen
Eigeninteresses, ihm verbleibt die Möglichkeit einen anspruchsberechtigten
Wirtschafts- od. Verbraucherverband einzuschalten (Amtl. Begr. zu § 8 Abs.
3 Nr. 1 S. 22). Nr. 2: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2
a.F. die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände. Der bislang
verwendete Begriff der "Gewerbetreibenden" wurde - wie auch in §
8 Abs. 2 n.F. (§ 13 Abs. 4 a.F.) - zwecks Anpassung an § 14 BGB durch
den Begriff des "Unternehmers" ersetzt, ohne dass damit eine
inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die bisherige Einschränkung
auf den Wettbewerb wesentlich beeinträchtigende Wettbewerbshandlungen
konnte wegen des Verweises auf § 3, der die Verfolgung von Bagatellfällen
tatbestandlich ausschließt, entfallen (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 3 Nr.
2 S. 22 f.). Nr. 3: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3
a.F. die Anspruchsberechtigung der Verbraucherverbände. Die
bisherige Einschränkung auf wesentliche Verbraucherbelange berührende
Wettbewerbshandlungen konnte wegen des Verweises - ähnlich wie in der
Regelung Nr. 2 n.F. - wegen des Verweises auf § 3 und damit
sichergestellten Ausschlusses von Bagatellfällen entfallen. Nr. 4:
Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 4 a.F. die Anspruchsberechtigung der
Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Abs. 4: Regelung der missbräuchlichen Geltendmachung
von Ansprüchen entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 5 a.F. Abs.
5: Regelung (Verweis auf entsprechende Geltung von § 13 UKlaG und die
dortigen Verordnungsermächtigungen) entspricht im Wesentlichen § 13
Abs. 7 a.F. Satz 2 soll klarstellen, dass Regelungen zu den zivilrechtlichen
Rechtsfolgen (Klagebefugnis, Anspruchsgrundlagen) nach dem UWG abschließend
sind und ein Wettbewerbsverstoß nicht nach dem UKlaG geltend gemacht
werden kann (Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 5 S. 23). |
| § 9 |
Schadensersatz |
§§ 1, 13 Abs. 6, 14, 18 |
Regelung ist Anspruchsgrundlage für
die Schadenseratzansprüche der Mitbewerber; keine Änderung der
Rechtslage, aber Klarstellung, dass Schadensersatzanspruch Verschulden
voraussetzt. Das Presseprivileg war bislang auf Verstöße
gegen das Irreführungsverbot beschränkt (§ 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2
a.F.), eine Ausdehnung auf Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften des UWG
war streitig. Satz 2 beseitigt nunmehr - im Geist der Pressegesetzgebung - diese
Beschränkung des Haftungsprivilegs (Amtl. Begr. zu § 9 S. 23). |
| § 10 |
Gewinnabschöpfung |
- |
Durch die neu aufgenommene Regelung
eines Gewinnabschöpfungsanspruchs werden die zivilrechtlichen
Anspruchsgrundlagen erweitert; sie zielt darauf ab, Durchsetzungsdefizite des
Lauterkeitsrechts bei sog. Streuschäden zu beseitigen, d.h. bei
Fallkonstellationen, in denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl
von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch
gering ist. Typische Fallgruppen: Einziehung geringer Beträge ohne
Rechtsgrund, Vertragsschlüsse auf Grund irreführender Werbung, gefälschte
Produkte, Mogelpackungen. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der
Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich als
vielmehr einer wirksamen Abschreckung (Amtl. Begr. zu § 10 S. 23). Abs.
1: Regelt die Anspruchsgrundlage des Gewinnabschöpfungsanspruchs.
Dieser setzt eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 3 sowie eine
Gewinnerzielung auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern voraus. Aktivlegitimiert
sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 Berechtigten (zu den
Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen vgl. Amtl. Begr. zu § 10 Abs. 1 S. 23
f.). Abs. 2: Regelt das Verhältnis des Gewinnabschöpfungsanspruchs
zu den individuellen Ersatzansprüchen, die vorrangig zu befriedigen sind,
sowie zu den Zahlungen aufgrund staatlicher Sanktionen, z.B. Geldstrafen (Amtl.
Begr. zu § 10 Abs. 2 S. 24). Abs. 3: Verweist für die
Fallkonstellation, dass mehrere Berechtigte den Anspruch geltend machen, auf die
Geltung der Vorschriften zur Gesamtgläubigerschaft (§§
428 - 430 BGB). Abs. 4: Bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn
- nach Abzug der zu Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen des
Berechtigten - an den Bundeshaushalt herauszugeben ist. Regelung soll
der andernfalls drohenden Gefahr einer Geltendmachung des Anspruchs aus dem
sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung vorbeugen (Amtl. Begr. zu § 10
Abs.4 S. 25). Abs. 5.: Verordnungsermächtigung der
Bundesregierung zur Festlegung der für die Abwicklung der Ansprüche
zuständigen Stelle. |
| § 11 |
Verjährung |
§ 21 |
Abs. 1: Regelung der Verjährung
der Ansprüche nach §§ 8, 9, 10 Abs. 1 in Anlehnung an § 21
Abs. 1 a.F.; abweichend hiervon Verjährungsbeginn allerdings entsprechend
der allgemeinen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch grob fahrlässiger
Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände oder der Person des
Schuldners. Abs. 2: Entspricht § 21 Abs. 2 a.F., ergänzt
um Regelung zum Gewinnabschöpfungsanspruch. |
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Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften |
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| § 12 |
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis,
Streitwertminderung |
§ 23 Abs. 2, 23a, 25 |
Abs. 1: Das von der
Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Abmahnung und Unterwerfung
sowie der
Aufwendungsersatzanspruch werden erstmals ausdrücklich geregelt.
Durch das Erfordernis des "Sollens" wird klargestellt, dass die
Regelung jedoch keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung begründet, vielmehr
riskiert der Kläger bei unterlassener Abmahnung, wie bisher, negative
Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis durch den Beklagten, § 93 ZPO
(Amtl. Begr. zu § 12 Abs.1 S. 25). Abs. 2: Regelung (Vermutung
der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit in Wettbewerbssachen) entspricht im
Wesentlichen § 25 a.F. Abs. 3: Regelung zur Veröffentlichungsbefugnis
in Anlehnung an § 23 Abs. 2 a.F.; im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage
setzt die Veröffentlichung jedoch ein
berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei voraus, über dessen
Vorliegen das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung
der Vor- und Nachteile für die Parteien zu entscheiden hat (Amtl. Begr. zu §
12 Abs. 3 S. 25). Abs. 4: Regelung zur Streitwertbemessung
bei Unterlassungsklagen entspricht weitgehend § 23a a.F. |
| § 13 |
Funktionelle Zuständigkeit |
§ 27 |
Regelung (Verweis auf die §§
93 bis 114 GVG, Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen) entspricht
im Wesentlichen § 27 a.F.
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| § 14 |
Örtliche Zuständigkeit |
§ 24 |
Vorschrift entspricht § 24 a.F. |
| § 15 |
Einigungsstellen |
§ 27a |
Vorschrift entspricht im Wesentlichen
§ 27a a.F.; die bisher in Abs. 5 geregelten Zwangsbefugnisse
(Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ordnungsgeld) sind jedoch
ersatzlos entfallen, das sie dem Wesen der Einigungsstelle als Mittel außergerichtlicher
Streitschlichtung widersprechen (Amtl. Begr. zu § 15 S. 26). |
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Kapitel 4 - Strafvorschriften |
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| § 16 |
Strafbare Werbung |
§§ 4, 6c |
Abs. 1: Die Neufassung der
bisher in § 4 a.F. geregelten strafbaren irreführenden Werbung
korrespondiert mit dem neu gefassten Tatbestand der irreführenden Werbung
in § 5. Abs. 2: Regelung der "Schneeballsysteme"
entspricht im Wesentlichen § 6c a.F., wobei Neuregelung als geschützten
Personenkreis nicht mehr alle "Nichtkaufleute" umfasst, sondern auf
Verbraucher beschränkt ist. |
| § 17 |
Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen |
§ 17 (22 Abs.1, 20a) |
Die Regelung des
wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutzes ist im Wesentlichen unverändert
geblieben. Abs. 1 - Abs. 3: entsprechen § 17 Abs. 1 - 3 a.F. Abs.
4: Erweiterung der Liste der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle
um die Fallgruppe des gewerbsmäßigen Handelns (Ziff. 1). Abs.
5: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F. Abs. 6:
Verweis auf Geltung von § 5 Nr. 7 StGB (Verletzung von Betriebs- od. Geschäftsgeheimnissen
als Auslandstat gegen inländisches Rechtsgut) entspricht § 20a a.F. |
| § 18 |
Verwertung von Vorlagen |
§ 18 (22 Abs.1, 20a) |
Abs. 1: entspricht § 18
a.F. Abs. 2: Einführung der Versuchsstrafbarkeit zwecks
Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in § 19. Abs.
3: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F. Abs. 4:
Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB entspricht § 20a
a.F. |
| § 19 |
Verleiten und Erbieten zum Verrat |
§ 20 (22 Abs.1, 20a) |
Abs. 1 - 3: entsprechen § 20 Abs. 1 bis 3 a.F., allerdings
Formulierung stärker angelehnt an die Grundnorm des § 30 StGB (Versuch
der Beteiligung). Abs. 4: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 Abs.
5: Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB entspricht §
20a a.F. |
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Kapitel 5 - Schlussbestimmungen |
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| § 20 |
Änderungen von
Rechtsvorschriften |
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Regelt die Folgeänderungen, die
aufgrund der Neufassung des UWG notwendig sind |
| § 21 |
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang |
- |
Regelt die sog.
Entsteinerungsklausel, wonach die in diesem Gesetz (§ 20 Abs. 8) geänderte
Vorschrift der Unterlassungsklagenverordnung weiterhin auf der Grundlage der
einschlägigen Verordnungsermächtigungen geändert werden kann.
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| § 22 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 30 |
Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung.
Gleichzeitiges Außerkrafttreten des UWG a.F. |