JurPC Web-Dok. 72/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217594

Jörg Dittrich *

Zur Frage der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks

JurPC Web-Dok. 72/2002, Abs. 1 - 28


Vor allem in den letzten Jahren hat sich das Internet zu einer globalen Informations- und Kommunikationsinfrastruktur für Hunderte von Millionen Menschen entwickelt. Damit ist das "World Wide Web" insbesondere auch für die Wirtschaft zu einem heute nicht mehr wegzudenkenden Marketinginstrument geworden. Jedoch sind zugleich damit und den dafür eröffneten technischen Möglichkeiten der Darstellung von Inhalten neue Sachverhalte geschaffen worden, die zu einer Reihe von juristischen Problemstellungen führen. Ein wesentliches, mit dieser Entwicklung verbundenes Problemfeld stellt die Frage der Zulässigkeit von sog. Hyperlinks(1) dar, mittels derer von einer Website zu einer anderen Stelle verwiesen und damit eine Verbindung zu dieser hergestellt wird. Hyperlinks sind sozusagen das Herzstück des Internet; mittels ihrer Funktion wird aus den isolierten Angeboten ein weltweites, miteinander verknüpftes Netz überhaupt erst geschaffen.JurPC Web-Dok.
72/2002, Abs. 1
Nachfolgender Beitrag beschäftigt sich nicht mit der Haftung für den Inhalt der verwiesenen Seiten, sondern vielmehr mit der Verantwortlichkeit für das Setzen eines Hyperlinks als solchen(2). Insbesondere wird auf urheber- und wettbewerbsrechtliche Problematiken eingegangen werden, die sich im Zusammenhang mit Hyperlinks im Internet ergeben.Abs. 2

I. Ausgangslage und Begriffe

Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Hyperlinks als Wesenselement des Internet uneingeschränkt zulässig sind oder ob es einer expliziten Zustimmung des Inhabers der Website bedarf, zu der verlinkt wird. Aufgrund der diversen Verlinkungstechniken kann diese Frage jedoch nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss unter dem Gesichtspunkt diskutiert werden, dass es mehrere Arten von Hyperlinks gibt. Für die weitere Betrachtung ist es also von grundlegender Bedeutung nachfolgende Typen von Links zu unterscheiden.Abs. 3
  • Im Fall eines sog. Surface-Links wird auf die jeweilige Homepage als Eingangsseite eines Internetangebots verwiesen. Nach Betätigung des Links erscheint also - wie beim Zugang unmittelbar über die IP-Adresse(3) - die jeweilige Startseite des fremden Angebots, von dem aus sich dann wiederum weiternavigieren lässt.
  • Bei sog. Deep-Links handelt es sich hingegen um Verweise auf sozusagen - im Vergleich zur Homepage - "tieferliegende" Webseiten. Der Internetuser wird beim Anklicken direkt auf die Einzelseite eines fremden Anbieters geleitet, letztlich ohne dass dessen Eingangsseite aufgerufen wird.
  • Bei sog. Inline-Links(4) werden einzelne Elemente unmittelbar auf der verlinkenden Website integriert, ohne dass es noch einer aktivierenden Tätigkeit bedarf. Diese Technik wird vorwiegend in Verbindung mit Logos, Piktogrammen oder sonstigen Grafiken verwandt.
  • Schließlich erlaubt es die Programmierung einer Website in verschiedenen, unabhängig voneinander bedienbaren Rahmen, Inhalte eines fremden Internetangebots innerhalb der eigenen Internetseite in einem solchen Rahmen bzw. Frame erscheinen zu lassen - sog. Framing(5). Dabei kann entweder die fremde Website unmittelbar ohne zusätzlich aktivierende Tätigkeit in das bestehende Angebot implementiert werden oder dies erfolgt über sog. Frame-Links, mit deren Aktivierung die jeweilig verlinkte Website im angegebenen Frame aufgerufen wird.
Abs. 4

II. Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks

Neben der in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Problematik der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, auf die lediglich durch einen Link verwiesen wird, stellt sich also die Frage, inwieweit durch das Setzen eines Links auf urheberrechtlich geschützte Dateien ein Eingriff in Verwertungsrechte und/oder Urheberpersönlichkeitsrechte vorgenommen wird(6). Auch wenn oder gerade weil sich wohl bisher nur ein geringer Anteil an Websitebetreibern mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat, ist diese doch von wesentlicher Bedeutung, da etwa entsprechende Urheberrechtsverstöße nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern bei schuldhaftem Handeln auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können.Abs. 5

1. Eingriff in urheberrechtliche Verwertungsrechte

Durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) werden dem Urheber eines Werkes eine Reihe verschiedener Verwertungsrechte zugebilligt. So hat ein Urheber etwa nach § 15 I UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, wovon insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG und das Recht, Bearbeitungen des Werkes zu verwerten nach § 23 UrhG mitumfasst sind(7). Zudem ist ein Urheber nach § 15 II UrhG allein befugt, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben - sog. Recht der öffentlichen Wiedergabe. Inwiefern nun durch das Setzen von Hyperlinks auf Dateien mit urheberrechtsfähigen Materialien in diese Verwertungsrechte eingegriffen wird, soll nachfolgend untersucht werden.Abs. 6
a. Das Vervielfältigungsrecht
Fraglich ist zunächst, ob mit dem Setzen eines Hyperlinks eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts gem. §§ 15 I Nr. 1, 16 UrhG in Betracht kommt. Unter einer unzulässigen Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes versteht man gemeinhin die Herstellung einer oder mehrerer körperlicher Festlegungen, die geeignet sind, das Werk menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise wiederholt unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen(8). Für das sog. Linking wird die Annahme einer solchen Verletzungshandlung - unabhängig von der Art des Hyperlinks - nach ganz überwiegender Ansicht jedoch abgelehnt. Denn durch das bloße Setzen eines Links wird noch kein fremder Inhalt kopiert. Es kommt hier also auf der Seite des Linksetzers zu keiner Festlegung der verlinkten Datei; es wird vielmehr auf eine fremde Datei, die ihrerseits auf einem externen Server verbleibt, lediglich verwiesen(9). Erst die Betätigung des Hyperlinks durch den User führt dazu, dass ein Vervielfältigungsstück in dessen Arbeitsspeicher erzeugt wird. Abweichend bejaht Boehme-Neßler eine Vervielfältigung iSd. § 16 UrhG nur im Fall des sog. Framing, wenn die fremde Website in einem Frame angezeigt wird, schon ohne dass der User diese durch die Betätigung eines Hyperlinks aktivieren müsste(10).Abs. 7
b. Das Verbreitungsrecht
Ebenso wenig wie das Vervielfältigungsrecht mit der Linksetzung zu fremden Dateien verletzt wird, liegt in einer solchen Verhaltensweise ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht gem. §§ 15 I Nr. 2, 17 UrhG. Eine unzulässige Verbreitung setzt nämlich ebenfalls ein körperliches Werkexemplar voraus, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke dessen der Öffentlichkeit angeboten oder in den Verkehr gebracht werden sollen(11). Betrachtet man das Setzen eines Hyperlinks nochmals unter technischen Aspekten, so wird augenfällig, dass es allein dadurch noch nicht zu einem Anbieten oder Inverkehrbringen der fremden Webseiten kommen kann. Denn nicht der Linksetzer, sondern ausschließlich der Betreiber der verlinkten Website stellt seine Inhalte im Internet für die User zum Abruf bereit und kann dementsprechend auch über diese disponieren(12).Abs. 8
c. Das Bearbeitungsrecht
Ob das Setzen eines Hyperlinks ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers der verlinkten Datei einen Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG darstellen kann, ist umstritten. Dabei stellt sich diese Problematik vor allem bei sog. Inline- und Frame-Links, bei denen regelmäßig eine verkürzte Darstellung erfolgt. Während Boehme-Neßler das Vorliegen einer Bearbeitung nicht auszuschließen vermag und auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls abstellen will(13), verneint die überwiegende Meinung richtigerweise die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 23 UrhG auf diese Weise(14). Die sich durch das Linking ergebende Veränderung liegt allein in der Darstellungsform, während in die Substanz der verlinkten Datei nicht eingegriffen wird - diese daher unverändert bleibt. Darüber hinaus wird im Regelfall nicht anzunehmen sein, dass die so veränderte Darstellung ihrerseits eine schöpferische Leistung darstellt, was jedoch wiederum Voraussetzung einer Bearbeitung iSd. §§ 3, 23 UrhG wäre.Abs. 9

2. Anstiftung oder Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung

Wie zuvor ausgeführt, wird das Setzen von Hyperlinks für sich gesehen als urheberrechtlich nicht relevant eingestuft(15). Soweit der Nutzer, der infolge des gesetzten Hyperlinks auf die fremde Website gelangt, dann aber urheberrechtlich relevante Verwertungshandlungen vornimmt, muss eine Anstiftung oder Beihilfe des Linksetzers zu diesen in Betracht gezogen werden. Diesbezüglich kommt es vor allem darauf an, ob der User eine Urheberrechtsverletzung überhaupt begeht und, falls ja, ob diese dem Linksetzer auch zurechenbar ist. Eine urheberrechtsrelevante Verwertung erfolgt frühestens auf dem Rechner des Nutzers, da es in dessen Cache(16) zwingend zu einer Festlegung kommt, die als Vervielfältigung iSd. §§ 15 Nr. 1, 16 UrhG zu werten ist. Verwertungsrechte sind zudem auf jeden Fall dann betroffen, wenn der User die betreffende Website oder Teile dieser auf einem Datenträger speichert. Die allermeisten dieser Fälle werden jedoch als Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG gerechtfertigt sein. Soweit diese Privilegierung eingreift, scheidet eine Verantwortlichkeit als Anstifter oder Gehilfe bereits von vornherein wegen Fehlens einer vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat aus. Das gilt aber nach der Ausnahme des § 53 V UrhG nicht für sog. elektronisch zugängliche Datenbanken und im Übrigen gem. § 87 c I Nr. 1 UrhG auch für einfache, nicht urheberrechtlich geschützte Datenbanken. Gilt damit aber die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung durch den Nutzer nicht als ausgeschlossen, so stellt sich die Frage, ob nun für die insoweit verbleibenden Fälle anzunehmen ist, dass der Linksetzer dazu auf zurechenbare Art und Weise als Anstifter oder Gehilfe nach § 97 UrhG iVm. § 830 II BGB beigetragen hat. Plaß geht davon aus, dass ein Linksetzer durch die Adressenvorgabe nicht nur den Zugang zur urheberrechtsgeschützten Website erleichtert, sondern unter Umständen bei dem Nutzer sogar einen entsprechenden Entschluss zum Abruf dieser hervorruft. Die Frequentierung der fremden Website sei auch vom Tatentschluss des Linksetzers mitumfasst; zumindest müsse dieser damit rechnen, dass es in diesem Zusammenhang auch zu urheberrechtsverletzenden Verwertungshandlungen durch Dritte kommt(17). Diese Ansicht verfängt letztlich jedoch nicht, da sie zu weit geht und im Übrigen im Widerspruch zu den Wertungen von § 5 TDG, § 5 MDStV steht. Richtigerweise führt Boehme-Neßler aus, dass es sonst zu untragbaren Ergebnissen käme und auch der Verleger eines Buches dann etwa als Anstifter oder Gehilfe anzusehen wäre, wenn durch Kopien des Buches das Urheberrecht des Autors verletzt würde(18). Aus der Haftungsprivilegierung nach § 5 TDG, § 5 MDStV geht zudem hervor, dass den Setzer eines Links eine Verantwortung nicht uneingeschränkt treffen soll. Realitätsfern scheint auch die Auffassung, dem Linksetzer sei ein solches Nutzerverhalten subjektiv zurechenbar. Denn sofern nicht schon aus einem entsprechenden Vermerk des Linksetzers auf seiner Website hervorgeht, dass er die von ihm gesetzten Hyperlinks als rein unverbindliche Hinweise verstanden haben möchte, wird dieser regelmäßig nicht damit rechnen müssen, dass es zu nicht gerechtfertigten Urheberrechtsverletzungen durch den Nutzer kommt. Etwas anderes ließe sich allenfalls dann annehmen, wenn der Linksetzende den Nutzer ausdrücklich zur Vornahme derartiger Handlungen auffordert oder zumindest deren Möglichkeit anpreist(19).Abs. 10

3. Eingriff in Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben den urheberrechtlichen Verwertungsrechten können durch das Setzen von Hyperlinks aber auch Urheberpersönlichkeitsrechte des Inhabers einer Website bzw. des jeweiligen Urhebers betroffen sein. Denn das Urheberrecht schützt den Urheber nach § 11 UrhG nicht nur in der Nutzung seines Werkes, sondern auch in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. In den hier relevanten Fallgestaltungen sind vorwiegend Verstöße gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das durch § 14 UrhG geschützte Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, denkbar.Abs. 11
a. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
Die Anerkennung der Urheberschaft wird vorrangig durch das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung gem. § 13 S. 2 UrhG geschützt. Der Urheber kann danach bestimmen, ob und ggf. mit welcher Bezeichnung sein Werk zu versehen ist. Beim Setzen von Links auf fremde Internetseiten kommt die Verletzung des Rechts auf Bestimmung der Urheberbezeichnung dann in Betracht, wenn beim Nutzer der unrichtige Eindruck entsteht es handele sich um einen Hyperlink auf Werke, an denen dem Verlinkenden selbst Urheber- oder zumindest Nutzungsrechte zustehen. Durch die Darstellung der fremden Inhalte müsste also die Urheberschaft desjenigen geleugnet werden, dessen Inhalte verlinkt werden. Regelmäßig ausgeschlossen ist ein solcher Verstoß gegen § 13 S. 2 UrhG, wenn es sich um einen sog. Surface-Link handelt, nach dessen Betätigung sich die fremde Homepage entweder in einem gesonderten Browserfenster öffnet oder anstelle der verlinkenden Website im gleichen Browser-Fenster erscheint. Der Nutzer kann dann nämlich bereits über die erscheinende Homepage sowie in der Regel durch die sich in der Adressenzeile des Browsers vollziehende Änderung die fremde Urheberschaft entnehmen(20). Es besteht kein Unterschied zu der Situation, in der ein Nutzer die betreffende Domain bzw. IP-Adresse durch eigenständige Eingabe dieser aufruft. Gegen das Recht auf Angabe einer Urheberbezeichnung wird hingegen oftmals verstoßen, wenn durch die Verwendung von sog. Inline-Links fremde urheberrechtlich geschützte Materialien in eine Website eingegliedert werden, ohne dass dazu die Zustimmung des Urhebers vorliegt(21). Hier ist der eigentliche Urheber für einen Benutzer idR. nicht ohne weiteres erkennbar; vielmehr wird dem User sogar suggeriert, die verlinkten Elemente stammten vom Linksetzer selbst und lägen auch auf dessen Server(22). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die integrierten Elemente selbst einen entsprechenden Hinweis auf das Urheberrecht beinhalten. In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls besteht die Gefahr einer Verletzung des § 13 S. 2 UrhG auch bei sog. Deep- oder Frame-Links, sofern der jeweilige Urheber der verlinkten Website für den User nicht ohne weiteres erkennbar ist. Gegen eine somit mögliche Anmaßung der Urheberschaft versuchen sich Websitebetreiber unterdessen schon im Vorfeld dadurch zu wehren, dass sie auf jeder ihrer Einzelseiten einen Urheberrechtsvermerk - idR. am Ende der betreffenden Seiten - anbringen. Ist dies der Fall, so ist dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft idR. ausreichend Rechnung getragen. Problematisch sind hingegen Fälle, in denen ein solcher Vermerk nicht vorliegt. Im Bereich der sog. Frame-Links liegt dann eine Anmaßung der Urheberschaft auf der Hand. Es stellt nämlich gerade die Besonderheit dieser Gestaltungsart dar, dass sich die Adresskennung in der betreffenden Zeile des Browsers nicht ändert. Dies hat zur Folge, dass dem Nutzer überhaupt ein Anhaltspunkt fehlt, woher die verlinkten Inhalte stammen. Öffnet sich hingegen mit der Betätigung eines sog. Deep-Links ein neues Browserfenster oder erfolgt der Wechsel zu der verlinkten Webseite dadurch, dass diese anstelle der verweisenden Seite erscheint, ändert sich in der betreffenden Zeile des Browsers auch die Internetadresse des Fremdanbieters. Der User wird damit zwar im Regelfall imstande sein, die aufgerufenen Inhalte auch richtig zuzuordnen; diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend, da unter Umständen auch nur die IP-Adresse erscheinen wird. Zudem steht es dem Urheber zu, ob und auch welche Bezeichnung als Urheberbezeichnung vorzusehen ist, so dass die Änderung der Adresszeile im Regelfall nicht ausreichen wird(23).Abs. 12
b. Das Recht auf Wahrung der Werkintegrität
Der Urheber eines Werkes hat zum Schutz seiner Ehre und seines Ansehens sowie zum Schutz seiner sonstigen ideellen Interessen nach § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu untersagen, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Für den Bereich des Hyperlinking wird ein Eingriff in dieses Recht auf Wahrung der Werkintegrität vor allem dann in Betracht gezogen, wenn die verlinkten Materialien nur ausschnittsweise wiedergegeben werden oder wenn sie in einen Zusammenhang eingebunden werden, in den sie ersichtlich nicht passen oder der Urheber sie nicht haben möchte(24). Soweit hier lediglich auf andere Inhalte verwiesen wird(25), stellt sich die Frage nach einer Werkentstellung oder einer sonstigen Beeinträchtigung von Beginn an schon nur bei sog. Deep-Links, Inline-Links oder Frame-Links. Denn nur diese Techniken erlauben eine Darstellung fremder Webinhalte in einer von der Originalversion abweichenden Form.Abs. 13
Festzuhalten ist zunächst, dass der Anwendungsbereich des § 14 UrhG richtigerweise nicht zwingend eine Veränderung des betreffenden Werkes selbst voraussetzt. Aufgrund der ratio legis der Vorschrift müssen vielmehr auch Konstellationen erfasst sein, in denen sich die Entstellung oder Beeinträchtigung aus Umständen ergibt, die von außen auf das in seiner Gestaltung unveränderte Werk wirken(26). Damit ist insbesondere bei sog. Inline- und Frame-Links mit einer Gefährdung der geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers zu rechnen. Denn solche Techniken sind oftmals geeignet, das Ansehen oder den Ruf des Urhebers zu gefährden. So wird eine Beeinträchtigung des Urhebers beispielsweise dann für möglich gehalten, wenn das geschützte Werk in einen Zusammenhang eingebunden wird, in den es ersichtlich nicht passt(27). Hierbei sollten jedoch eher strenge Maßstäbe angelegt werden. Zudem dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wann im Fall von sog. Deep-Links von einer Beeinträchtigung iSd. § 14 UrhG auszugehen ist, lässt sich verallgemeinernd nur schwer festlegen. Allein in der Direktverweisung auf eine bestimmte, hinter der fremden Homepage liegende Seite sollte jedoch noch keine Verletzungshandlung gesehen werden. Und auch wenn dem Urheber auf diesem Wege Werbeeinnahmen entgehen, weil der User an der mit Werbung versehenen Homepage vorbeigeleitet wird oder dem Nutzer die Navigationsmöglichkeiten des fremden Angebots nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, erscheint es m.E. nicht gerechtfertigt von einer Beeinträchtigung iSd. § 14 UrhG auszugehen. Einerseits nämlich fehlt es dann an dem erforderlichen Werkbezug; andererseits entspricht es vielmehr dem Interesse des Websitebetreibers, sein Angebot - und sei es auch gleich in Detailbereichen - dem User vorzustellen.Abs. 14
Es bleibt festzuhalten, dass durch das Setzen von Hyperlinks ein Eingriff in urheberrechtliche Verwertungsrechte regelmäßig nicht, in Urheberpersönlichkeitsrechte hingegen eher denkbar ist. Zur Beurteilung bedarf es jedoch stets einer einzelfallbezogenen Prüfung. Zugleich bietet es sich als probates Gegenmittel an, urheberrechtlich geschützte Materialien im Internet jeweils durch deutlich angebrachte Hinweise auf die bestehende Urheberschaft zu kennzeichnen. Einer Entstellung könnte indes etwa durch den Einsatz sog. Frame-Killer(28) entgegnet werden. Denn damit wird die Darstellung eigener Webseiten in fremden Frames vorab verhindert.Abs. 15

4. Zur Zulässigkeit infolge Zustimmung

Bejaht man im konkreten Einzelfall an sich einen Eingriff in die Rechte des Urhebers, wird die Problematik der Zustimmung zu einer solchen Verhaltensweise virulent. So ist das Setzen eines Hyperlinks idR. dann zulässig, wenn der Betreiber der verlinkten Website der Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich auf der verlinkten Seite sogar Tipps oder andere Hilfestellungen gegeben werden, wie ein Hyperlink auf die betreffende Seite erzeugt wird(29). Da eine solche ausdrückliche Erklärung jedoch in den allerwenigsten (Streit-) Fällen vorliegen wird, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer konkludenten Zustimmung.Abs. 16
a. Die Grenzen für die Annahme einer konkludenten Zustimmung
Es bedarf zunächst einer Klärung, inwieweit eine konkludente Zustimmung überhaupt etwaige Verletzungshandlungen erfassen kann. Teilweise wird vertreten, dass selbst bei Annahme einer solchen konkludenten Zustimmung, diese nicht grenzenlos wirken kann. Vielmehr sei zu beachten, dass sich eine derartige Annahme verbietet, sofern Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen sind(30). Andere folgen dem nur eingeschränkt. Dem sei zwar beizupflichten soweit es um das Recht geht, Entstellungen des Werkes iSd. § 14 UrhG zu verbieten. Denn durch das Einstellen von Webseiten in das Internet werde nur allgemein das Zugänglichmachen des Werkes von der Zustimmung gedeckt; der Urheber begebe sich damit aber noch nicht der Entscheidung, in welchem Umfeld der Hyperlink zu seinem Angebot gesetzt wird. Für das Recht auf Namensnennung nach § 13 UrhG sei jedoch von einem solchen Einverständnis auszugehen(31). Im Folgenden wird der ersten Ansicht gefolgt. Der Ausschluss einer konkludenten Zustimmung muss sich folgerichtig - trotz der generellen Verzichtbarkeit - aus der Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte ergeben.Abs. 17
b. Die Annahme einer konkludenten Zustimmung in Abhängigkeit von der Linkart
Ein Großteil der bisherigen Judikatur sowie des Schrifttums ist der Auffassung, dass derjenige, der Webseiten ins Internet einstellt, grundsätzlich mit Verweisen rechnen muss und damit einverstanden ist. Der Urheber willige daher von vornherein darin ein, dass ein Hyperlink auf seine Seiten gesetzt wird. Dies folge schon daraus, dass die Verknüpfung der Seiten im Interesse deren Betreiber liege, was vor allem dann gelte, falls Werbung auf der Website platziert wurde(32). Für einen einfachen Hyperlink führt dies unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten zur Rechtfertigung des Eingriffs. Entgegen diesem überwiegend vertretenen Grundsatz der Zulässigkeit des einfachen Hyperlinking hielt das LG Hamburg(33) in einer Entscheidung fest, dass es ein Wettbewerber nicht hinzunehmen habe, wenn ein Konkurrent einen Hyperlink auf seine Website setzt. Soweit ersichtlich, stieß die Entscheidung bisher ausnahmslos auf Kritik(34); ihr kann letztlich - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht gefolgt werden. Zumindest soweit es sich um sog. Surface-Links handelt, ist aus obig angeführten Gründen dem Urteil des OLG Düsseldorf beizupflichten. Allerdings kann dieses Urteil auch nicht als allgemeine Leitlinie für die Bewertung der Zulässigkeit von Hyperlinks angesehen werden. Es verbietet sich eine pauschale Beantwortung der Problematik; stattdessen gilt es wiederum nach der Linkart zu unterscheiden.Abs. 18
Im Fall von sog. Deep-Links könnte gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung etwa angeführt werden, dass der Inhaber der verlinkten Website durch die konkret gewählte Gestaltung zu erkennen gegeben hat, dass diese über die Homepage als Eingangsseite aufgerufen werden soll. Davon ließe sich insbesondere ausgehen, wenn sich auf der Homepage Werbebanner finden, über die der jeweilige Betreiber seinen Internetauftritt zumindest mitfinanziert(35). Dagegen spricht jedoch die für das Internet typische Netzstruktur, in der einzelne Webseiten vielfältig und assoziativ miteinander so verknüpft werden, dass eine Informationsbeschaffung auf dem jeweils kürzesten und schnellsten Weg möglich ist. Dieser Struktur ist sich der Betreiber einer Website auch bewusst, so dass er, wenn er seine Inhalte ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen dort einstellt, seine Bereitschaft zu einer Verlinkung - auch seiner Unterseiten - zu erkennen gibt. Und weil bei der Beurteilung der Frage nach einer Zustimmung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung grundsätzlich die Regeln über Willenserklärungen anzuwenden sind, ist als Maßstab auch der objektive Empfängerhorizont anzulegen. Lehnt der Betreiber der verlinkten Seiten hingegen den isolierten Abruf einzelner Webseiten ab, verbleibt ihm die Möglichkeit einen solchen Direktzugriff durch einen entsprechenden Hinweis zu untersagen oder mittels Programmiertechnik zu verwehren(36).Abs. 19
Anders zu beurteilen sind hingegen sog. Inline-Links, bei denen fremde Dateien unmittelbar in eine Website integriert werden. Die diesbezügliche Vorgehensweise entspricht weder der Struktur des Internet, noch bedarf es einer solchen Technik zum Zwecke des freien Informationsflusses. Es handelt sich hierbei vielmehr um Hyperlinks, die in ihrer Funktion über eine bloße Verweisung hinausgehen. Soweit ein solches Hyperlinking regelmäßig auch nicht im Interesse des fremden Websitebetreibers liegt, hat dieser damit nicht zu rechnen und gilt es eine konkludent erklärte Zustimmung hierzu abzulehnen.Abs. 20
Äußerst kontrovers verläuft derweilen die Diskussion über eine konkludente Zustimmung bei sog. Frame-Links. Das LG Köln ließ die Frage offen, ob derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und deshalb auch grundsätzlich damit sowie insbesondere Verweisen iSv. Frame-Links einverstanden ist. Unabhängig von dieser Grundsatzfrage lehnte das Gericht im zugrundeliegenden Fall die Annahme einer Zustimmung mit der Begründung ab, dass der vom Verweisenden gesetzte Frame bei ihm geschaltete Werbeanzeigen enthält. Der Betreiber einer Webseite, der selbst keine eigene Werbung auf seinen Seiten veröffentlicht, müsse es nicht hinnehmen, wenn die von ihm bereitgehaltenen Daten mittels der sog. Frame-Links mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden(37). Auch das LG Hamburg weigerte sich in dem ihm vorliegenden Fall ein Einverständnis anzunehmen, wenn durch die Aktivierung des betreffenden Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Website erfolgt und dadurch der Internetauftritt unter eingeschränkter Navigations- und Nutzungsmöglichkeit stattfindet; zugleich wies es aber ausdrücklich darauf hin, dass es für die Reichweite der konkludenten Zustimmung auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ankomme(38). Das OLG Hamburg bestätigte diese Ansicht in seinem inzwischen rechtskräftigen Berufungsurteil. Das Bereitstellen von Seiten im Internet bedeute nur, dass diese aufgerufen und genutzt werden können und auch sollen. Und auch das Fehlen technischer Sperren könne nicht als Freigabe für jede beliebige Form der Drittnutzung angesehen werden(39). Den beiden vorgenannten hanseatischen Urteilen darf jedoch allenfalls indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn es um sog. Frame-Links geht. Dieselhorst weist in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil richtigerweise darauf hin, dass es sich eigentlich nicht um einen Fall sog. Frame-Links im allgemein verstandenen Sinn handelt(40). Ausweislich der Tatbestandsschilderung des landgerichtlichen Urteils handelte es sich bei den streitgegenständlichen Hyperlinks nämlich um solche, bei deren Betätigung das verlinkte Fremdangebot dem Angebot des Verweisenden separat in einem eigenen Fenster - allerdings ohne Navigationszeile und damit nur mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit - vorgeschaltet wurde. Letztendlich sollte auch im Hinblick auf sog. Frame-Links ausreichend Berücksichtigung finden, dass sich ein Websiteinhaber dieser Links ohne weiteres erwehren kann, indem er die nur teilweise Darstellung seines Angebots untersagt oder durch den Einsatz sog. Frame-Killer eine solche bereits vorab verhindert. Letztlich entstünde damit auch keine Schutzlücke, da - zumindest soweit Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden - eine Rechtfertigung infolge konkludenter Zustimmung nach der hier vertretenen Ansicht ohnehin ausscheidet.Abs. 21

III. Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks

Im Hinblick auf die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks stellt sich zunächst die Frage der Anwendbarkeit des UWG neben dem Urheberrecht. Grundsätzlich ist diese - und das zeigt schon § 97 III UrhG - nicht von vornherein ausgeschlossen. Andererseits jedoch muss das Wettbewerbsrecht die Wertungen des Urheberrechts hinnehmen. Die Rechtsprechung verlangt daher besondere, außerhalb des Sonderrechtsschutzes nach dem UrhG liegende Umstände, um die Unlauterkeit einer Handlung zu begründen(41). Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Hyperlinks kommt demzufolge also vornehmlich erst dann in Betracht, wenn Urheber- oder verwandte Schutzrechte nicht verletzt worden sind - sei es, weil schon kein Schutzrecht für die verlinkten Inhalte besteht oder eine Verletzung nach dem UrhG nicht vorliegt.Abs. 22

1. Aspekt der Irreführung iSd. §§ 1, 3 UWG

Nicht selten wird zur Begründung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs angeführt, durch die Verlinkung der fremden Webseiten komme es zu einer Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse. Der Nutzer gewinne den unrichtigen Eindruck, die fremden Inhalte seien vom Betreiber der verlinkenden Website erstellt oder zumindest mit entsprechender Genehmigung verlinkt worden. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob eine Irreführung der Nutzer durch das Setzen eines Hyperlinks überhaupt in Betracht kommt. Teilweise wird vertreten, dem durchschnittlichen User, der mit dem Aufruf einer Website den Zweck der Informationsbeschaffung verfolgt, seien die näheren Umstände der Informationsbeschaffung im allgemeinen gleichgültig, so dass eine Irreführung regelmäßig schon deswegen ausscheide(42). Andere Ansichten gehen davon aus, dass dem Verbraucher gemeinhin klar sei, dass die durch einen Link aufgerufene Website von einem anderen Anbieter stammt. Richtigerweise gilt es diesbezüglich unter Zugrundelegung des Leitbildes vom mündigen und verständigen Verbraucher(43) nach der Art und Weise der Verlinkung zu unterscheiden. Durch den Einsatz sog. Frame-Links erfolgt die Einbindung der fremden Inhalte über einen einzelnen Frame, ohne dass die Site des Linksetzers verlassen werden muss. Ergibt sich nunmehr nicht aus der Gestaltung der "geframten" Website - etwa durch die Anbringung von Urheberrechtshinweisen - wem diese zuzuordnen ist, wird der Nutzer annehmen, die angebotenen Inhalte seien von dem Verantwortlichen der Website erstellt, in dessen Frame-Konzept sie abgebildet werden. Gleiches gilt erst Recht für sog. Inline-Links, bei denen einzelne Dateien - idR. Grafikdateien - innerhalb der eigenen Website integriert werden. Einer gesonderten Betrachtung bedarf es allerdings bei andersartigen Hyperlinks - wenn sich etwa mit Betätigung des Links ein separates Browser-Fenster öffnet oder die verlinkte Website die des Linksetzers ersetzt. Dann nämlich wird dem Nutzer idR. erkennbar sein, dass es sich bei den verlinkten Inhalten um fremde Angebote handelt, da sich insoweit mit dem Anklicken des Links auch die Adresszeile des jeweiligen Browser-Fensters dahingehend ändert, dass anschießend die Domain bzw. IP-Adresse des verlinkten Anbieters erscheint. Eine Irreführung des Nutzers über die fremde Herkunft der Internetseite erscheint zwar schon damit ausgeschlossen, dem ist aber jedenfalls dann so, wenn aus der verlinkten Website selbst die fremde Urheberschaft eindeutig hervorgeht(44). Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG bzw. § 1 UWG kommt demnach nur in Betracht, wenn insgesamt der Bezug zur Urheberschaft des eigentlichen Anbieters fehlt, dieser unterdrückt oder verschleiert wird(45). Erfolgt die Verknüpfung zu fremden Internetangeboten innerhalb eines sog. Frame-Konzepts, liegt diese Möglichkeit besonders nahe, es sei denn die verlinkten Inhalte lassen sich unproblematisch ihrem Urheber zuordnen. Internetanbietern bleibt zur Vermeidung etwaiger Irreführungen wiederum die Aufnahme ausdrücklicher Urheberrechtsvermerke oder die Verwendung sog. Frame-Killer.Abs. 23

2. Aspekt der unlauteren Leistungsausbeutung

Soweit durch das Setzen eines Hyperlinks eine Verknüpfung zu fremden Arbeitsergebnissen entsteht, stellt sich die Frage nach einer unzulässigen Ausbeutung dieser fremden Leistungen. Denkbar erscheint dies auf den ersten Blick dadurch, dass dem Nutzer in Bezug auf den Leistungsumfang des Linksetzers ein falscher Eindruck suggeriert werden könnte, wenn dieser sein eigenes Angebot um die fremden Webseiten ergänzt. Voraussetzung ist hier zunächst, dass sich der Linksetzer das fremde Arbeitsergebnis dergestalt zu Nutzen macht, dass von einer Ausbeutung dieser gesprochen werden kann. Fälschlicherweise wird das Setzen eines Hyperlinks in diesem Zusammenhang oftmals als eine unmittelbare Übernahme der in den fremden Webseiten verkörperten Leistungen empfunden. Dabei wird jedoch übersehen, dass schon begrifflich keine Übernahme fremder Leistungsergebnisse gegeben ist. Denn mittels des Links wird lediglich auf die von dem Fremdanbieter zur Verfügung gestellten Dateien verwiesen, während diese aber auf dem jeweiligen Server verbleiben(46). Die Unzulässigkeit eines Hyperlinks unter dem Aspekt der unlauteren Ausbeutung kommt aber in Betracht, wenn mit ihm eine vermeidbare Herkunftstäuschung einhergeht und der Linksetzer so seine Stellung stärkt ohne eine eigene Leistung zu erbringen. Der entscheidende Gesichtspunkt wäre dann aber auch wieder der Umstand, dass für den Nutzer der Eindruck entsteht, es handele sich hinsichtlich der verlinkten Webseiten um ein Angebot des Linksetzers. An dieser Stelle kann zu den Ausführungen über das Verbot der Irreführung(47) verwiesen und festgehalten werden, dass eine wettbewerbswidrige Leistungsausbeutung ausscheiden muss, wenn augenfällig ist, dass es sich um fremde Angebote handelt.Abs. 24

3. Aspekt der Rufausbeutung

Für die Frage, ob durch das Setzen eines Hyperlinks ein etwaig guter Ruf des Betreibers der verlinkten Webseiten auf die Leistung des Linksetzers in unlauterer Weise übergeleitet wird, gilt es auf die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze abzustellen. Demnach kommt ein Schutz vor unlauterer Rufausbeutung nur in Betracht, wenn zu dem generell zulässigen Anhängen an den fremden Ruf besondere Umstände hinzutreten, wie etwa die anstößige missbräuchliche Ausnutzung des fremden Rufs zur Förderung des eigenen Absatzes(48). Dass es zu einer solchen Rufausbeutung allein durch die Verknüpfung einer Website mit der eines Mitbewerbers mittels eines Hyperlinks - sog. Cross-Referencing - kommt, ist allerdings regelmäßig fernliegend. Entgegen der Ansicht des LG Hamburg(49) entsteht durch die Verlinkung von unterschiedlichen Webseiten mitnichten der Eindruck, es bestünden zugleich Geschäftsbeziehungen unter den Betreibern(50). Jeglicher Zweifel an diesem Verständnis stünde auch im Widerspruch zur Idee und Struktur des "Word Wide Web" als vernetztes Medium. Soweit demnach der Nutzer Hyperlinks und deren Funktion richtigerweise als wertungsfreies Wesenselement im Internet begreift, scheidet ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt der Ausbeutung eines fremden Rufs also von vornherein aus - und zwar unabhängig davon, welche Art von Hyperlink im Einzelfall vorliegt.Abs. 25

4. Aspekt der (Werbe-) Behinderung

In zunehmendem Maße wird bei der Verwendung sog. Deep-Links die Frage nach einer Behinderung bei der Auswertung fremder Leistungen bzw. dem Einsatz bestimmter Werbemittel erörtert. Eine solche Konkurrentenbehinderung sei - so eine Ansicht - etwa dadurch denkbar, dass es den Usern ermöglicht wird, ohne den Weg über die Homepage des Mitbewerbers einzuschlagen, Zugriff auf konkrete tieferliegende Webseiten zu nehmen. Vornehmlich solche Betreiber, die ihr Angebot durch die Schaltung sog. Werbebanner finanzieren, würden in ihren berechtigten Interessen unzumutbar beeinträchtigt(51). Dies gelte umso mehr, wie es den Nutzern - wie etwa bei der Verwendung sog. Frame-Links - unmöglich wird, von den verlinkten Unterseiten aus auf die Homepage und damit das Gesamtangebot des jeweiligen Betreibers zu gelangen. Dagegen wendet sich mit Recht jedoch die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Die bloße Beeinträchtigung der Werbung des Konkurrenten stellt noch keine Behinderung dar, da es dem Betreiber unbenommen bleibt, Werbeeinblendungen schwerpunktmäßig auf die untergeordneten Webseiten zu verlagern. Derartige Maßnahmen sind dem jeweiligen Betreiber der Internetseiten zur Sicherstellung seines Finanzierungssystems auch zumutbar. Eine darüber hinaus etwaig verbleibende Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen hat hinter dem Interesse der User, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, zurückzutreten(52). Das gilt insbesondere im Hinblick auf den freien Informationsfluss, wie er dem Internet immanent ist. Dieser würde nämlich empfindlich gestört, falls der Nutzer bei der Suche nach Detailinformationen, auf die mittels des sog. Deep-Links hingewiesen werden soll, dazu verdammt wäre das jeweilige Gesamtangebot des Betreibers der verlinkten Seiten nach den konkreten Informationen selbst zu durchsuchen. Seine eigenen Interessen kann der Betreiber der verlinkten Seite zudem dadurch schützen, dass er mittels technischer Zugangssperren den Zugriff auf einzelne Seiten im Wege des sog. Deep-Linkings verhindert(53). Betreiber derart finanzierter Webseiten haben indes längst auf das geschilderte Phänomen reagiert und die Preise ihrer Bannerflächen auf die Zugriffszahlen der jeweiligen Unterseiten abgestimmt. Ungeachtet dieser Betrachtungsweise kommt eine Werbebehinderung iSd. § 1 UWG aber weiterhin dann in Betracht, wenn die Werbung eines Mitbewerbers gezielt und in Schädigungsabsicht ausgeschaltet wird - zB. wenn die fremde Werbung durch Störmaßnahmen unterdrückt wird(54).Abs. 26

5. Vergleichende Werbung iSd. § 2 UWG

Schließlich kann durch das Setzen eines Hyperlinks ein unzulässiger Werbevergleich herbeigeführt werden, indem der Hyperlink - unabhängig davon welcher Art - auf die Webseite eines Mitbewerbers verweist, um dadurch dem Nutzer Unterschiede aufzuzeigen zwischen den eigenen Waren oder Dienstleistungen und denen des Konkurrenten. Unter vergleichende Werbung fällt nämlich nicht nur jede Werbung, die unmittelbar, sondern auch diejenige, die mittelbar einen Konkurrenten oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Fraglich ist jedoch im hier interessierenden Zusammenhang, ob durch das Setzen eines Links überhaupt ein Vergleich herbeigeführt wird oder ob es an einem solchen nicht etwa deswegen fehlt, weil damit nur eine Aufforderung an die jeweiligen Nutzer gerichtet wird, selbst einen Vergleich vorzunehmen. Da insoweit das Verkehrsverständnis maßgeblich ist, kommt es dafür auf den konkreten Sachzusammenhang an, also wie der Hyperlink im Einzelfall eingesetzt wird(55). Liegt im Einzelfall ein Werbevergleich vor, ist zu beachten, dass dieser nach § 2 I UWG grundsätzlich als zulässig anzusehen ist; er verstößt jedoch dann gegen die guten Sitten, wenn die vergleichende Werbung einen der in § 2 II UWG abschließend geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt.Abs. 27

IV. Fazit

Als Ergebnis der eingangs gestellten Frage nach der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks lässt sich abschließend festhalten, dass durch einen Hyperlink prinzipiell nicht in urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen wird. Ausnahmsweise kann jedoch ein Eingriff in Urheberpersönlichkeitsrechte vorliegen, wenn aufgrund der jeweiligen Gestaltung des Hyperlinks die Urheberschaft desjenigen geleugnet wird, dessen Inhalte verlinkt wurden, oder das Recht auf Wahrung der Werkintegrität verletzt worden ist. Liegt insoweit keine ausdrückliche Einwilligung vor, lässt sich ein solcher auch nicht durch die Annahme einer konkludenten Zustimmung rechtfertigen. Kommt es durch Dritte, die als User mittels des gesetzten Hyperlinks zu der fremden Datei gelangen, zu urheberrechtsrelevanten, nicht gerechtfertigten Verwertungshandlungen, gilt es eine Haftung des Linksetzers als Anstifter oder Gehilfe grundsätzlich abzulehnen. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz lässt sich nur in Betracht ziehen, wenn besondere außerhalb des Sonderrechtsschutzes liegende Umstände die Unlauterkeit der jeweiligen Linksetzung begründen vermögen. Dies ist anhand einer Einzelfallbetrachtung speziell nach dem Linktypus zu beurteilen. In Fachkreisen hat sich indes teilweise eingebürgert, den jeweiligen Betreiber bzw. Webmaster einer Website, die verlinkt wurde, generell per eMail darüber zu informieren(56). Diese - einem Gebot der Fairness gleichkommende - Vorgehensweise versetzt den Inhaber der verlinkten Datei zugleich in die Lage insoweit klare Verhältnisse zu schaffen, als er der Linksetzung ausdrücklich zustimmen oder widersprechen kann.
JurPC Web-Dok.
72/2002, Abs. 28

Fußnoten:

(1) Hinsichtlich der Bezeichnung "Hyperlink" spricht man in der Kurzform auch bloß von sog. "Links". Bei Internetadressen ist dabei das Protokoll des URL (Uniform Ressource Locator) anzugeben und dieselbe Syntax zu verwenden.
(2) Die Problematik der Haftungsprivilegierung gem. § 5 TDG bzw. § 5 MDStV bleibt für die hiesige Betrachtung daher außen vor; insoweit geht es nämlich um Haftungsfragen in Bezug auf Inhalte.
(3) Es handelt sich um eine 32-Bit lange Zahl, die jedoch zum Zwecke der einfacheren Handhabung als Domainname in sog. DNS-Servern gespeichert wird.
(4) Man spricht auch von sog. IMG-Links oder Tags. Die Integration erfolgt idR. über einen HTML- oder Java-Befehl, demzufolge die betreffenden Elemente über einen fremden Server als externe Quelle angezeigt werden.
(5) Den einzeln zu programmierenden Frames wird jeweils ein eigener URL zugeordnet, wobei für den Betrachter jedoch idR. nicht ersichtlich ist, ob es sich um die Einbindung eigener oder fremder Seiten handelt.
(6) Soweit nachfolgend die Problematik der Verletzung von Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechten erörtert wird, wurde von einem bestehenden Urheberrechtsschutz der verlinkten Webseiten oder deren einzelner Teile ausgegangen. Auf die verwandten Leistungsschutzrechte gem. §§ 70 ff UrhG soll hier aus Platzgründen nicht näher eingegangen werden.
(7) Besondere Bestimmungen gelten für Computerprogramme nach § 69 c Nr. 1 - 3 UrhG
(8) Vgl. Rehbinder, Urheberrecht, 10. Aufl., Rdn. 203
(9) Vgl. Sosnitza CR 2001, 693, 698 m.w.N.
(10) Vgl. Boehme-Neßler, Cyberlaw, Seite 256 der innerhalb des Framing damit unterscheidet. Ohne den Einsatz sog. Frame-Links sei nämlich erforderlich, dass die fremde Webseite zumindest auf dem RAM des Framenden gespeichert ist.
(11) Vgl. Rehbinder, Urheberrecht, 10. Aufl., Rdn. 205
(12) Plaß WRP 2000, 599, 602 weist darauf hin, dass deshalb auch ein Eingriff in die sog. Innominatsrechte ausscheiden muss.
(13) Vgl. Boehme-Neßler, Cyberlaw, Seite 255 f allerdings ohne weitere Begründung.
(14) Vgl. Plaß WRP 2000, 599, 601 sowie Strömer, Online-Recht, 2. Aufl., Seite 201, der i.Ü. den Vergleich mit einem Galeristen anführt, der sich entscheidet, ein Bild lediglich neu zu rahmen.
(15) Vgl. Albrecht ZAP 2001, 1025, 1036
(16) Es handelt sich um einen sog. Pufferspeicher zum Zwecke der Reduzierung von Zugriffszeiten.
(17) Vgl. Völker/Lührig K&R 2000, 20, 25 sowie Plaß WRP 2000, 599, 602
(18) Vgl. Boehme-Neßler, Cyberlaw, Seite 254
(19) So etwa wenn zugleich Tipps gegeben werden, dass und wie auf der fremden Webseite urheberrechtlich geschützte Materialien kopiert werden können.
(20) So auch Plaß WRP 2000, 599, 602. Das gilt insbesondere auch unter dem Aspekt, dass für Anbieter von Tele- oder Mediendiensten eine Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG bzw. § 6 MDStV besteht.
(21) Freilich kommt es zum Einsatz von sog. Inline-Links vor allem iRd. Werbung - zB. durch Bannerschaltung. Eine Zustimmung wird daher in den meisten Fällen vorliegen.
(22) Auf diesbezügliche Bedenken wies Hoeren schon in WRP 1997, 993, 996 hin - jedoch ohne den Aspekt zu vertiefen.
(23) Anders hingegen Sosnitza CR 2001, 693, 701, der diesen Umstand grundsätzlich ausreichen lassen will.
(24) Vgl. Plaß WRP 2000, 599, 602 f
(25) Eine andere Problematik betrifft etwa der Fall, dass fremde Webinhalte kopiert, bearbeitet und schließlich in einem ganz anderen Erscheinungsbild wiedergegeben werden.
(26) Gemeint ist die unveränderte Werkwiedergabe unter verletzenden Umständen. Im Übrigen wäre, falls § 14 UrhG stets eine Veränderung in der Gestaltung des Werkes verlangen würde, die Bedeutung der Norm angesichts § 23 UrhG in Frage gestellt.
(27) Vgl. Plaß WRP 2000, 599, 603 mit dem Beispiel, dass eine rechtsradikale Musikband auf ihrer Website einen Hyperlink zu einem Musikwerk setzt und damit der Eindruck bewirkt wird, der Musikurheber stehe in engem Kontakt zur rechten Szene.
(28) Hierbei handelt es sich um ein einfaches Java-Script mittels dem vermieden werden kann, dass eigene Inhalte innerhalb eines fremden Frame-Konzepts erscheinen; zugelassen ist danach nur die volle Bildschirmanzeige.
(29) Derartige Hilfestellungen finden sich häufig im Zusammenhang mit sog. Partnerprogrammen, bei denen ein bestimmter Quellcode vorgegeben wird, den der Verweisende lediglich in den Quellcode seiner eigenen Seite implementieren muss.
(30) So zutreffend Plaß WRP 2000, 599, 604
(31) Vgl. Sosnitza CR 2001, 693, 701 m.w.N.
(32) Vgl. grundlegend OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.1999 - 20 U 85/98 = CR 2000, 184 ff = MMR 1999, 729 ff = K&R 2000, 87 ff = JurPC Web-Dok. 42/2000 - "baumarkt.de"
(33) Vgl. LG Hamburg, Urt. v. 2.1.2001 - 312 O 606/00 = CR 2001, 265 = ITRB 2001, 210 = JurPC Web-Dok. 61/2001 - "Bundesliga-Manager"
(34) Vgl. stellvertretend Metzger in seiner Anmerkung zum Urteil des LG Hamburg, a.a.O.
(35) So Schack MMR 2001, 9, 14
(36) Vgl. Sosnitza CR 2001, 693, 699 f
(37) Vgl. LG Köln; Urt. v. 2.5.2001 - 28 O 141/00 = JurPC Web-Dok. 211/2001
(38) Vgl. LG Hamburg, Urt. v. 12.7.2000 - 308 O 205/00 = MMR 2000, 761 ff = CR 2000, 776 ff - "roche-lexikon.de"
(39) Vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.2.2001 - 3 U 247/00 = CR 2001, 704 ff = JurPC Web-Dok. 147/2001 - "roche-lexikon.de [Berufungsinstanz]"
(40) Vgl. Dieselhorst in seiner Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg in CR 2001, 706, 707
(41) Vgl. Köhler/Piper UWG, Einf, Rdn. 54 m.w.N.
(42) So Plaß WRP 2000, 599, 607
(43) Mit der inzwischen überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wird hier dem durch die Rechtsprechung des EuGH beeinflussten Leitbild eines mündigen und verständigen Verbrauchers gefolgt. Das frühere Leitbild des BGH vom ungezwungenen und flüchtigen Verbraucher gilt als überholt.
(44) Vgl. LG Berlin, Urt. v. 30.01.2001 - 16 O 792/00 = JurPC Web-Dok. 185/2001 sowie i.E. Metzger CR 2001, 265, 266
(45) Vgl. Völker/Lührig K&R 2000, 20, 27 sowie Hoeren EWiR 2001, 501 f
(46) Es verbleibt gerade in der Entscheidungsgewalt des betreffenden Anbieters die Inhalte im Internet zur Verfügung zu stellen. Eine Leistungsübernahme würde indes eine Vervielfältigung durch den Übernehmenden verlangen.
(47) Vgl. III. 1.
(48) Vgl. hierzu grundlegend BGHZ 126, 208, 212 ff
(49) Vgl. LG Hamburg, Urt. v. 2.1.2001 - 312 O 606/00 = CR 2001, 265 = ITRB 2001, 210 = JurPC Web-Dok. 61/2001 - "Bundesliga-Manager"
(50) So auch Metzger in seiner Anmerkung zum Urteil des LG Hamburg in CR 2001, 265, 266 sowie u.a. LG Berlin, a.a.O. Auch Hoeren WRP 1997, 993, 995 f verneint die Wettbewerbswidrigkeit, bejaht aber eine Ausnahme für sog. Virtual Malls.
(51) Vgl. Wiebe CR 1999, 524, 525 sowie der Wertung nach LG Köln, Urt. v. 28.2.2001 - 28 O 692/00 = JurPC Web-Dok. 138/2001 - "stepstone.de"
(52) Vgl. LG Berlin, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 27.10.2000 - 6 U 71/00 = CR 2001, 708 = MMR 2001, 387, 390 - "paperboy.de"
(53) Vgl. Sosnitza CR 2001, 693, 702 f, der zudem noch ein widersprüchliches Verhalten bei Betreibern bejahen möchte, die ihre Webseiten in Kenntnis der Nutzungsgewohnheiten im Internet einstellen, aber nur einen bestimmten Nutzungsweg zulassen wollen.
(54) Vgl. Köhler/Piper UWG, § 1, Rdn. 313
(55) Vgl. Köhler/Piper UWG, § 2, Rdn. 19
(56) Der teilweise verwandte Passus, dass eine Zustimmung als erteilt angesehen werde, falls der eMail nicht widersprochen werde, führt jedoch - wie auch sonst - nicht zu einer Zustimmungsfiktion.
* Jörg Dittrich ist derzeit Rechtsreferendar in Nürnberg. Seit mehreren Jahren beschäftigt er sich intensiv mit dem Medium Internet und betreut einzelne Webprojekte. Seit Anfang 2000 publiziert er Beiträge im Internet - vorwiegend Kommentierungen und Urteilszusammenfassungen. E-Mail: dittrich@juracontent.de, Homepage: http://www.juracontent.de.
[online seit: 14.05.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Dittrich, Jörg, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks - JurPC-Web-Dok. 0072/2002