JurPC Web-Dok. 60/2024 - DOI 10.7328/jurpcb202439461

VG Weimar

Beschluss vom 20.04.2024

1 E 2673/22 We

Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zur Einreichung eines Rechtsbehelfes “auf elektronischem Wege durch De-Mail”

JurPC Web-Dok. 60/2024, Abs. 1 - 84


Leitsätze:

1. Die Formulierung in einer Rechtsmittelbelehrung zur Einreichung eines Rechtsbehelfes „auf elektronischem Wege durch De-Mail“ ist unrichtig, da sie nur unvollständig die Möglichkeiten der Einreichung auf elektronischem Wege erfasst.

2. Der Landkreis ist örtlich für die Rücknahme der Einbürgerung zuständig, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers weder im Inland noch im Ausland zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde feststellbar und unstreitig ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt zumindest im Gebiet des Antragsgegners war.

3. Die fehlende Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit stellt im vorliegenden Fall eine arglistige Täuschung im Sinne des § 35 StAG (juris: RuStAG) dar.

Gründe:

I.Abs. 1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners, welcher die Einbürgerung des Antragstellers im deutschen Staatenverbund zurücknimmt.Abs. 2
Am 10. Juni 2015 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Einbürgerung. Dabei erklärte er sich durch Ankreuzen und Unterschreiben dazu bereit, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und verpflichtete sich ferner die erforderlichen Schritte zu unternehmen.Abs. 3
Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 20. September 2016 in der Bundesrepublik eingebürgert. Diese Einbürgerung wurde mit der Auflage versehen, innerhalb eines Jahres beginnend ab der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, eine Bescheinigung über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Für den Fall des nicht fristgerechten Nachkommens dieser Auflage wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € angedroht.Abs. 4
Am 9. Oktober 2019 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller den Verlust seiner türkischen Staatsangehörigkeit weiterhin nicht nachgewiesen hat. Eine Rücksprache beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nach Großbritannien abgemeldet gewesen sei. Es bestehe jedoch der Verdacht, dass er sich regelmäßig in der Bundesrepublik bei seiner Freundin ...M ...unter der früheren Meldeadresse in B ...aufhalte. Dort sei er persönlich angetroffen worden (vgl. Gesprächsnotiz vom 9. Oktober 2019, Bl. 135 der VA-Akte). Daraufhin forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 den Antragsteller erneut auf, einen Nachweis für den Verlust der Staatsangehörigkeit vorzulegen. Diese Schreiben sandte der Antragsgegner an die ehemalige Meldeanschrift, A ..., ...B .... Da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war, kam das Schreiben am 21. Oktober 2019 an den Antragsgegner zurück (vgl. Bl. 136, 137 der VA-Akte). Ein daraufhin durchgeführter Ermittlungs- und Prüfbericht ergab, dass weder der Antragsteller noch seine Freundin unter der Adresse in B ...zu ermitteln seien. Man habe ihm jedoch am B ...angetroffen, wo er ausgesagt habe, er habe keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik und helfe nur manchmal seiner Freundin beim Hausbau. Er lebe nach eigenen Angaben in London. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller das Schreiben des Antragsgegners gegen Empfangsbekenntnis übergeben.Abs. 5
Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgte, forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Januar 2020 den Antragsteller erneut auf, den Verlust seiner türkischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Mitarbeiter des Antragsgegners versuchten dieses Schreiben am 9. Januar 2020, 21. Januar 2020, 6. Februar 2020, 10. Februar 2020, 12. Februar 2020 und 14. Februar 2020 an den Antragsteller auszuhändigen, trafen diesen aber nicht persönlich an.Abs. 6
Sodann erließ der Antragsgegner am 4. März 2020 einen Festsetzungsbescheid (Zwangsgeld in Höhe von 2000 €), welchen er öffentlich zustellte.Abs. 7
Mit Schreiben vom 5. März 2021 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass er beabsichtige, die verliehene deutsche Staatsangehörigkeit wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen und gab dem Antragsteller die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde ebenfalls öffentlich zugestellt.Abs. 8
Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 nahm der Antragsgegner die Einbürgerung in den deutschen Staatenverbund vom 20. September 2016 zurück (Nr. 1) und verpflichtete, den Antragsteller, die Einbürgerungsurkunde vom 12. September 2016 dem Antragsgegner auszuhändigen (Nr. 2).Abs. 9
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe über die Voraussetzungen der Einbürgerung arglistig getäuscht. Er habe unrichtige Angaben zu den wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gemacht und ihm sei bewusst gewesen, dass er die Einbürgerung nur durch Täuschung erlangen könne. Dies werde in Anbetracht der häufigen Belehrungen deutlich. Zudem habe der Antragsteller gegenüber den Außendienstmitarbeitern unmissverständlich geäußert, dass er an der türkischen Staatsbürgerschaft festhalten wolle. Gründe für eine Mehrstaatigkeit seien vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller am 28. November 2016 mit unbekannten Ziel nach Großbritannien abgemeldet, sodass davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Bundesrepublik sehe.Abs. 10
Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:Abs. 11
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen/Thüringen einzulegen oder auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: kontakt@unstrut-hainich-kreis.de-mail.de. (…)“Abs. 12
Dieser Bescheid wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2022 öffentlich zugestellt. Der Aushang erfolgte vom 7. Juni 2022 bis zum 23. Juni 2022, sodass die öffentliche Zustellung am 23. Juni 2022 erfolgte.Abs. 13
Am 31. August 2022 wurde der Antragsteller im Rahmen einer grenzpolizeilichen Ausweiskontrolle vorstellig. Die fahndungsmäßige Überprüfung ergab dabei, dass eine Ausschreibung zur Einziehung des deutschen Reisepasses sowie des Personalausweises vorliege. Dem Antragsteller wurde an diesem Tag der Bescheid des Antragsgegners ausgehändigt. Der Reisepass und der Personalausweis wurden sichergestellt.Abs. 14
Daraufhin hat der Antragsteller zunächst am 15. September 2022 vor dem Verwaltungsgericht Eilrechtschutz erhoben und begehrte die vorläufige Herausgabe seines Reisepasses und seines Personalausweises (vgl. 1 E 2286/22 We). Am 14. September 2022 hat der Antragsgegner die Ausweisdokumente vernichtet und das Verfahren im einstweiligen Rechtschutz wurde mit Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.Abs. 15
Gegen den Bescheid vom 25. Mai 2022 legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 2. September 2022 Widerspruch ein.Abs. 16
Am 15. Dezember 2022 hat der Antragsteller einen weiteren Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erhoben.Abs. 17
Während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Januar 2023 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. Mai 2022 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung eines Bescheides, mit dem eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen wird, grundsätzlich gerechtfertigt sei und im öffentlichen Vollzugsinteresse liege. Das Pendeln zwischen verschiedenen Staaten wie der Türkei, Großbritannien und Deutschlands sei ein Privileg der Freizügigkeit, welches nur deutschen Staatsangehörigen zustehe. Zudem sei eine Einreise auch mit der türkischen Staatsangehörigkeit möglich, indem der Antragsteller Visa beantragen könne. Eine Notwendigkeit eines Aufenthaltes aufgrund vorgelegter Mietverträge für Objekte in Großbritannien und Bulgarien lasse sich nicht erkennen. Auch der vorgelegte Dienstleistungsvertrag könne eine andere Sichtweise nicht vermitteln, da der Firmensitz zum einen in Thüringen sei und sich zum anderen daraus entnehmen lasse, dass der Antragsteller als freier Mitarbeiter örtlich und zeitlich nicht gebunden sei.Abs. 18
Der Antragsteller trägt vor, dass für den Sofortvollzug kein öffentliches Interesse bestehe. Die Begründung des Sofortvollzuges sei formelhaft und genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Schriftformerfordernis sei bereits nicht erfüllt, da das Dokument lediglich elektronisch per beBPo an den Bevollmächtigten ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandt worden sei. Ein überragendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug sei ferner nicht gegeben, wenn der Betroffene – wie hier – bereits mehrere Jahre im Besitz der Einbürgerung gewesen sei. Die gelte erst recht, wenn erhebliche Zweifel an der offensichtlichen Rechtmäßigkeit bestünden. Der Antragsgegner habe erst zwei Jahre nach Ablauf der Frist zum Nachweis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit Maßnahmen ergriffen. Aus diesem Zeitablauf ergebe sich, dass kein gesteigertes öffentliches Interesse vorliege, denn ein solches hätte ein zeitnahes Handeln erfordert. Darüber hinaus gehe der Antragsgegner zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller seine türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wolle. Dies sei im Gegenteil der Fall. Das erkenne man bereits daran, dass der Antragsteller gegenüber dem türkischen Staat als Deutscher auftrete. Zudem stehe dem Sofortvollzug ein beachtliches privates Interesse gegenüber. Der Antragseller benötige sein Recht auf Freizügigkeit. Er habe in Bulgarien eine Wohnung angemietet, in die er zeitnah ziehen möchte. Er sei ferner darauf angewiesen, regelmäßig in die Bundesrepublik zu reisen, um seiner beruflichen Tätigkeit hier nachzukommen. Darüber hinaus habe der Antragsteller seit vielen Jahren eine US-amerikanische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik. Diese leite vom Antragsteller entsprechende Einreise- und Aufenthaltsrechte ab. Warum nach nunmehr acht Monaten nach Bescheiderlass der Sofortvollzug angeordnet werde, sei nicht ersichtlich.Abs. 19
Darüber hinaus sei der Ausgangsbescheid formell als auch materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner sei für den Bescheiderlass nicht zuständig gewesen, sondern, da der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in Großbritannien gewesen sei, das Bundesverwaltungsamt. Der Antragsteller sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Antragsteller sei nicht unbekannten Aufenthaltes gewesen. Bußgeld-, Steuer- und Kostenbescheide seien dem Antragsteller nach Großbritannien zugestellt worden. Bereits durch eine einfache Gewerbeauskunft hätte der Antragsgegner die Anschrift des Antragstellers jederzeit ermitteln können. Auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Antragstellers seien dem Antragsgegner bekannt gewesen, sodass ein vorheriger Kontakt hierüber hätte gesucht werden müssen. Die Auskunft beim Einwohnermeldeamt sei nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang zum Bescheiderlass erfolgt, da diese bereits drei Monate zurückgelegen habe.Abs. 20
Eine Anhörung könne auch im vorliegenden Fall nicht nachgeholt werden. Eine arglistige Täuschung seitens des Antragstellers läge zudem nicht vor. Der Antragsgegner habe hierfür keinen Beweis erbracht. Die Aussage, der Antragsteller sei nicht bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, habe er nicht getätigt. Dies ergebe sich auch nicht aus der Verwaltungsakte. Zudem sei es in er Folgezeit öfters zu Verwechslungen des Antragstellers mit seinem Bruder gekommen, welcher an der Adresse am B ...gemeldet sei. Die Anschrift des Antragstellers in Großbritannien sei bekannt gewesen; andere Behörden hätten auch darüber mit ihm kommuniziert. Der Antragsgegner habe auch gar nicht versucht, den Antragsteller zu kontaktieren. Auch die Ermessenserwägungen seien fehlerhaft. Unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragseller in Großbritannien lebe und die Rücknahme der Einbürgerung direkte Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers vor Ort habe. Darüber hinaus hätte der Antragsgegner prüfen müssen, ob der Antragsteller auch unter Beibehaltung der türkischen Staatsbürgerschaft einen Anspruch auf die Einbürgerung habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung vorhabe, doppelte Staatsangehörigkeiten generell zu erlauben. Der Widerspruch sei auch nicht verfristet, da die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft gewesen.Abs. 21
Nachdem der Antragsteller zunächst begehrte, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 2. September 2022 aufschiebende Wirkung entfalte, beantragt er nunmehr, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Unstrut-Hainich-Kreis vom 25. Mai 2022 wiederherzustellen.Abs. 22
Der Antragsgegner beantragt,Abs. 23
den Antrag abzulehnen.Abs. 24
Die Anordnung zum Sofortvollzug sei neben der elektronischen Übersendung auch per Post gegen Empfangsbekenntnis erfolgt. Die öffentliche Zustellung des Bescheides sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsteller sei für den Antragsgegner nicht auffindbar gewesen. Der Antragsgegner sei nicht in der Pflicht gewesen, Anschriften im Ausland zu ermitteln, wenn sich der Empfänger beim inländischen Melderegister ohne Angabe einer Anschrift abgemeldet habe. Angehörige, wie Bruder, Mitarbeiter und die Lebensgefährtin hätten auf Anfragen die Adresse des Antragstellers nicht mitgeteilt.Abs. 25
Den Vortrag des Antragstellers, immer den Willen gehabt zu haben, die türkische Staatsbürgerschaft abzulegen, werte man als Schutzbehauptung. Dies stehe auch im Widerspruch zu seinem Verhalten. Mehr als sechs Jahre habe der Antragsteller keine Versuche unternommen, seine türkische Staatsangehörigkeit abzulegen. Der Antragsgegner sei nach § 48 Abs. 3 Hs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a Alt. 2 ThürVwVfG für den Erlass des Bescheides zuständig gewesen.Abs. 26
Der Antragsgegner hat der Antragsänderung mit Schreiben vom 10. Februar 2023 zugestimmt.Abs. 27
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.Abs. 28
II.Abs. 29
Die Antragsänderung ist nach § 91 VwGO zulässig, da der Antragsgegner der Antragsänderung mit Schreiben vom 10. Februar 2023 zugestimmt hat.Abs. 30
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Mai 2022 hat keinen Erfolg.Abs. 31
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen, denn der Widerspruch ist nicht offensichtlich unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 25. Mai 2022 rechtmäßig erfolgte, ist die Frist des § 70 VwGO durch die Einlegung des Widerspruchs am 2. September 2022 gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 25. Mai 2022 im Sinne des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unrichtig ist.Abs. 32
Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 58 Abs. 2 VwGO beträgt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein Jahr ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist.Abs. 33
Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, weil sie unvollständige Angaben hinsichtlich der Einreichung des Rechtsbehelfs enthält. So heißt es in der Rechtsbehelfsbelehrung u.a.:Abs. 34
„Der Widerspruch ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen/Thüringen einzulegen oder auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes zu erheben.“Abs. 35
Die Formulierung „auf elektronischem Wege durch De-Mail (…)“ ist fehlerhaft, da sie nur unvollständig die Möglichkeiten der Einreichung auf elektronischem Wege erfasst. § 3a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz – ThürVwVfG – zählt verschiedene Arten der Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form auf. Dafür genügt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist. Darüber hinaus kann die Schriftform nach § 3a Abs. 2 Satz. 4 ThürVwVfG auch ersetzt werden durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird (Nr. 1), bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes (Nr. 2), bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Dienstanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt (Nr. 3) oder durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab (Nr. 4).Abs. 36
Daraus ergibt sich, dass eben gerade nicht die Nutzung von De-Mail die einzige Möglichkeit ist, auf elektronischen Wegen den Widerspruch zu erheben, sondern den Betroffenen eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten zur Verfügung steht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Angaben enthält, die nicht erforderlich sind, ist aber auch dann unrichtig, wenn sie nicht erforderliche Zusätze erhält, die fehlerhaft oder irreführend sind (vgl. Kopp/Schenke VwGO-Kommentar, 26. Aufl., § 58, Rn. 12). Durch die unvollständige Aufzählung in der im streitgegenständlichen Bescheid verwendeten Möglichkeiten zur elektronischen Einreichung, kann bei dem Betroffenen ein Irrtum herbeigeführt werden, der ihn davon abhalten könnte, den Rechtsbehelf in der richtigen Form einzulegen.Abs. 37
Mithin gilt die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 VwGO. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2022 wurde am 2. September erhoben, mithin – unabhängig davon, welches Datum der Bekanntgabe des Bescheides zugrunde gelegt wird – innerhalb der Jahresfrist.Abs. 38
2. Der Antrag ist hingegen nicht begründet.Abs. 39
Im Rahmen der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. Januar 2023 der in Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Mai 2022 angeordneten Rücknahme der Einbürgerung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.Abs. 40
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 30. Januar 2023 selbst genügt den formellen Anforderungen.Abs. 41
aa) Nach Überzeugung der Kammer hat vorliegend der Antragsgegner als örtlich zuständige Behörde den Bescheid vom 30. Januar 2023 als auch den Bescheid vom 25. Mai 2022 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alt. 2 ThürVwVfG erlassen.Abs. 42
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, für die Aussetzung der Vollziehung zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt nach Einlegung des Widerspruchs bis zu dessen Unanfechtbarkeit bestehen (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Veraltungsrecht, Stand August 2022, VwGO, § 80 Rn. 236). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alt. 2 ThürVwVfG ist örtlich zuständig in anderen Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatte. Hätte der Antragsteller hingegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet, dann wäre nach § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes dieses für die Rücknahme der Einbürgerung zuständig.Abs. 43
Entscheidender Zeitpunkt für das Bestehen der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Grundverwaltungsaktes, mithin des Rücknahmebescheides vom 25. Mai 2022. Nach den Erkenntnissen im vorliegenden Verfahren kommt die Kammer zu der Auffassung, dass der Antragsteller zur Zeit der Entscheidung durch die Behörde seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder im Inland noch im Ausland hatte.Abs. 44
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nicht näher umschrieben (vgl. auch BTDrucks 7/910, S. 37). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in anderem Zusammenhang auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen (Urteile vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <123 f.> = Buchholz 133 AG-StlMindÜbk. Nr. 1 und vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 2; Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1). Demgemäß hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 25/96 –, juris). Als Anhaltspunkt für einen gewöhnlichen zusammenhängenden Aufenthalt sind sechs Monate zu konstatieren (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG-Kommentar, 20. Aufl., § 3, Rn. 27).Abs. 45
Das Abstellen auf den letzten Aufenthaltsort („zuletzt hatte“) ist für die Zuständigkeit einer Behörde nur dann maßgeblich, wenn inzwischen weder im Inland noch im Ausland ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde (Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG-Kommentar, 20. Aufl., § 3, Rn. 28).Abs. 46
Nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag des Antragstellers kann das Gericht einen gewöhnlichen, zusammenhängenden Aufenthalt weder in Großbritannien noch in Bulgarien feststellen. Der Antragsteller reichte hierfür lediglich einen Mietvertrag für eine Wohnung in London beginnend ab dem 15. Dezember 2016 (Anlage Ast. A 4 – Bl. 15 der Gerichtsakte) zur Akte. In Anbetracht der häufigen Reisen des Antragstellers vermag das Gericht einen zusammenhängenden Aufenthalt in Großbritannien von ca. sechs Monaten nicht erkennen. Gegen einen solchen gewöhnlichen Aufenthalt spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller einen weiteren Mietvertrag für eine Wohnung in Bulgarien vorlegte (vgl. Ablage Ast. A 5 – Bl. 19ff. der Gerichtsakte). Aber auch für Bulgarien ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort des Antragstellers nicht erkennbar. Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, wie lange und wie oft er sich in London oder Bulgarien aufhält.Abs. 47
Gleichzeitig geht die Kammer aber auch davon aus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25. Mai 2022 weder einen gewöhnlichen Aufenthalt an der früheren Meldeadresse in B ...(A ...), noch am B ...in B ...hatte. Gegen einen solchen Aufenthalt spricht, dass der Antragsteller A ...nicht mehr gemeldet war und auch durch die Außendienstmitarbeiter mehrfach dort nicht angetroffen worden ist. Vielmehr hat man den Nachmieter vor Ort vorgefunden (vgl. Bl. 144 der Verwaltungsakte), sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich dort aufhält. Auch am B ...hat sich der Antragsteller bei Auswertung der Verwaltungsakte nicht dauerhaft aufgehalten. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt in B ...spricht zwar, dass dort die langjährige Lebensgefährtin des Antragstellers wohnt und ein Haus am B ...saniert, bei welchem er nach Auskunft der Bauarbeiter mithelfe. Darüber hinaus arbeitet der Antragsteller für eine Firma mit Firmensitz in Mühlhausen, weshalb angenommen werden könnte, dass er sich regelmäßig in Thüringen aufhält, was er auch selbst im Rahmen seiner Interessenabwägung ausführt. Nachdem man ihn jedoch am 22. Oktober 2019 letztmalig am B ...angetroffen hatte, blieben weitere Zustellversuche im Januar und Februar 2020 letztlich aber ohne Erfolg. Nach den Auskünften von Bauarbeitern und Mitarbeitern der Firma vor Ort hat sich der Antragsteller zu dieser Zeit mehrfach im Ausland (Türkei und Großbritannien) aufgehalten, sodass letztendlich ein dauerhafter Aufenthalt im Bezirk der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht festgestellt werden kann, sodass die Kammer davon ausgeht, dass weder im Inland noch im Ausland ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde.Abs. 48
Aufgrund dieser Feststellungen war im Ergebnis die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alt. 2 ThürVwVfG zuständig. Denn unstreitig ist, dass der Antragsteller zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt am S ...in B ...gehabt hat.Abs. 49
Die örtliche Zuständigkeit ist auch nicht auf den Landkreis Günzburg übergegangen, weil der Antragsteller seit September 2023 nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt an der Anschrift A ...in ...O ...innehat. Da es sich hierbei um eine Änderung im laufenden Verwaltungsverfahren handelt, ist die Zuständigkeit nicht auf den Landkreis Günzburg übergangen, da diese nach § 3 Abs. 3 VwVfG mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 seine Zustimmung zur weiteren Fortführung durch den Antragsgegner erteilt hat und aufgrund des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens in Bayern die Durchführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin zweckdienlich ist (vgl. Bl. 374 der Verwaltungsakte).Abs. 50
bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Für eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Behörde anhand der konkreten Einzelfallumstände das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Lediglich formelhafte und für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, pauschale Argumentationsmuster oder die bloße Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe reichen in aller Regel nicht aus (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2021, § 80, Rdnr. 87 m.w.N.).Abs. 51
Der Antragsgegner führt vorliegend zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 30. Januar 2023 aus, dass das öffentliche Interesse des Sofortvollzuges das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, weil der zu Unrecht erlangte Status nicht noch für eine beträchtliche Zeit genutzt werden dürfe. Insbesondere sei die Freizügigkeit und die damit verbundene Möglichkeit zwischen Großbritannien, Bulgarien, Türkei und Deutschland zu pendeln ein Privileg, das nur deutschen Staatsbürgern oder rechtmäßig eingebürgerten Personen zustehe. Der Antragsteller werde zudem nicht staatenlos, da er die türkische Staatsangehörigkeit weiter besitze. Dabei hat der Antragsgegner auch berücksichtigt, dass dem Antragsteller durch die rechtswidrige Erlangung der Staatsbürgerschaft Vorteile erwachsen sind, die er sonst nicht hätte erlangen können. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrecht komme dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände wegen der weitreichenden Folgen der Statusentscheidung besonderes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass ein Einbürgerungsbewerber, der seine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige und unvollständige Angaben im Einbürgerungsverfahren erwirkt hat, den zu Unrecht erlangten Status als deutscher Staatsangehöriger nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des etwaigen Hauptsacheverfahrens auszunutzen kann.Abs. 52
Diese Begründung wird den dargelegten Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers ist insbesondere ein hinreichender Bezug auf die konkreten Umstände des Einzelfalls erkennbar. Denn der Antragsgegner stellt in der Begründung im Hinblick auf das vorsätzlich Unterbleiben des Erfüllens der Auflage ersichtlich auf das individuelle Verhalten des Antragstellers im Einbürgerungsverfahren ab. Allein der Umstand, dass die vorliegende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf vergleichbare Fälle einer erschlichenen Einbürgerung zutreffen kann, liegt in der Natur der Sache und steht der Annahme eines ausreichenden Einzelfallbezugs nicht entgegen.Abs. 53
Auch das Schriftformerfordernis ist erfüllt. Die unterschriebene Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 30. Januar 2023 wurde dem Antragsteller über dessen Bevollmächtigen per Empfangsbekenntnis am 7. Februar 2023 übergeben.Abs. 54
b) Eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall fällt hingegen zu Lasten des Antragstellers aus.Abs. 55
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist in erster Linie das Ergebnis einer summarischen Prüfung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, dann überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt dagegen als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse feststellbar ist. Bleiben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung demgegenüber offen, muss das Gericht eine reine Interessenabwägung vornehmen (vgl. zum Ganzen: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80, Rdnr. 90 ff.).Abs. 56
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vom 30. Januar 2023 der in Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Mai 2022 angeordneten Rücknahme der Einbürgerung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorzug zu geben, weil sich die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweis. Ob es eines weiteren Vollzugsinteresses als Voraussetzung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf, kann die Kammer offenlassen, da ein solches jedenfalls vorliegt.Abs. 57
aa) Die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ist offensichtlich rechtmäßig.Abs. 58
Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 25. Mai 2022 angeordnete Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ist § 35 Abs. 1 StAG. Sie ist formell und materiell rechtmäßig.Abs. 59
(1) Die Rücknahme der Einbürgerung ist formell rechtmäßig.Abs. 60
Wie bereits festgestellt hat die örtlich zuständige Behörde die Rücknahme der Einbürgerung erlassen. Auf die obigen Ausführungen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – Bezug genommen.Abs. 61
Der Bescheid vom 25. Mai 2022 ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil eine vorherige Anhörung nach § 28 ThürVwVfG (möglicherweise) nicht durchgeführt worden ist. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Schreibens zur Anhörung vom 5. März 2021 vorlagen, denn jedenfalls kann ein solcher Formverstoß nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG im noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, da er nicht nach § 44 ThürVwVfG nichtig ist.Abs. 62
(2) Nach der im Eilverfahrenen gebotenen summarischen Prüfung ist die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers auch materiell rechtmäßig.Abs. 63
Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer nach der im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung vor.Abs. 64
(a) Die Einbürgerung des Antragstellers ist rechtswidrig, da sie gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verstößt. Danach ist unter anderem Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Betroffene seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Bis zum heutigen Tage hat der Antragsteller nicht die Entlassungsurkunde bezüglich der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegt.Abs. 65
Nach § 10 Abs. 3a StAG ist zwar eine – vorübergehende – Mehrstaatigkeit hinzunehmen, falls nach dem Recht des Herkunftsstaates die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit davon abhängt, dass zunächst die Einbürgerung vollzogen ist. So sieht beispielsweise in vorliegendem Fall das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei vor, dass die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft erst erfolgt, wenn der Betroffene bereits die neue Staatsangehörigkeit erhalten hat. Daher wurde im Fall des Antragstellers die Einbürgerung auch mit der Auflage nach § 10 Abs. 3a StAG versehen, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.Abs. 66
Die Mehrstaatigkeit wurde jedoch von der damals zuständigen Behörde stets lediglich als kurzzeitige „Übergangslösung“ betrachtet. Dies geht bereits aus dem Schreiben vom 13. August 2015 (vgl. Bl. 94 der VA-Akte) hervor, wonach der Antragsteller die Erlaubnis zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nachweisen muss. Mit Schreiben vom 20. September 2016 (vgl. Bl. 125 der VA-Akte) erteilte die Behörde dem Antragsteller außerdem die nach § 10 Abs. 3a StAG entsprechende Auflage. Die Behörde hat somit im gesamten Einbürgerungsverfahren keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine dauerhafte Beibehaltung auch der türkischen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist.Abs. 67
Die Einbürgerung war von vornherein rechtswidrig, da von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde, nämlich dem, dass der Antragsteller die türkische Staatsangehörigkeit unverzüglich nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben wird. Dies ist bislang nach über sechs Jahren hingegen noch nicht geschehen. Der Fall ist insoweit vergleichbar mit der Situation, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bereits beabsichtigt, umgehend nach seiner Einbürgerung beziehungsweise nach der darauf erfolgenden Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit diese wieder anzunehmen. Auch in dieser Fallkonstellation ging der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass die Einbürgerung als von Anfang an rechtswidrig zu qualifizieren ist, weil es bei einem solchen inneren Vorbehalt an der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fehlt (VGH Baden-Württemberg, U. v. 23. September 2002 – 13 S 1984/01 – juris Rn. 30, so auch i.E. VG Augsburg, Urteil vom 11. April 2017 – Au 1 K 16.1553 –, juris Rn. 20).Abs. 68
Ausnahmetatbestände im Sinne von § 12 Abs. 1 StAG liegen ebenfalls nicht vor. Danach wird von der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Voraussetzungen aufgeben kann. Dies ist gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unter anderem dann der Fall, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Solche Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.Abs. 69
(b) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass der Antragsteller über seine Absicht, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, arglistig getäuscht hat.Abs. 70
Kennzeichnend für das Vorliegen einer Täuschung ist die absichtliche Herbeiführung eines Irrtums der zuständigen Behörde über entscheidungsrelevante Sachverhalte (vgl. Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 35 Rn. 26). Eine arglistige Täuschung liegt bereits dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. So liegt arglistiges Handeln auch dann vor, wenn der Betreffende weiß, dass er unrichtige Angaben macht. Eine besonders verwerfliche Tatbegehung wird hingegen nicht vorausgesetzt (vgl. Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 35 Rn. 27).Abs. 71
Im vorliegenden Fall machte der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gegenüber dem Antragsgegner, als er im Einbürgerungsantrag seine Bereitschaft kundtat, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben und er sich zeitgleich verpflichtete, nach schriftlicher Zusicherung zur Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen (vgl. Bl. 8 der Verwaltungsakte, Einbürgerungsantrag vom 10. Juni 2015).Abs. 72
Gleichzeitig ergibt sich für das Gericht der subjektive Wille des Antragstellers, den Antragsgegner zu täuschen, aus dem gesamten Verlauf des Einbürgerungs- und Rücknahmeverfahrens. Der Antragsteller war nach Überzeugung der Kammer von Anfang an nicht dazu bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben.Abs. 73
Zwar ergibt sich eine konkrete Aussage des Antragstellers – entgegen der Annahme des Antragsgegners – hierzu nicht aus der Verwaltungsakte. Allerdings wurde er im gesamten Einbürgerungsverfahren mehrfach auf seine Pflicht zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit hingewiesen und hat dem nie widersprochen. Neben der Versicherung des Antragstellers im Einbürgerungsantrag an sich, wurde dieser bereits mit Schreiben vom 13. August 2015 von dem Antragsgegner darauf hingewiesen, dass eine Einbürgerung nur erfolgen könne, wenn die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft nachgewiesen werde (vgl. Bl. 94 der Verwaltungsakte). Auch die Einbürgerungszusicherung vom 13. August 2015 enthielt diesen Vorbehalt (vgl. Bl. 96 der Verwaltungsakte). Letztendlich wurde die Einbürgerung mit Schreiben vom 20. September 2016 mit der Auflage verbunden, dass der Antragsteller verpflichtet ist, innerhalb eines Jahres vom Tag der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an, eine Bescheinigung über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller kein Rechtsmittel erhoben. Zugleich hat der Antragsteller durch seine Unterschrift nochmals bestätigt, dass er die in den eingereichten Unterlagen enthaltenen Angaben unverändert fortbestehen (vgl. Niederschrift über die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 20. Februar 2016, Bl. 129 der Verwaltungsakte). Folglich bestätigte der Antragsteller nochmals, dass er die erforderlichen Schritte einleite, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben.Abs. 74
Eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ist auch mehr als sechs Jahre nach Einbürgerung unterblieben. Gründe, die den Antragsteller daran gehindert haben könnten, hat er nicht vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Vielmehr sprechen sämtliche Umstände des Falls dafür, dass der Antragsteller diesen Willen von vornherein gefasst hatte.Abs. 75
(c) Der Antragsteller hat durch die arglistige Täuschung seine Einbürgerung „erwirkt“. Die Erwirkung setzt eine Kausalität zwischen dem Verhalten des Betroffenen und der Erfüllung eines Rücknahmegrundes – hier die arglistige Täuschung – voraus (vgl. Weber in BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1. Januar 2023, § 35 Rn. 33). Diese Kausalität ist vorliegend gegeben. Der Antragsteller wurde nur eingebürgert, weil er gegenüber dem Antragsgegner seinen Willen, die türkische Staatsangehörigkeit alsbald aufzugeben, kundgetan hatte. Auch aus seiner Laiensicht war für den Antragsteller erkennbar, dass die Einbürgerungsbehörde aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen würde, dass er bereit war, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben und daher allein aus diesem Grund seinem Einbürgerungsantrag stattgeben würde.Abs. 76
(d) Die Frist des § 35 Abs. 3 StAG, wonach die Rücknahme nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen darf, ist vorliegend ebenfalls noch nicht abgelaufen.Abs. 77
(e) Der Antragsgegner konnte daher die Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG zurücknehmen. Die Anwendung der Rücknahme steht im Ermessen des Antragsgegners. Dabei führt allein der Umstand, dass die Einbürgerung wegen des unkorrekten Verhaltens des Eingebürgerten erfolgte, nicht automatisch zu einer Ermessensreduzierung auf Null zulasten des Eingebürgerten (vgl. Weber in BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1. Januar 2023, § 35 Rn. 36). Aufgrund des vorwerfbaren Verhaltens besteht aber regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt der Staatsangehörigkeit. Deshalb kommt den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen ein geringeres Gewicht zu.Abs. 78
Da eine Ermessensentscheidung vorliegt, konnte das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Anhaltspunkte für die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens bestehen nicht. Insbesondere war sich der Antragsgegner bewusst, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, wie sich aus dem Bescheid eindeutig ergibt. Im Übrigen hat er sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen. Dabei hat der Antragsgegner auch familiäre Belange und die Wahl des Aufenthaltsortes sowie berufliche Aspekte in seiner Ermessensausübung berücksichtigt.Abs. 79
Der Antragsgegner hat – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch geprüft, dass zur Zeit der Rücknahmeentscheidung eine Einbürgerung des Betroffenen aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere die Hinnahme einer Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG, nicht möglich ist (vgl. S. 4 des Bescheides vom 25. Mai 2022, Bl. 11 der Gerichtsakte).Abs. 80
c) Schließlich überwiegt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung – unabhängig davon, ob es eines solchen bedarf – jedenfalls auch das private Suspensivinteresse des Antragstellers, da das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts angesichts der weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind, besonders gewichtig ist. Ein besonders öffentliches Interesse ist vor allem auch deshalb gegeben, weil der Antragsteller den zu Unrecht erlangten Status nicht bis zum Abschluss des etwaigen Hauptsacheverfahrens faktisch ausnutzen können soll (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2001 – 3 Bs 102/01 –, juris Rn. 30, VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 4 L 3977/21.GI –, juris Rn 57). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Einbürgerungsbewerber keine irreversiblen Schäden drohen oder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rücknahmeentscheidung hat das Gericht nach dem oben Festgestellten bereits nicht. Aber es sind auch keine irreversiblen Schäden ersichtlich.Abs. 81
Soweit der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit für die T ...GmbH darauf angewiesen ist, in die Bundesrepublik einzureisen, so ist er wie andere auch auf die Beantragung von Visa zu verweisen. Darüber hinaus endete der dem Gericht vorgelegte Dienstleistungsvertrag mit der T ...GmbH bereits am 28. Februar 2023. Soweit der Antragseller über seinen Bevollmächtigen vortragen lässt, der Antragsteller sei nicht Geschäftsführer der Tempus Holding GmbH, sondern sein Bruder (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 3. Februar 2023, Bl. 86 der Gerichtsakte), erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb diese Tatsache das Vollzugsinteresse entfallen lassen sollte. Gerade dann besteht kein weitergehendes Interesse des Antragstellers aus beruflichen Gründen mehrfach durch die Ausnutzung der Freizügigkeit in die Bundesrepublik einzureisen. Auch seine privaten Belange geben dem Suspensivinteresse nicht den Vorrang. Auch eine mögliche geplante Gesetzesänderung lässt das Vollzugsinteresse nicht entfallen. Eine solche liegt weder bereits hinreichend konkret vor, noch ist ein Gesetz zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit bisher in Kraft getreten. Ob der Antragsteller dann die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ist weiterhin fraglich.Abs. 82
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.Abs. 83
4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und war aufgrund der summarischen Prüfung auf die Hälfte zu reduzieren.Abs. 84

(online seit: 16.04.2024)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Weimar, VG, Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zur Einreichung eines Rechtsbehelfes "auf elektronischem Wege durch De-Mail" - JurPC-Web-Dok. 0060/2024