JurPC Web-Dok. 43/2024 - DOI 10.7328/jurpcb202439344

OVG Mecklenburg-Vorpommern

Beschluss vom 14.12.2023

1 LZ 413/21 OVG

Sachverständigengutachten als personenbezogenes Datum

JurPC Web-Dok. 43/2024, Abs. 1 - 30


Leitsätze:

1. Können Sachangaben im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die Grundeigentümer haben, so sind sie diesen als eigene, personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) zuzurechnen.

2. Bei dem vorliegenden Sachverständigengutachten, das sowohl die Adresse des Eigentümers als auch textliche und bildliche Angaben über den Zustand des Gebäudes enthält und zum Zweck der Beweissicherung für ein mögliches späteres zivilrechtliches Verfahren erstellt worden ist, handelt es sich im Ganzen um ein personenbezogenes Datum i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679).

3. Für den Fall, dass die betroffene Person eine Kopie von Unterlagen begehrt, die ihrem gesamten Inhalt nach aus sie betreffenden personenbezogenen Daten bestehen, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der vollständigen Unterlagen im Sinne einer verständlichen und originalgetreuen Reproduktion beinhaltet.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines datenschutzrechtlichen Bescheides des Beklagten, mit dem er angewiesen wird, dem Beigeladenen zu 1. eine Kopie eines Sachverständigengutachtens des Beigeladenen zu 2. zukommen zu lassen.Abs. 1
Der Kläger beauftragte im Zusammenhang mit der Errichtung eines Pflegeheims das Sachverständigenbüro des Beigeladenen zu 2. mit der Erstellung eines bau- und funktionstechnischen Gutachtens im Hinblick auf vorhandene Schäden am im Eigentum des Beigeladenen zu 1. stehenden Nachbargebäude des Vorhabens. Nachdem der Beigeladene zu 1. beim Kläger erfolglos um Übersendung des Gutachtens vom 13. August 2018 nachsuchte, wandte er sich mit E-Mail vom 28. Oktober 2018 an den Beklagten.Abs. 2
Mit Bescheid vom 25. Juni 2019 wies der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro an, dem Beigeladenen zu 1. eine Kopie der erhobenen Beweissicherung und Zustandserfassung des Gebäudes zukommen zu lassen.Abs. 3
Dem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 6. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 – 1 B 1223/19 SN – stattgegeben.Abs. 4
Die gegen den Bescheid vom 25. Juni 2019 gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 29. April 2021 – 1 A 1343/19 SN – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung sei Art. 58 Abs. 2 Buchst. c i. V. m. § 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).Vorliegend seien personenbezogene Daten des Beigeladenen zu 1. im Sinne der Definition in Art. 4 Nr. 1 Satz 1 DS-GVO betroffen. Dies seien im Kontext verwendete persönliche Informationen, die sich direkt oder indirekt auf eine Person bezögen. Die Abgrenzung zu Sachdaten könne anhand eines kontextbezogenen Ansatzes vorgenommen werden, wonach der Personenbezug aus einem Inhalts-, Zweck- oder Ergebniselement, einer Kombination einzelner Elemente oder der Verwirklichung aller Elemente resultieren könne. Der Ansicht des Klägers, dass ein Sachdatum auch dann vorliege, wenn sich die Information auf ein Objekt beziehe und erst durch Zwischenschritte eine Verknüpfung mit einer natürlichen Person hergestellt werden könne, widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und sei daher abzulehnen. Indem vorliegend detailliert der individuelle und einzigartige Zustand des Eigentums des Beigeladenen zu 1. erfasst und mit seiner Adresse verknüpft werde, liege eine indirekte personenbezogene Information vor. Durch diese würden Rückschlüsse auf die konkreten vermögens- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 1. ermöglicht. Aus einem Auszug des Gutachtens sei ersichtlich, dass Fotos auch innerhalb des Objektes angefertigt worden seien. Somit würden auch nichtöffentliche Bereiche des Eigentums des Beigeladenen zu 1. ausschnittsweise erfasst und wiedergegeben. Bereits die entsprechenden Fotos und Beschreibungen würden für sich genommen jeweils ein personenbezogenes Datum darstellen. Durch die Abbildung von Gegenständen könnten konkrete Rückschlüsse etwa auf Kaufvorlieben und den Wert der Gegenstände und folglich auch auf die Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. gezogen werden. Durch die Verknüpfung der Teilinformationen in einem einheitlichen Gutachten, welches einer konkreten Adresse zugeordnet sei, folge, dass das Gutachten als Einheit betrachtet werden müsse. Alle Aussagen in dem Gutachten bezögen sich einzeln wie auch insgesamt auf das Eigentum respektive die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. Das Gutachten und die darin enthaltenen Informationen des Beigeladenen zu 1. würden zudem nichtautomatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO gespeichert.Der Umfang des Anspruchs erstrecke sich ferner auch auf die Herausgabe des vollständigen Gutachtens gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Was unter einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu verstehen sei, sei umstritten. Aus Sicht des Gerichtes könne es aber dahinstehen, ob Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen eigenständigen Anspruch oder nur eine Erweiterung des in Art. 15 Abs. 1 DSGV enthaltenen Auskunftsanspruchs darstelle. Der DS-GVO liege ein extensives Verständnis von personenbezogenen Daten zu Grunde. Ein Schutz dieser personenbezogenen Daten könne nur konsequent verwirklicht werden, wenn eine Auskunft über die vollständig gespeicherten Daten erteilt werde. Art. 15 DS-GVO könne in seiner Gesamtheit nur so verstanden werden, dass entweder das „Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“ nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DS-GVO bereits ein Auskunftsrecht über sämtliche Informationen beinhalte, welches durch Abs. 3 dahingehend erweitert werde, dass dem Betroffenen auch die Überlassung einer Kopie der Daten zustehe, oder im Recht auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung der vollständigen Informationen zu sehen sei. Anderenfalls wäre eine Überprüfung auf Richtigkeit der gespeicherten Daten und das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO nicht umsetzbar. Unter Anwendung dieser Auffassung sei es gerechtfertigt, das Gutachten in seiner Gesamtheit vom Anspruch auf Kopie erfasst anzusehen. Dieses stelle in seiner Summe sowie in seinen einzelnen Bestandteilen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. dar. Zudem stünden weder der Erwägungsgrund 62 der DS-GVO oder Urheberrechte des Beigeladenen zu 2. der Auskunft entgegen, noch habe der Beigeladene zu 1. seinen Anspruch verwirkt. Der Kläger könne sich zudem nicht auf entgegenstehende Rechte berufen, wenn er vortrage, dass er seine eigenen Rechtspositionen durch Offenlegung schmälern würde. Schließlich sei das Auskunftsersuchen des Beigeladenen zu 1. auch nicht rechtsmissbräuchlich und die Anordnung ermessensfehlerfrei ergangen.Abs. 5
Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 2. Juni 2021 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am selben Tag gestellte und unter dem 2. August 2021 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.Abs. 6
Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.).Abs. 7
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.Abs. 8
Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –).Abs. 9
In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>, 134, 106 <118 Rn. 35 f.>); 151, 173 <186 Rn. 32>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10).Abs. 10
Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.Abs. 11
Der Kläger rügt zunächst ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gutachten insgesamt um ein personenbezogenes Datum des Beigeladenen zu 1. handele. Er trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Definition eines personenbezogenen Datums überdehne und damit jedwede Unterscheidung zwischen Sachdatum und personenbezogenem Datum unmöglich mache. Dies gelte umso mehr, wenn das Verwaltungsgericht offensichtlich davon ausgehe, dass es nicht darauf ankommen solle, ob ein konkreter personenbezogener Verarbeitungszusammenhang bestehe und ein Personenbezug allein aufgrund der Tatsache, dass sich bei einem georeferenzierten Datum fast immer ein Personenbezug herstellen lasse, anzunehmen sei. Gerade bei Geodaten bestehe das grundsätzliche Problem, dass ein Personenbezug zu einer georeferenzierten Ortsangabe oder Adresse ohne jedweden Aufwand und für jedermann zugänglich hergestellt werden könne. Geodaten wiesen daher regelmäßig einen Doppelbezug auf. Sie bezögen sich zwar auf eine Sache, könnten jedoch meist unschwer auch mit einer Person in Beziehung gesetzt werden. Würde man nun im Zeitalter der ständig zunehmenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen die Beantwortung der Frage, wann ein Personenbezug gegeben sei allein darauf reduzieren, dass ein Personenbezug hergestellt werden könne, bräuchte es keinerlei Unterscheidung zwischen einem Sachdatum und einem personenbezogenen Datum mehr. Einen solchen Unterschied wolle der Gesetzgeber aber ganz offensichtlich machen. Daher müsse bei Sachdaten, die einen Doppelbezug aufweisen könnten, allein entscheidend sein, ob auch ein personenbezogener Verarbeitungszusammenhang gegeben sei. Sachdaten seien nur insoweit als personenbezogen anzusehen, als sie die Sache identifizierten und die Personen-Sachbeziehung charakterisierten. Das Gutachten und seine darin inkorporierten Feststellungen wiesen aber keinerlei personenbezogenen Verarbeitungszusammenhang auf. Wem das streitgegenständliche Grundstück eigentumsrechtlich gehöre, sei für das Gutachten ohne jegliche Relevanz. Es komme ihm derzeit auch überhaupt nicht darauf an, wer in einem möglichen späteren Rechtsstreit Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Danach bezögen die sich im streitgegenständlichen Gutachten enthaltenen Informationen ausschließlich auf eine Sache und träfen auch nicht im weitesten Sinne eine Aussage zu irgendeiner natürlichen Person.Abs. 12
Der Kläger berücksichtigt dabei zunächst nicht, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich zwischen personenbezogenen Daten und Sachdaten unterscheidet und die Abgrenzung entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 –) danach vornimmt, ob sich aus einem Inhalts-, Zweck-, oder Ergebniselement, einer Kombination der einzelnen Elemente oder der Verwirklichung aller Elemente ein Personenbezug ergibt. Mit der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion des Falls unter eben diese einzelnen Elemente und der rechtlichen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente erfüllt seien, setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Fotoaufnahmen innerhalb des Gebäudes und Rückschlussmöglichkeiten auf Vorlieben und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. Ebenso setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem Sonderfall der Georeferenzierungen auseinander und führt aus, dass eine weitere Ausdifferenzierung in Fällen von Übersichts- und Luftaufnahmen geboten sei, bei denen es ausschließlich darum gehe, einen bestimmten Teil der Erde in seiner Beschaffenheit zu erfassen. Mit der weiteren rechtlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine Einschränkung der DS-GVO aber nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur greife, wenn die Aufnahmen nicht dazu gedacht und geeignet seien, einzelne Häuser als Eigentumsobjekte zu erfassen und es sich insofern um anonyme Informationen handele, setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auseinander, wenn dort lediglich pauschal die Auffassung vertreten wird, dass Geodaten grundsätzlich anders zu behandeln seien.Abs. 13
Die Ansicht des Klägers vermag aber auch im Übrigen nicht zu überzeugen und steht auch nicht im Einklang mit der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen. Unter Rückgriff auf die o.g. Rechtsprechung des EuGH führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Legaldefinition personenbezogene Daten alle Informationen seien, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die betroffene Person – bezögen und als identifizierbar eine natürliche Person angesehen werde, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person seien, identifiziert werden könne. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei dabei weit zu verstehen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 –; juris, Rn. 17 ff.). Dementsprechend geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowohl für Eigentumsverhältnisse allgemein an einem Grundstück davon aus, dass dies personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Mai 2022 – 3 S 1813/19 –; juris Rn. 55 unter Verweis auf Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 3 Rn. 13a, beck-online, wonach nicht nur die Eigentums- und sonstigen Rechte an Grundstücken, sondern auch der Zustand von Gebäuden, die wirtschaftlichen Verhältnisse betroffener Personen sowie die Nutzung von baulichen Anlagen personenbezogene Daten sind) als auch konkret für Angaben zur Statik eines Gebäudes sowie die ganze Bauakte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 –; juris Rn. 33 ff.), denkmalrechtliche Akten (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Januar 2023 – 2 K 1199/18 –, juris; Rn. 29 ff) und geotechnisch-markscheiderische Bewertungen (vgl. VG Arnsberg – Urteil vom 29. November 2007 – 7 K 3982/06 –; juris, Rn. 53 ff.). Ausreichend ist danach, dass die begehrten Unterlagen Angaben über die sachlichen Verhältnisse eines – beispielsweise durch Einsichtnahme in das Grundbuch – ohne weiteres ermittelbaren Personenkreises enthalten (vgl. VG Arnsberg, a. a. O., Rn. 55; VG Frankfurt (Oder), a. a. O., Rn. 38). Können Sachangaben im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die Grundeigentümer haben, so sind sie diesen als eigene, personenbezogene Daten zuzurechnen. So gehören Angaben zur Beschaffenheit eines bestimmten Grundstücks, wie Bodeneigenschaften, Bodenverunreinigungen oder der Zustand baulicher Anlagen, das im Eigentum einer natürlichen Person steht, zu den personenbezogenen Daten des Grundeigentümers (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 36). Vorliegend beinhaltet das streitgegenständliche Gutachten unstreitig die Adresse des Beigeladenen zu 1. sowie textliche und bildliche Angaben über den Zustand des Gebäudes. Diese Angaben können selbstredend auch Auswirkungen auf den Grundeigentümer haben, so dient das Gutachten gerade dem Zweck der Beweissicherung für ein mögliches späteres zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. als Grundeigentümer. Der Senat hat demnach auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gutachten als solchem um ein personenbezogenes Datum i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt.Abs. 14
Soweit der Kläger darüber hinaus die extensive Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO durch das Verwaltungsgericht rügt und die Auffassung vertritt, der Beigeladene zu 1. könne selbst bei Vorliegen personenbezogener Daten keine Kopie des Gutachtens erhalten, sondern nur eine Aufstellung seiner personenbezogenen Daten verlangen, dringt er auch damit nicht durch. Jedenfalls für den – hier einschlägigen – Fall, dass die betroffene Person eine Kopie von Unterlagen begehrt, die ihrem gesamten Inhalt nach aus sie betreffenden personenbezogenen Daten bestehen, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der vollständigen Unterlagen im Sinne einer verständlichen und originalgetreuen Reproduktion beinhaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 –, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, juris Rn. 70 ff.). Die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, insbesondere der Rückgriff auf ältere erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, ziehen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend nicht ernstlich in Zweifel.Abs. 15
Schließlich wendet der Kläger noch ein, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dahingehend bestehen, dass ihm das Recht abgesprochen worden sei, sich auf seine entgegenstehenden Rechte und die Aufgabe von Rechtspositionen durch Offenlegung gegenüber dem Beigeladenen zu 1. beziehen zu können. Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich aus, dass der Kläger sich nicht darauf berufen könne, seine eigene Rechtsposition durch Offenlegung des Gutachtens zu schmälern, da das Gutachten gerade Klarheit zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. bezüglich des Objektzustandes des Eigentums des Beigeladenen zu 1. schaffen solle. Im Weiteren verweist das Verwaltungsgericht unter anderem auf seine Ausführungen zu Treu und Glauben. Dazu heißt es auf Seite 21 der Entscheidung:Abs. 16
„Die Verweigerung der Zustimmung seitens des Beigeladenen zu 2. zur Weitergabe einer Kopie des Gutachtens an den Beigeladenen zu 1. würde zudem einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG darstellen.Abs. 17
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn kein schutzwürdiger Grund besteht, der zu einer Verweigerung der Zustimmung berechtigt. Die Grenze liegt dort, wo die Zustimmungsverweigerung – auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte § 242 BGB – unbillig erscheint. (...)Abs. 18
Das Gutachten kann den Zweck der Beweissicherung nicht erfüllen, wenn es nicht zwischen den direkt Betroffenen (Kläger und Beigeladenem zu 1.) gleichermaßen bekannt gegeben wird. Durch das Gutachten sollen der Gebäudezustand sowie etwa vorhandene Schäden vor Beginn der Baumaßnahmen des Klägers von dem Beigeladenen zu 2. - als einem unabhängigen Dritten - festgestellt werden, sodass einheitliche und unstreitige Anknüpfungstatsachen zwischen den Beteiligten bei späteren Rechtsstreitigkeiten zugrunde gelegt werden können. Das Gutachten dient daher auch den Interessen des Beigeladenen zu 1., weshalb dieser ein Auskunftsrecht auch auf den Grundsatz der „Waffengleichheit“ stützen kann (...).“Abs. 19
Soweit der Kläger dagegen lediglich einwendet, dass er die Entscheidungshoheit darüber behalten möchte, ob er das Gutachten in einem potenziellen Zivilprozess einführe und damit auch dem Beigeladenen zu 1. gegenüber offenlege und das Gutachten in erster Linie ihm dienen solle, vermag dies die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.Abs. 20
Weiterhin ist auch der Zulassungsgrund des Bestehens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor.Abs. 21
Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder „ausgefallenen“ Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. November 1999 – 2 M 99/99 –, NordÖR 2000, 107 – zitiert nach juris). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 – zitiert nach juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 1145/97 –, NVwZ 2001, 448 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 1 L 414/05 –). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 1145/97 –, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 –1 L 414/05 –). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art liegen vor, wenn komplexe, erst noch näher auszuleuchtende wirtschaftliche, technische, wissenschaftliche oder sonstige Zusammenhänge den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt unklar machen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124, Rn. 18). Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. im Übrigen zum Ganzen: Beschluss des OVG Greifswald vom 8. Juni 2022 – 1 LZ 79/22 OVG; Beschluss vom 11. April 2019 – 3 LZ 95/17 –).Abs. 22
Nach diesem Maßstab sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt und liegen auch sonst nicht vor. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, die Rechtssache begegne rechtlichen Schwierigkeiten, weil sowohl zu klären sei, wie weit ein personenbezogenes Datum reiche und ob jedes georeferenzierte Datum gleichsam einen Personenbezug aufweise als auch Streit über die Auslegung und Reichweite von Art. 15 DS-GVO bestehe, kann dies wie oben aufgezeigt im vorliegenden Fall ohne Weiteres unter Heranziehung aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung geklärt werden und begründet demnach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten.Abs. 23
Aus den gleichen Gründen liegt auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 – 2 B 66.15 –, juris Rn. 5 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).Abs. 24
Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Umfang des Anspruchs auf eine Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist jedenfalls für Dokumente, die selbst ein personenbezogenes Datum darstellen, mittlerweile höchstrichterlich geklärt (s.o.). Die darüber hinausgehende Frage nach dem Umfang des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO für den Fall, dass nicht das ganze Dokument als solches ein personenbezogenes Datum darstellt, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bereits aus diesem Grund nicht grundsätzlich bedeutsam.Abs. 25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst, weil es mit Blick auf §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit entspricht, sie dem Kläger aufzuerlegen.Abs. 26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.Abs. 27
Hinweis:Abs. 28
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.Abs. 29
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).Abs. 30

(online seit: 19.03.2024)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Sachverständigengutachten als personenbezogenes Datum - JurPC-Web-Dok. 0043/2024