JurPC Web-Dok. 132/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008238128

Erik Hahn *

Die Mitteilung in Textform nach § 312c II 1 BGB — Ist eine Bereitstellung auf der Homepage des Unternehmers wirklich ausreichend?

JurPC Web-Dok. 132/2008, Abs. 1 - 20


A. Einleitung

Mit stetiger Konsequenz beschäftigen die Gerichte — häufig im Rahmen der Anforderungen an die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen — immer wieder Probleme um die Textform des § 126b BGB.[1]Dabei erweist sich insbesondere die Bereitstellung der Vertragsbestimmungen auf der Internetseite des Unternehmers im Lichte des § 312c II 1 BGB als problematisch, da dieser eine Mitteilung der Vertragsbestimmungen in Textform verlangt. Die losgelöste Überlegung, ob die Wiedergabe im Internet selbst in Textform erfolgt, kann hier nicht allein hinlänglich zu einer Lösung beitragen, kommt es doch zunächst darauf an, ob dieses Abbilden überhaupt eine Mitteilung darstellt und erst sekundär, ob diese den Anforderungen des § 126b BGB gerecht zu werden vermag. Von Bedeutung ist hierbei das Verhältnis der Fernabsatzgeschäfte zur Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs, deren Informationspflichten, in § 312c II 1 und § 312e I 1 Nr. 4 BGB, nicht nur formulierungsbedingte Unterschiede aufweisen. Dabei soll argumentativ, neben bekannten teleologischen Erwägungen, auch die Systematik genutzt werden, warte das BGB doch selbst mit einer recht eindeutigen Lösung auf. JurPC Web-Dok.
132/2008,Abs. 1

B. Mitteilung

Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher, bei Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes i.S.d. § 312 b I BGB, nach § 312c II 1 BGB Mitteilungspflichten zu erfüllen. Die aus dem Wort "mitzuteilen" resultierende Empfangsbedürftigkeit verlangt nicht nur eine Abgabe, sondern auch den Zugang der mitteilungspflichtigen Vertragsbestimmungen.[2] Zu erörtern ist in diesem Zusammenhang, ob jener Verpflichtung auch entspricht, wer die relevanten Informationen ausschließlich auf seiner Internetseite zum Abruf bereitstellt. Abs. 2
Bereits die Semantik des Wortes "Mitteilung" deutet auf ein aktives Tun des Verpflichteten hin, weisen doch "mitteilen" und "bereitstellen" erhebliche Unterschiede auf. Echte Klarheit kann hier möglicherweise eine systematische Einordnung von § 312c II 1 BGB liefern. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die §§ 312 ff. BGB bestimmte Vertriebssituationen erfassen, bei denen, aufgrund besonderer medialer Nutzung, erweiterte Anforderungen an die vertragliche Ausgestaltung und den damit verbundenen Schutz des Vertragspartners gestellt werden. In der vorliegenden Abhandlung soll das Verhältnis von § 312c und § 312e BGB den Schwerpunkt der Betrachtung bilden. Durch § 312c BGB werden die Geschäfte in der Konstellation des Fernabsatzes erfasst, wogegen § 312e BGB seinen Regelungsgegenstand im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs findet. Dabei verlangt § 312c II 1 BGB eine Mitteilung der Information, § 312e I 1 Nr. 4 BGB dagegen nur die Einräumung einer Verschaffungsmöglichkeit. Besondere Wichtigkeit für das Verhältnis beider Normen kommt auch der Bezeichnung des jeweils anderen Vertragsteils zu. Während § 312e I BGB schlicht vom Kunden spricht und damit jedes Gegenüber des Unternehmers i.S.d. § 14 BGB erfasst, verlangt bereits § 312b I 1 BGB, im Rahmen seiner Definition des Fernabsatzgeschäftes, die Qualifizierung des anderen Teils als Verbraucher und damit als Person i.S.d. § 13 BGB.[3] Zudem sind Fernabsatzgeschäfte problemlos ohne die Nutzung elektronischer Medien denkbar und auch elektronisch vermittelte Verträge erscheinen nicht nur als Distanzgeschäfte möglich. Daher ist das kumulative Auftreten beider zwar möglich, keinesfalls aber notwendig. Aus diesem Verständnis heraus wird klar, dass § 312c II 1 BGB im Fall der Unternehmer-Verbraucher-Situation die Anforderungen des § 312e BGB nur ergänzen kann, demnach beide Normen in diesem Fall also in einem gemeinsamen Kontext zu sehen sind. Kann das Recht aber nur Lebenssachverhalte nachbilden, so kommt aufgrund der obigen Feststellung ein Verständnis als lex-specialis-Konstellation nicht in Betracht. Abs. 3
Sofern aber § 312c II 1 BGB die Voraussetzungen im Fall der Verbraucherbeteiligung bei der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erweitert, kann die bloße Abrufmöglichkeit nicht bereits den Anforderungen an eine Mitteilung genügen. Noch deutlicher wird dieses unter Beachtung von § 505 II BGB. Dieser verlangt zunächst den Vertragsschluss in schriftlicher Form, was jedoch durch die, denen des § 312e I 1 Nr. 4 BGB nachgebildeten, Kriterien ersetzt werden kann. Schlussendlich bleibt der Unternehmer jedoch stets verpflichtet, dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. Damit ist klar, dass die bloße Abrufmöglichkeit nicht bereits die Mitteilungspflicht verwirklichen kann.[4] Ein Teil der Literatur befindet sich mit diesem Ergebnis auf einer gedanklichen Linie, führt aber als divergierendes Argument die leichte Veränderbarkeit von Internetseiten an.[5] Das kann jedoch unter dem Gebot der Trennung von Fragen der Form und Fragen des Vorliegens einer Mitteilung nicht überzeugen. Abs. 4
Aus diesem Befund ergeben sich vielfältige Differenzierungsmöglichkeiten im Bereicht des e-commerce unter Verbraucherbeteiligung. Ein vom Unternehmer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss veranlasstes Darstellen der relevanten Internetseite, welche die einschlägigen Vertragsinformationen enthält, ist durch ein aktives Tun des Verpflichteten geprägt. Damit werden auch dem passiven Verbraucher die Informationen verschafft, sodass hier das Mitteilungskriterium als erfüllt zu betrachten ist. Völlig anders stellt sich die Situation dagegen im Fall der bloßen Verlinkung dar. Hier obläge es nämlich dem Verbraucher — sei der Link nun in einer Email oder auf der gerade betrachteten Internetseite enthalten — sich die Informationen durch eine eigene Handlung zu verschaffen. Eine derartige Pflichtenverteilung entspräche jedoch, wie oben aufgezeigt, nicht der ratiodes Mitteilungsgebotes. Ein selbst öffnendes PopUp-Fenster und die vom Unternehmer ausgelöste Email sind dagegen auf eine Aktivität des Mitteilungsverpflichteten zurückzuführen. In dieser Konstellation, aber auch sofern die Bestätigung des Geschäftes durch den Verbraucher untrennbar mit der Aktivierung des Vertragsbedingungsdownloads verbunden ist, sind gegen die Erfüllung der Mitteilungsanforderungen keine Bedenken ersichtlich.[6]Bei Letzterem wird dem Verbraucher, entsprechend seines bei Geschäftsabschluss geäußerten Willens, die Information gleich einer Email beigebracht, wobei entscheidend ist, dass dieser nach Vertragsschluss nicht bei der Verschaffung, sondern nur bei der Löschung aktiv werden müsste. Er braucht sich folglich die Vertragsbestimmungen, abweichend von der schlichten Bereitstellung auf der Internetseite des Unternehmers, nicht aktiv zu besorgen, so dass ihm diese auch bei Passivität zur Verfügung stehen. Sofern der Verbraucher allerdings durch, für die Tätigung von Onlinegeschäften inadäquat konfigurierte, Download-Manager oder Firewalls die Übertragung unterbindet oder gar die Sicherheitseinstellungen seines Browsers so eingerichtet hat, dass Downloads gänzlich verhindert werden, muss er sich, aufgrund der Zugangsvereitelung, wie bei Vorliegen einer ordnungsgemäß zugegangenen Mitteilung behandeln lassen.[7] Dabei ist zu bedenken, dass er autonom die rechtsgeschäftliche Tätigkeit im e-commerce begonnen hat, weshalb von ihm eine grundlegend geeignete Softwarestruktur erwartet werden kann.[8] Zwar muss er dabei nur über verbrauchertypisches Wissen und dementsprechende Systemvoraussetzungen verfügen, wer allerdings aktiv Einstellungen vornimmt, welche in erheblicher Weise von der Standardkonfiguration abweichen, nimmt für sich in Anspruch, einen darüber hinausgehenden Kenntnisstand zu besitzen. In diesem Fall kann ihm dann aber auch ein sorgsamer und eigenverantwortlicher Umgang zugemutet werden. Abs. 5
Ist eine Mitteilung durch den Unternehmer jedoch nicht erfolgt und hat sich der Verbraucher daraufhin die Vertragsbestimmungen autonom von der Internetseite verschafft, so stellt sich die Frage, welche Konsequenzen hieraus für die Anforderung des § 312c II 1 BGB erwachsen. Ein Teil der Literatur möchte den Erhalt der Informationen durch Selbstverschaffung genügen lassen.[9] Ein solches Verständnis verstieße aber eklatant gegen das vom Wortlaut geforderte Prinzip der Handlungspflicht des Unternehmers. Denkbar wäre es zugestandenermaßen, den Zweck der Mitteilung als erfüllt anzusehen und damit zwar das Vorliegen einer solchen zu verneinen, dem Verbraucher jedoch ein Berufen auf dieses Fehlen zu versagen. Abs. 6
Doch auch diese Lösung erwiese sich als falsch, denn ließe man die Selbstverschaffung tatsächlich genügen, so würde der nachlässige, welcher sich nicht weiter um die Bedingungen des Geschäftes kümmert, gegenüber dem sorgsamen Verbraucher privilegiert.[10] Damit muss die Frage, ob der Verbraucher durch eigene Verschaffungshandlung an die Vertragsbestimmungen gelangte, für die Erfüllung der Mitteilungspflicht unbeachtlich sein. Abs. 7
Ist eine Mitteilung erfolgt, so verlangt der Terminus, abweichend von der schlichten Information, weiterhin, dass diese dem Verbraucher auch verbleibt.[11]Abs. 8

C. Mitteilung in Textform

Charakteristisch ist für die Mitteilungspflicht nach § 312c II 1 BGB, dass die Erklärung nicht in beliebiger Art und Weise, sondern in Textform erfolgen muss. Die vom Gesetzgeber im Jahr 2001 als eigenständig eingeführte Textform des § 126b BGB ist als Minus zur Schriftform zu verstehen, welche im Wesentlichen auf das in § 126 I BGB noch verlangte Merkmal der Unterschrift verzichtet. Damit ist sie aber inhaltlich doch weitaus mehr als eine, vom Bundesrat in Bezug auf den ursprünglichen Entwurf behauptete, qualifizierte Formlosigkeit.[12] Durch die Kodifikation der Textform in § 126b BGB erfolgte die Reaktion auf einige dem BGB damals noch unbekannte Vertragssituationen — so z.B. in § 4 I 3 VerbrKrG — welche, ohne eine allgemeingültige Formregelung zu schaffen, bereits auf das obige Merkmal der Unterschrift verzichteten und so der besonderen Abschlusssituation Rechnung trugen. Damit erscheint es keinesfalls einleuchtend, mit WENDEHORST,[13] der Textform des 312c II 1 BGB ein anderes Verständnis als jener des § 126b BGB beizumessen.[14] Auch die Mitteilung des Unternehmers nach § 312c II 1 BGB ist an den allgemeinen Kriterien zu prüfen, sollte doch durch Einführung des § 126b BGB gerade der Entwicklung von Sonderformen in Einzelgesetzen entgegengewirkt werden.[15]Abs. 9
Den Zweck der Textform sieht die überwiegende Literatur vorrangig in der Informations- und Dokumentationsfunktion,[16]kann doch einem Schriftstück, ohne Unterschrift des Ausstellers, offensichtlich nur ein sehr stark eingeschränkter Beweiswert zugestanden werden. Im Wege dieser teleologischen Betrachtung erscheint es damit als zwingend, dass der Gesetzgeber die Eignung zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen verlangt, da mit § 126b BGB zwar auf die obige Voraussetzung, nicht aber auf weitere Vorzüge der Schriftform verzichtet werden sollte. Aufgrund ihrer nicht zu verkennenden Praktikabilität, hat sich die Textform heute für eine Vielzahl von Vertragssituationen etabliert.[17]Abs. 10
Als essentielles und gerade im Internet problematisches Merkmal der Textform ist die dauerhafte Verfügbarkeit der Erklärung zu verstehen,[18] doch hat bereits der Gesetzgeber — wohl im Bewusstsein um die zunehmende Bedeutsamkeit digitaler Informationsspeicherung — elektronische Medien als geeignete Schriftträger im Sinne der Norm verstanden.[19] Auch bei diesen muss jedoch die Eignung zur dauerhaften Wiedergabe gegeben sein. Dabei weist zwar die Formulierung "dauerhaft" auf eine nicht nur unerhebliche Zeitspanne hin, dieses kann jedoch keinesfalls eine Konservierung der Erklärung "für immer" bedeuten,[20]erfüllt doch selbst die Schriftform ein solches Kriterium nicht. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des RG, welches sogar Schriftzeichen auf einer Schiefertafel eine ausreichende Fixierung für die Schriftform zuerkannte.[21] Wenn auch die zwingende Aussagekraft der Reichsgerichtsrechtsprechung aus dem Jahr 1910 für gegenwärtige Rechtsfragen des e-commerce bezweifelt werden kann, so offenbart sich hierdurch doch zumindest die lange Anerkennung der Tatsache, dass selbst die Schriftform keineswegs das Kennzeichen der ewigen Haltbarkeit erfüllen muss. Nichts anderes darf dann aber umso mehr vom heutigen Minus des § 126b BGB erwartet werden. Abs. 11
Erforderlich ist es dagegen, die Dauerhaftigkeit am einzelnen Rechtsgeschäft und damit an dem Bedürfnis des konkreten Falls zu orientieren,[22] wobei diese jedoch wenigstens einer eventuell vorgesehenen Widerrufsfrist entsprechen muss.[23]Damit ist bei Prüfung des Dauerhaftigkeitskriteriums die individuelle Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Regelungsplans entscheidend. Abs. 12
Die vermeintliche Anforderung, dass sich die Schriftzeichen nicht in besonders leichter Weise vernichten oder verändern lassen dürfen,[24] was bei digitaler Speicherung aber typischerweise gegeben ist, kann bei genauerer Betrachtung nicht bestehen. Hat § 126b BGB vorrangig Dokumentations- und nicht Beweisfunktion,[25] so ist die Veränderbarkeit für die Erfüllung der Form unbeachtlich.[26]Zudem ist auch eine Erklärung in Schriftform ebenso leicht nachtäglich zu verändern, verhindert doch eine Unterschrift keine Umgestaltung des Textes. Vielmehr weisen digitale Erklärungen sogar den Vorteil auf, dass Dateien in begrenztem Maße über den Zeitpunkt der Erstellung und den Moment der letzten Veränderung Aufschluss geben können. Abs. 13
Ist nun das allgemeine Verständnis der Textform geklärt, schließt sich die Frage an, inwieweit die verschiedensten Varianten der internetbasierten Mitteilung dem Kriterium des § 126b BGB genügen können. Die genaue Betrachtung des Wortlautes von § 126b BGB ergibt, dass zwar die Wiedergabe, nicht aber die Speicherung, in Schriftzeichen zu erfolgen hat. Folglich ist zumindest die Ablage der Vertragsbedingungen innerhalb einer Datei auf dem Webserver nicht weiter zu problematisieren. Nicht ausreichend ist zumindest das alleinige Anzeigen der relevanten Angaben innerhalb eines PopUp-Fensters, welches über keine adäquate Dauerhaftigkeit verfügt und seiner Natur nach gerade für die flüchtige Anzeige von Informationen konzipiert ist.[27]Dieses gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher einen PopUp-Blocker[28]aktiviert hat, fehlt es doch selbst bei erfolgter Anzeige an der Formgerechtigkeit der Mitteilung. Abs. 14
Ob ein untrennbar mit dem Vertragsschluss verbundenes Öffnen der relevanten Internetseite diese Anforderung erfüllt, erscheint zweifelhaft. Hierüber kann auch nicht die Feststellung hinwegtäuschen, mit dem Öffnen sei die gerade betrachtete Seite in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Es bestehe mithin allein durch das Bereithalten im Internet die einfache Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe, so dass dieses den Voraussetzungen der Textform genüge.[29] Gegen diesen Schluss ist einzuwenden, dass der Unternehmer nach § 312c II 1 BGB die Vertragsbestimmungen bereits in Textform mitzuteilen hat. Entscheidend ist also allein, ob das Ergebnis der unternehmergelenkten Verschaffung dem § 126b BGB entspricht, nicht aber, ob der Verbraucher sich aus der Mitteilung selbst eine Information in Textform produzieren kann. Abs. 15
Eine dem Verbraucher bewusste, vom Unternehmer veranlasste, Speicherung der, mit den Vertragsbedingungen versehenen, Internetseite würde hingegen den Anforderungen an die formgerechte Mitteilung genügen. Das Merkmal der bewussten Speicherung ist in diesem Zusammenhang nicht unwesentlich, schließlich soll die Mitteilung das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllen. Sofern der Verbraucher die Internetseite jedoch nur im Browser betrachte, ohne dass sich dabei ein für ihn wahrzunehmender Speichervorgang vollzieht, werden die Informationen ausschließlich im Verzeichnis der temporären Dateien abgelegt, welche ein nichtversierter Internetnutzer einerseits, mangels Wissen um deren Vorliegen, nicht auffinden, andererseits, durch automatisierte, programmgesteuerte Entleerung der temporären Dateien, regelmäßig wieder zeitnah verlieren wird.[30] Zudem muss ein nicht über das verbrauchertypische Maß hinaus kundiger Internetnutzer nicht über die Existenz oder genauere Beschaffenheit eines derartigen Browser-Cache informiert sein, was auch dann gilt, wenn er regelmäßig Geschäfte im Internet tätigt. Kann er aber keine Kenntnis von dem Vorliegen der Vertragsbestimmungen haben, so besteht für ihn auch nicht die nach § 126b BGB geforderte Möglichkeit zur Wiedergabe. Daher kann das alleinige Öffnen der Website nicht überzeugen. Abs. 16
Weiterhin ist es für die Möglichkeit der Wiedergabe erforderlich, dass sich die Datei zur Darstellung in verbraucherüblichen Programmen eignet, was durch die systematische Stellung der § 312c II 1 BGB und die damit verbundene Einordnung als verbraucherschützende Norm geboten ist. Abs. 17

D. Schluss

I.Die Einführung des § 126b BGB sollte der Bildung von Formtypen außerhalb des BGB entgegenwirken. Die Textform des § 312c II 1 BGB kann damit in ihren Anforderungen nicht von § 126b BGB abweichen. Abs. 18
II.Bei einer Untersuchung der Anforderung des § 312c II 1 BGB ist strikt zwischen der Frage nach dem Vorliegen einer Mitteilung und der Erfüllung der Textform zu trennen. Abs. 19
III.§ 312c II 1 verlangt eine Verschaffung der Vertragsbedingungen mit dauerhafter Wiedergabemöglichkeit, nicht eine dauerhafte Möglichkeit zur Verschaffung. JurPC Web-Dok.
132/2008,   Abs. 20



Fußnoten:

[1] Exemplarisch: OLG Stuttgart, MIR 2008, Dok. 066; KG Berlin, GRUR-RR 2008, 131ff.; OLG Naumburg, MIR 2007, Dok. 438; OLG Düsseldorf, MIR 2007, Dok. 425; OLG Karlsruhe, MIR 2007, 369; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 289f.; MMR 2007, 660f.; 2008, 44f.; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 88ff.; OLG Hamm, MMR 2007, 377f.
[2] Vgl. BONKE/GELLMANN, NJW 2006, 3169; PALM, in Erman, 12. Aufl. 2008, § 126b, Rn.3; SCHIRMBACHER, CR 2006, 673 (677).
[3] Die Regelung des § 312b I 1 BGB erscheint dabei wenig gelungen, ist doch das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes rein semantisch nicht an die Personen Unternehmer und Verbraucher gekoppelt, weshalb sich eine zunächst neutrale Definition mit nachfolgender Einschränkung auf die Fälle der §§ 13, 14 BGB als deutlich gelungener erwiesen hätte.
[4] WENDEHORST, in MüKo, 5. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 113. Wobei allerdings fraglich bleibt, weshalb ders. in Rn. 114 ausführt, dass der Verbraucher, welcher ohne begründeten Anlass auf ein Herunterladen verzichtet, sich unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitlung so behandeln lassen muss, als sei ihm die Mitteilung zugegangen. Eine Erfüllung der Mitteilungspflicht wäre nur denkbar, wenn der Download untrennbar mit dem Geschäft verbunden wäre. Außerdem: LORENZ, JuS 2000, 833 (837); vgl. MANKOWSKI, CR 2001, 404; SCHIRMBACHER, CR 2006, 673 (677); ZENKER, JZ 2007, 816 (820, 822); KG Berlin, NJW 2006, 3215 (3216); OLG Hamburg, BB 2006, 2327, (2328).
[5] KAESTNER/TEWS, WRP 2004, 509 (515); vgl. SCHMIDT-RÄNTSCH, in: Bamberger/Roth, 7. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 30; THÜRSING, in: Staudinger, Neubearbeitung 2005, § 312c, Rn. 43f.
[6] ZENKER, JZ 2007, 816 (820 f.).
[7] WENDEHORST, in MüKo, 5. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 114, empfindet sogar das Herunterladen einer Worddatei aufgrund von möglichen Makro-Viren als unzumutbar.
[8] ZENKER, JZ 2007, 816 (821), will dem Unternehmer dabei stets dass Risiko der Firewall des Verbrauchers auferlegen. Das erscheint wenig überzeugend, denn wer durch unkontrollierte (schlechte Konfiguration im Fall der Firewall) Kampfhunde dauerhaft verhindert, dass ein Briefträger den Briefkasten erreicht, wird sich hinterher nicht auf den fehlenden Zugang berufen können. Entscheidend ist vielmehr, wie aufgeführt, die Angemessenheit der Konfiguration.
[9] GRÜNBERG, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, § 312c, Rn. 7.
[10] Vgl. ZENKER, JZ 2007, 816 (820); MANKOWSKI, CR 2001, 404 (405).
[11] GRÜNBERG, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, § 355, Rn. 20; LG Heilbronn, JurPC Web-Dok. 141/2007.
[12] Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/4987, 33 sowie bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 14/6044, 1.
[13] WENDEHORST, in MüKo, 5. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 105.
[14] So auch: SCHMIDT-RÄNTSCH, in: Bamberger/Roth, 7. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 29; GRÜNBERG, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, § 312c, Rn. 7.
[15] Vgl. EINSELE, in: MüKo, 5. Aufl. 2006, § 126b, Rn. 1.
[16] EINSELE, in: MüKo, 5. Aufl. 2006, § 126b, Rn. 1.
[17] Eine Aufstellung findet sich u.a. bei EINSELE, in: MüKo, 5. Aufl. 2006, § 126b, Rn. 2.
[18] BT-Drucks. 14/4987, 19.
[19] BT-Drucks. 14/4987, 19.
[20] Vgl. BOENTE/RIEHM, JURA 2001, 793 (794); ZENKER; JZ 2007, 816 (817); BT-Drucks. 14/2658, 40.
[21] RG, DJZ 1910, 594 f.
[22] RÜNZ, Verbraucherschutz im Fernabsatz, Münster 2004, 57; SCHMIDT-RÄNTSCH, in: Bamberger/Roth, 7. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 30; THÜRSING, in: Staudinger, Neubearbeitung 2005, § 312c, Rn. 42; OLG München, CR 2001, 401 (403).
[23] Vgl. WENDEHORST, in MüKo, 5. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 108.
[24] HOFFMANN, MMR 2006, 676 (677).
[25] Ebenfalls gegen die Manipulierbarkeit als Kriterium für § 126b BGB: STADLER, JurPC Web-Dok. 136/2006, Abs. 10; a.A. WENDEHORST, in MüKo, 5. Aufl. 2007, § 312c, Rn. 112.
[26] NOACK, DStR 2001, 1893 (1897); STADLER, JurPC Web-Dok. 136/2006, Abs. 10.
[27] JUNKER, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 126b, Rn. 13.6.
[28] Das Risiko der PopUp-Unterdrückung wird dem Verwender des PopUp-Fensters auferlegt. Vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 782 (783).
[29] NOACK, DStR 2001, 1893 (1897) und STADLER, JurPC Web-Dok. 136/2006, Abs. 16, welche die notwendige Differenzierung zwischen den alleinigen Kriterien des § 126b BGB und der Mitteilung in dieser Form vermissen lassen. So auch OLG München, CR 2001, 401 (402).
[30] BONKE/GELLMANN, NJW 2006, 3169 (3170); ZENKER, JZ 2007, 816 (817), spricht dabei von einer eher theoretischen Eignung zur dauerhaften Wiedergabe; ebenfalls ablehnend: OLG Jena, BeckRS 10379.
* Erik Hahn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. B.-R. Kern (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Arztrecht der Universität Leipzig).
[ online seit: 26.08.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hahn, Erik, Die Mitteilung in Textform nach § 312c II 1 BGB – Ist eine Bereitstellung auf der Homepage des Unternehmers wirklich ausreichend? - JurPC-Web-Dok. 0132/2008