JurPC Web-Dok. 138/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183310138

Alexander Gratz *

Anmerkung zum Beschluss des LG Baden-Baden vom 14.09.2018 – 2 Qs 104/18 (= JurPC Web-Dok. 136/2018)

JurPC Web-Dok. 138/2018, Abs. 1 - 8


1. Die Entscheidung, welcher ein Tatbestand leider fehlt, erging in einem Bußgeldverfahren u. a. wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, in welchem eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt wurden. Auf seinen Einspruch hin gab die Verwaltungsbehörde die Sache über die Staatsanwaltschaft an das AG Rastatt ab, welches Termin zur Hauptverhandlung bestimmte. Den Antrag, der Verteidigung alle am Tattag von dem Geschwindigkeitsmessgerät erfassten Messdaten des Betroffenen sowie anderer Verkehrsteilnehmer durch die Verwaltungsbehörde zur Überprüfung zur Verfügung stellen zu lassen, lehnte das AG ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom LG Baden-Baden zunächst als unbegründet zurückgewiesen. Die anschließend dort erhobene Gegenvorstellung hatte Erfolg.Abs. 1
2. Die (einfache) Beschwerde gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO gegen die Entscheidung der Bußgeldrichterin, dass ein Einsichtsrecht in bestimmte Messdaten nicht bestehen soll, wurde vom LG Baden-Baden bereits im ersten Beschluss ohne weitere Ausführungen als zulässig erachtet. Der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde steht nach zutreffender Ansicht insbesondere nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen.[1] Hinsichtlich Sinn und Zweck dieser Vorschrift wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der sachlich engen Verbundenheit bestimmter Entscheidungen mit der Vorbereitung und Fällung des Urteils eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht einen untragbaren Eingriff in die Entscheidungsvorbereitung des erkennenden Gerichts bedeuten würde.[2] Diese Gefahr besteht bei Beschwerden gegen die Versagung der (Akten-)Einsicht nicht, da hierdurch kein unzulässiger Eingriff des Beschwerdegerichts in die Aufklärung der Sache oder Beweiswürdigung durch den Bußgeldrichter zu befürchten ist. Bei der begehrten Einsicht in Messdaten oder Messunterlagen handelt es sich nämlich um ein originäres Recht des Betroffenen, das in keinem Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht des Gerichts oder gar den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Urteil steht.[3]Abs. 2
Ungeachtet dessen soll der Beschwerdeausschluss in § 305 Satz 1 StPO auch dann nicht greifen, wenn die Entscheidung nach Ergehen des Urteils nicht auf ein Rechtsmittel hin überprüft werden kann.[4] Ob die verweigerte Einsicht in Messdaten in einem Rechtsbeschwerde- oder Zulassungsverfahren (§§ 79, 80 OWiG) überprüft werden kann, wird derzeit kontrovers diskutiert.[5] Insbesondere das OLG Bamberg vertritt die Ansicht, dass die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die Messdaten nach ordnungsgemäßer Überzeugung des Tatrichters von dem Geschwindigkeitsverstoß nicht (mehr) gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt und auf einem gedachten Verstoß auch nicht beruhen kann, so dass nach dieser Auffassung eine derartige Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren von vorneherein keinen Erfolg haben kann.[6]Abs. 3
3. Die Begründetheit des Einsichtsbegehrens leitet das LG Baden-Baden unmittelbar aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ab, nachdem das Akteneinsichtsrecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO) bei nicht in der Akte enthaltenen Messdaten nach überwiegender Ansicht nicht weiterhilft.[7] Zur Begründung stützt sich die Kammer auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe, welches eine Pflicht annimmt, dem Betroffenen auf Antrag „nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, zur Verfügung zu stellen".[8] Während dies in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hinsichtlich der Bedienungsanleitung des Messgeräts relevant wurde,[9] anhand welcher der dortige Betroffene oder sein Verteidiger wohl einen korrekten Aufbau bzw. Einstellung des Messgeräts nachvollziehen und den Messbeamten dazu befragen wollte, setzt sich mehr und mehr die Ansicht durch, dass ein solches Einsichtsrecht auch in die bei der Messung des Betroffenen oder anderer Verkehrsteilnehmer erfassten bzw. erzeugten Messdaten besteht.[10]Abs. 4
a) Bei Geschwindigkeitsmessungen mit den heute gebräuchlichen Messgeräten handelt es sich in der Regel um sog. standardisierte Messverfahren.[11] Bei diesen genügt es, wenn der Tatrichter sich anhand äußerer Umstände – etwa das Vorliegen einer Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Bestehen einer Eichung, die Befragung des Messbeamten oder die Verlesung des Messprotokolls – davon überzeugt, dass das Gerät standardmäßig verwendet worden ist und einen Toleranzabzug von dem angezeigten Wert vornimmt. Eine vollständige Überprüfung der Messung mit Auswertung der digitalen Messdaten durch einen Sachverständigen erfolgt, wenn nicht sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses sprechen, nicht und wäre angesichts der massenhaft vorkommenden Verkehrsverstöße kaum in jedem Einzelfall möglich.[12] Mit dem bloßen, nicht näher substantiierten Einwand, nicht so schnell wie vorgeworfen gefahren zu sein, wird ein Betroffener unter diesen Voraussetzungen kaum Erfolg haben,[13] sodass trotz der im Ordnungswidrigkeiten- wie auch im Strafprozessrecht geltenden Verfahrensgrundsätze im Ergebnis von einer gewissen „Darlegungs-" bzw. „Beibringungslast" gesprochen werden kann, welche dem Betroffenen auferlegt wird.[14] Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Messergebnis, deren Vortrag zur Unverwertbarkeit der Messung führen oder zumindest eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts auslösen kann, werden sich dabei aus den während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Messung gespeicherten Messdaten, aus denen das Gerät den Geschwindigkeitswert errechnet hat, ergeben. Daher muss für einen Betroffenen – auch jenseits des Akteneinsichtsrechts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO – eine Möglichkeit bestehen, Einsicht in diese Daten zu nehmen und sie einem privat beauftragten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde ihm die Möglichkeit, sich mit Anhaltspunkten für Messfehler vor Gericht Gehör zu verschaffen, von vorneherein genommen.Abs. 5
Eine verbreitete Ansicht geht davon aus, dass dem Verteidiger außer dem Falldatensatz, welcher das Messfoto und die technische Daten der Betroffenenmessung enthält, auch die übrigen Falldatensätze der Messreihe zu überlassen sind,[15] während die Gegenansicht – oft ohne nähere Begründung – ein Einsichtsrecht nur in die Messdaten des Betroffenen zugesteht.[16] Die Möglichkeit, Rückschlüsse aus der Fehlerhaftigkeit oder Auffälligkeit anderer Messungen der Messreihe auf die Richtigkeit der Betroffenenmessung zu ziehen, ist aus technischer Sicht weitgehend unbestritten,[17] was für die erste Ansicht spricht. Das Eichrecht stellt insoweit an Messgeräte die Anforderung der Messbeständigkeit: Die Messrichtigkeit ist nicht nur während der Betroffenenmessung, sondern während der gesamten Nutzungsdauer zu gewährleisten (Nr. 5 der Anlage 2 zu § 7 Absatz 1 Satz 3 MessEV; § 3 Nr. 12 MessEG). Im Übrigen hängt es vom jeweiligen Messgerätetyp ab, welche Rückschlüsse aus einer Messreihe im Einzelnen gezogen werden können. So legte im vorliegenden Fall die Verteidigung ein Schreiben des Messgeräteherstellers Jenoptik vor, wonach die Plausibilität eines angezeigten Geschwindigkeitswerts durch die Einbeziehung der Messfotos vor und nach dem zu begutachtenden Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschwindigkeiten und des Abstands der Vorderachsen zur Induktionsschleife in der Fahrbahn geprüft werden kann.Abs. 6
b) Gegen eine Einsicht in die gesamte Messreihe werden häufig die Rechte der anderen erfassten Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung vorgebracht,[18] welche das LG Baden-Baden hier durch eine Anonymisierung der Messdaten wahren wollte. Eine Güterabwägung wird häufig zu Gunsten des Einsichtsrechts eines Betroffenen ausfallen.[19] Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat insoweit keine grundsätzlichen Einwände.[20] Gegen die vom LG Baden-Baden vorgeschlagene Anonymisierung könnte sprechen, wenn durch Veränderungen an den Falldateien deren digitale Signatur verloren geht und dadurch weitergehende Manipulationen nicht mehr ausgeschlossen werden können.[21]Abs. 7
In seinem ersten Beschluss hatte das LG Baden-Baden ein Einsichtsrecht noch verneint und sich hierfür – ähnlich wie es Gerichte und Behörden häufiger tun – auf Beschlüsse des OLG Düsseldorf[22] und des OLG Frankfurt[23] berufen; dies jedoch, wie eine genaue Lektüre dieser Beschlüsse zeigt, zu Unrecht: Das OLG Düsseldorf hatte ein Einsichtsrecht in die Daten anderer Verkehrsteilnehmer gerade für möglich gehalten, „um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob tatsächlich im konkreten Fall ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat." Die Rechtsbeschwerde hatte in jenem Fall nur deshalb keinen Erfolg, weil das Einsichtsrecht nicht gegenüber der Verwaltungsbehörde, sondern erstmals in der Hauptverhandlung (also verspätet) geltend gemacht worden sei.[24] Damit ging es in dieser Entscheidung nicht um die Frage des Umfangs, sondern der des Adressaten eines Einsichtsrechts. Das OLG Frankfurt hingegen ist davon ausgegangen, dass das voraussetzungslose und quasi „selbstverständliche" Einsichtsrecht in die „eigene" Falldatei des Betroffenen als originäres Beweismittel der Messung auf die restliche Messreihe nicht unmittelbar übertragen werden könne. Stattdessen habe der Verteidiger tatsachenfundiert vorzutragen, weshalb er die gesamte Messreihe zur Überprüfung der Betroffenenmessung benötigt und dabei in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen will. Darauf kann, wie auch vorliegend geschehen, ein Verteidiger reagieren, indem er – unter Berücksichtigung des jeweiligen Messverfahrens sowie ggf. nach Rücksprache mit einem Sachverständigen – angibt, wozu genau die Messreihe bei der beabsichtigten Überprüfung der Messung benötigt wird.Abs. 8

Fußnoten

* Dipl. jur. Alexander Gratz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches und Internationales Privatrecht sowie Zivilprozessrecht (Prof. Dr. Markus Würdinger) an der Universität des Saarlandes sowie im Rechtsanwaltsbüro Zimmer-Gratz (Bous, www.zimmer-gratz.de). Zudem ist er Autor beim Verkehrsrecht Blog (www.verkehrsrecht.gfu.com).
[1] LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017 – 1 Qs 46/17 –, Rn. 23 ff., juris; LG Würzburg, Beschluss vom 24.09.2018 – 1 Qs 155/18; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 247; Krumm, NJW 2017, 607 (608); Krenberger, NZV 2018, 84 (85); Deutscher, DAR 2017, 723; a.A. LG Lüneburg, Beschluss vom 27.11.2015 – 26 Qs 271/15 –, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2017 – 2 Qs 12/17; LG Mainz, Beschluss vom 13.04.2017 – 1 Qs 17/17.
[2] KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl. 2013, StPO § 305 Rn. 1.
[3] Cierniak/Niehaus, NStZ 2014, 527.
[4] LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015 -- 82 Qs 112/15 ; LG Trier (Fn. 1), Rn. 25 ff.; KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl. 2013, StPO § 305 Rn. 5.
[5] Vgl. einerseits VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 – Lv 1/18 = JurPC Web-Dok. 65/2018; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 –; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 –, jeweils juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2016 – (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16); KG, Beschluss vom 06.08.2018 – 3 Ws (B) 168/18 –; andererseits OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 = JurPC Web-Dok. 119/2018; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss (OWi) 197/18 –; jeweils juris.
[6] OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 –, Rn. 15, juris.
[7] VerfGH des Saarlandes (Fn. 5), Rn. 32; OLG Bamberg (Fn. 6), Rn. 13; jeweils juris.
[8] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17 –, Rn. 13, juris.
[9] Ein Einsichtsrecht wurde ebenfalls bejaht durch OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 –, Rn. 8; KG, Beschluss vom 07.01.2013 – 3 Ws (B) 596/12 –, Rn. 4.
[10] VerfGH des Saarlandes (Fn. 5); KG (Fn. 5); LG Trier (Fn. 1), Rn. 30 ff., jeweils juris.
[11] Dazu Burhoff/M. Grün, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 1809 ff., insb. Rn. 1819 ff.; grundlegend BGHSt 39, 291; 43, 277.
[12] Deutscher, DAR 2017, 723; ähnlich Cierniak, ZfS 2012, 664 (669).
[13] LG Trier (Fn. 1), Rn. 31.
[14] VerfGH des Saarlandes (Fn. 5); Cierniak, ZfS 2012, 664 (669) unter Verweis auf Fahl, SchlHA 2011, 133 (135); Krenberger, NZV 2018, 282 (283); Brück, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Bereich der Übertretungen/Vergehen und Ordnungswidrigkeiten bei Geschwindigkeitsverstößen – zugleich ein Beitrag zum Rechtsbegriff des standardisierten Messverfahrens, 2016, S. 94; ähnlich LG Trier (Fn. 1), Rn. 31, juris; weitergehend sogar AG Neunkirchen, Urteil vom 15.05.2017 – 19 OWi 532/16: „eine Art Beweislastumkehr"; ähnlich Burhoff/M. Grün, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 1825 a. E.
[15] LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015 – 82 Qs 112/15; LG Trier (Fn. 1), Rn. 40 ff.; Cierniak, ZfS 2012, 664 (676); Fromm, NZV 2016, 142; Krenberger, NZV 2018, 79 (80); Gratz, ZD 2018, 370 (371); offen gelassen von KG (Fn. 5), Rn. 7.
[16] LG Mainz (Fn. 1); AG Trier, Beschluss vom 09.03.2017 – 35 OWi 967/16; AG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2017 – 22 OWi 699/16.
[17] OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 – 2 Ws 96/14 –, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15 –, Rn. 21, jeweils juris; Cierniak, ZfS 2012, 664 (676); anders möglicherweise OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16 –, Rn. 17, juris.
[18] OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16 –, Rn. 16 ff., juris; siehe auch Gratz, ZD 2018, 370 (371).
[19] LG Trier (Fn. 1), Rn. 40 ff.; Krenberger, NZV 2018, 79 (80); Gratz, ZD 2018, 370 (371).
[20] 33. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2016/2017, S. 78 f., https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/02/33.-DS-TB.pdf, abgerufen am 27.09.2018.
[21] Vgl. dazu VerfGH des Saarlandes (Fn. 5); Bladt, DAR 2013, 56; PTB-Stellungnahme zur Frage der Manipulierbarkeit signierter Falldateien, Ausgabe Dezember 2013, https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/Signierung_Falldaten.pdf, abgerufen am 27.09.2018;.
[22] Beschluss vom 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15 –, juris.
[23] Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16 –, juris.
[24] Ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018 – IV-2 RBs 133/18 –, Rn. 6, juris.

 
(online seit: 09.10.2018)
 
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