JurPC Web-Dok. 143/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/2007229148

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss vom 19.06.2007

5 W 92/07

Belehrung über das Widerrufsrecht

JurPC Web-Dok. 143/2007


BGB §§ 312 c, 126 b, 357 Abs. 3; BGB-Info-V § 1 Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze (der Redaktion)

1. Zu der Belehrung über die Rechtfolgen des Widerrufs im Sinne des § 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V gehört auch die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes.

2. Hierbei ist zwischen den Informationspflichten aus § 312 c Abs. 1 BGB und denjenigen nach § 312 c Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich" erfolgen, aber nicht notwendig in Textform gemäß § 126b BGB. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB muss hingegen in Textform erfolgen und zwar bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Diese Regelungen in § 312 c BGB sind Spezialregelungen für den Fernabsatz und gehen in ihrem Anwendungsbereich dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor. Der Verkäufer kann sich daher die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Ware dadurch erhalten, dass er innerhalb der Auktion über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er dem Verbraucher bis spätestens zur Lieferung der Ware eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) zukommen lässt.

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[online seit: 25.09.2007]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, Belehrung über das Widerrufsrecht - JurPC-Web-Dok. 0143/2007