JurPC Web-Dok. 45/2019 - DOI 10.7328/jurpcb201934445

Georg Sandberger [*]

Verlegerbeteiligung an Kopiervergütungen - weitere Runden oder endgültige Lösung?

JurPC Web-Dok. 45/2019, Abs. 1 - 100


I. Einleitung

In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2016 hat der BGH die jahrzehntelang von den Verwertungsgesellschaften praktizierte Verlegerbeteiligung an der Kopiervergütung für rechtswidrig erklärt.[1] Das BVerfG hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Verlages verworfen.[2]Abs. 1
Die Entscheidungen sind auf der Verlegerseite und deren Anliegen nahestehender Autoren auf heftige Kritik gestoßen.[3] Davon beeinflusst sind auch die Interpretation der tragenden Gründe der Entscheidung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Rückabwicklung der rechtswidrigen Ausschüttungen,[4] Konsequenzen für vorläufige Maßnahmen, vor allem aber für eine künftige „gerichtsfeste“ gesetzliche Verankerung der Verlegerbeteiligung.[5]Abs. 2
Auf Betreiben der Verlegerorganisationen[6] hat der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verwertungsgesellschaften- Richtlinie in § 27 a VGG auch die Rechtsgrundlage und die Voraussetzungen einer Beteiligung der Verleger neu definiert.[7] Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werkes oder mit Anmeldung des Werkes bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63 a UrhG genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. Nach § 27 a Abs.2 VGG kann die Verwertungsgesellschaft in ihrem Beteiligungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Rechtswahrnehmung unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.Abs. 3
Damit soll die bisherige Verteilungspraxis gesetzlich gestützt werden. Dementsprechend haben die Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsverträge und Verteilungspläne neu ausgerichtet.[8]Abs. 4
Gleichwohl ist damit der Streit über die Berechtigung und Bemessung der Verlegerbeteiligung nicht zur Ruhe gekommen. Dies deutete sich bereits im Anhörungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss an.[9] Neben Kontroversen über die rechtliche Konstruktion und Exegese des § 27 a VGG, der Kritik an den unzulänglichen Vorgaben für den Verteilungsplan wird vor allem die Richtlinienkonformität der getroffenen Regelung angezweifelt.[10] Dabei geht es sowohl um die Vereinbarkeit der Verlegerbeteiligung mit der derzeitigen Fassung der RL 2001/ 29 und ihrer Interpretation durch den EuGH im Fall Reprobel.[11] Zur Diskussion steht aber auch die Vereinbarkeit mit der Regelung des Art. 16 der Richtlinie (ex Art.12 des Richtlinienentwurfs) zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Um die Darstellung dessen Entstehungsgeschichte, Endfassung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen hat sich vor allem N. Flechsig verdient gemacht.[12]Abs. 5
Dieser Frage soll im Folgenden näher nachgegangen werden. Der erste Teil sieht eine Exegese des Art. 16 RL vor, der zweite Teil widmet sich der Frage der Umsetzung im deutschen Recht. Dabei geht es vor allem darum, ob und in welchem Umfang die derzeitigen Regelungen der §§ 54 ff. UrhG und §§ 27 und 27 a VGG beibehalten oder umgestaltet werden müssen.Abs. 6

II. Der Regelungsgehalt des Art. 16 RL EU 2019

In der Diskussion über den 2016 von der Kommission eingebrachten Richtlinienvorschlag über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt[13] lag und liegt der Fokus öffentlicher Aufmerksamkeit fast ausschließlich auf der Frage der Verantwortung von Plattformbetreibern für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern und des dafür geforderten Einsatzes von Filtern zur Vermeidung dieser Rechtsverstöße. Erst an zweiter Stelle richtete sich die Aufmerksamkeit auf die Einführung eines beschränkten Leistungsschutzrechtes von Presseverlagen.Abs. 7
Dagegen war und ist die in Art. 16 RL EU 2019 vorgeschlagene Regelung über die Verlegerbeteiligung an Kopiervergütungen nahezu ausschließlich Gegenstand von Erörterungen in Verbänden, deren Interessenvertretern und der Fachwissenschaft.Abs. 8

1. Der Gesetzgebungsverlauf

N. Flechsig hat den Verlauf des in den verschiedenen Gesetzgebungsstufen abgeänderten Textes und seiner rechtspolitischen Begründung in den Erwägungsgründen anhand der dafür angefertigten Synopse kürzlich minutiös nachverfolgt und veröffentlicht.[14]Abs. 9
Der ursprüngliche Textentwurf der Kommission ermächtigt die Mitgliedstaaten festzulegen, dass eine Rechteeinräumung an den Verleger im Verlagsvertrag eine ausreichende Grundlage für eine Verlegerbeteiligung sein soll:Abs. 10
„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.“[15]Abs. 11
Die Präambel enthielt zu diesem Vorschlag folgende Begründung:Abs. 12
Erwägungsgrund 36: Abs. 13
„Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. (2) Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. (3) In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. (4) Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.“Abs. 14
Schon dieser Text enthält erläuterungsbedürftige Formulierungen. Mit den vorausgesetzten Systemen sind nationale Regelungen gemeint, die zum Ausgleich für die aus den Schranken der Nutzungsrechte entstehenden Schäden einen Anspruch der Rechteinhaber auf gerechten Ausgleich vorsehen. Damit wird Bezug auf die Regelungen des Art. 5 Abs.2 a und b der Richtlinie genommen.Abs. 15
Im deutschen Recht sind damit die sog. gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 63 a, 54 ff. UrhG angesprochen.Abs. 16
Der abgeänderte Text des Europäischen Parlaments enthält als weitere Voraussetzung das Vorhandensein eines gesetzlichen Ausgleichssystems zwischen Rechteinhaber und Verleger im nationalen Recht am 12.11. 2015. Dies ist der Tag, an dem die Entscheidung des EuGH in Sachen Reprobel erging. Hierbei kann nach den Erwägungsgründen die Teilhabe entweder Verwertungsgesellschaften- intern von Urhebern und Verlegern vorgenommen oder aufgrund von mitgliedstaatlichen Teilhabevorschriften geregelt werden, sofern auch diese Systeme vor dem 12.11.2015 bestanden.[16]Abs. 17
Dies würde, wie N. Flechsig dargestellt hat, zu erheblicher Unklarheit und Rechtsunsicherheit führen, vor allem, weil der EuGH das in Belgien vorgesehen gesetzliche Ausgleichssysteme zwischen Autor und Verleger als mit Art. 5 Abs. 2a und b RL 201/29/EG unvereinbar und damit vom Unionsrecht verboten erklärt hat.[17]Abs. 18
Das vom Parlamentstext als Voraussetzung vorgesehene gesetzliche Beteiligungssystem war deshalb zum Stichtag entweder nicht erlaubt, oder, wie in Deutschland, nicht gegeben. Der Bezug auf den Entscheidungstag der Reprobel- Entscheidung legt den Schluss nahe, dass es dem EP um die Heilung zum Stichtag vorhandener nach Reprobel aber unionsrechtswidriger Teilungssysteme ging. Dies soll sowohl interne Verteilungspläne zwischen Autoren und Verlegern als auch gesetzliche Beteiligungsrechte der Verleger an Kopiervergütungen umfassen.Abs. 19
Ein so eng gefasstes Ziels des Art. 16 RL EU/2019 hat der Rat durch eine Modifikation der Erwägungsgründe korrigiert. Ziel sei nicht nur die Bestandssicherung bestehender Regelungen, sondern auch die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, solche Teilungssysteme neu einzuführen.[18] Diese Zielsetzung wurde, wenn auch in leichter Abänderung der Erwägungsgründe, in die Kompromissfassung des Trilogverfahrens und in die Beschlussfassung des Europäischen Parlaments übernommen.[19]Abs. 20
Art. 16 lautet dementsprechend in seiner endgültigen Fassung der Beschlussfassung durch das Europäische Parlament am 26.3.2019:[20]Abs. 21
“Article 16Abs. 22
Claims to fair compensation:Abs. 23
(1) Member States may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to be entitled to a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right.Abs. 24
(2) The first paragraph shall be without prejudice to existing and future arrangements in Member States concerning public lending rights.”Abs. 25
Deutsche Fassung:Abs. 26
Artikel 16Abs. 27
Ansprüche auf einen gerechten AusgleichAbs. 28
„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt.Abs. 29
Satz 1 lässt die in den Mitgliedstaaten derzeit und künftig geltenden Regelungen über das öffentliche Verleihrecht unberührt.“Abs. 30
Diese Fassung beseitigt einen Teil der Unklarheiten der Fassungen von Parlament und Rat. Wesentliche Änderung ist der Fortfall der Stichtagsregelung im Text des Art. 16 RL EU/2019 und des Bezugs auf zu diesem Zeitpunkt bestehende Regelungen der Verlegerbeteiligung. Neben einer unionsrechtlichen Sicherung bestehender Systeme sieht die Regelung ausweislich der Erwägungsgründe auch eine Ermächtigung der mitgliedstaatlichen Gesetzgeber vor, eine Verlegerbeteiligung neu einzuführen.[21] Für diese Verlegerbeteiligung soll eine Nutzungsrechtseinräumung als Rechtsgrundlage für den Verleger ausreichen, einen Anteil am Ausgleich der Rechteinhaber für die Nutzungen ihrer Werke zu beanspruchen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied gegenüber der Fassung des Kommissionstextes ist, dass nicht mehr von einem Anspruch („to claim a share“), sondern von der Beteiligung des Verlegers an den Ausgleichsansprüchen die Rede ist („to be entiteled to a share“).[22]Abs. 31

2. Klärung alter Streitfragen- neue Unklarheiten

Der Text löst aber neue Unklarheiten aus. Das deutsche Recht kennt keine Übertragung von Urheberrechten, sondern nur die Erteilung einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenz.[23] Dieser Fall wird zwar im Text der Richtlinie erwähnt, er lässt aber offen, welche Rechtsüberlassung Gegenstand der Lizenz sein muss. Im Verständnis des deutschen Rechts sind damit Verlagsverträge angesprochen. Der Abschluss eines Verlagsvertrages soll nach dem Wortlaut des Art. 16 RL EU/2019 eine ausreichende Grundlage für die Beteiligung der Verleger am Anspruch der Rechteinhaber auf den gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs.2 a und b RL 2001/29/EG sein. Damit wird mit dem Abschluss des Verlagsvertrages eine gesetzliche Akzessorietät der Mitberechtigung an den Ausgleichsansprüchen der Rechteinhaber vorgesehen, die über den gesetzestypischen Inhalt des Verlagsvertrages in § 1 VerlG hinausgeht. Sie läuft auf eine mit dem Abschluss des Verlagsvertrages verbundene gesetzliche Vermutung der Zustimmung der Rechteinhaber zu einer Verlegerbeteiligung hinaus. Eine vergleichbare Regelung für die Abtretung der Ausgleichsansprüche des Hauptregisseurs eines Films an den Produzenten hat der EuGH im Fall Luksan mit Art. 5 Abs.2a und b RL 2001/29/EG unvereinbar erklärt. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Vermutung unwiderlegbar oder abdingbar ist.[24] Im Klartext ist dies ein Verbot des Verzichts der Rechteinhaber auf den gerechten Ausgleich. Soll die Regelungsintention des Art. 16 RL EU/2019 nicht leerlaufen, muss sie deshalb als gesetzliche Korrektur der Luksan- Entscheidung verstanden werden. Bei der Umsetzung in nationales Recht ist zu empfehlen, zur Klarstellung die Voraussetzung des Abschlusses eines Verlagsvertrages mit dem Nachweis einer ausdrücklichen Zustimmung der Rechteinhaber zu einer Verlegerbeteiligung und deren Bedingungen zu verbinden.Abs. 32
Ebenso lässt der Text die Bestimmung offen, gegen wen sich die Beteiligung der Verleger an einem gesetzlichen Vergütungsanspruch zum Ausgleich der durch die Schrankenregelung entstehenden Nachteile der Rechteinhaber richten soll. In Frage kommen die Ansprüche gegen die Gerätehersteller oder Betreiber von Kopiergeräten nach §§ 54 ff., 54 h UrhG oder der Anspruch der Rechteinhaber aus der Verteilung nach § 27 VGG[25]. Soweit die Ansprüche aus §§ 54 ff. UrhG gemeint sind, lässt Art. 16 RL EU/2019 schließlich offen, ob dieser Beteiligungsanspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann, ferner welche Auswirkung diese Berechtigung auf die Mitgliedschaft der Verleger in der zuständigen Verwertungsgesellschaft und die auf interne Verteilung Erlöse aus der Geltendmachung der Vergütungsansprüche hat.Abs. 33
Diese Unklarheiten haben ihren Grund in bewusst unterbliebener Klärung des Verhältnisses des Art. 16 RL zu den nicht geänderten Bestimmungen der RL 2001/29/EG und der Verwertungsgesellschaften Richtlinie 2014/26/EU im Text der Vorschrift und ihren Erläuterungen.[26] Es ist deshalb abzusehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie daraus unterschiedliche Schlussfolgerungen ziehen. Das mag im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip zu begrüßen sein, wird aber zu neuen Rechtsstreitigkeiten über eine richtlinienkonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften führen.Abs. 34
Als widersprüchlich erscheinen auch die Ausführungen der Erwägungsgründe, dass die Regelung der Richtlinie diskriminierungsfrei in den Mitgliedstaaten angewendet werden soll, die Mitgliedstaaten aber frei sein sollten, eine Verlegerbeteiligung einzuführen. Dazu stellt N. Flechsig zu Recht die Frage „warum der europäische Gesetzgeber eine solche Bestimmung überhaupt vorgibt, wenn diesbezüglich keinerlei Verbindlichkeit besteht.“[27] Diese Kritik trifft allerdings auch für die Regelung der Schrankensysteme und der Kompensationsregelungen für die betroffenen Rechteinhaber in Art. 5 der RL 2001/29/EG zu, die die Gestaltung den mitgliedstaatlichen Gesetzgebern überlassen.Abs. 35
Die in Art. 5 Abs.2 RL 2001/29/EG vorgesehene Option hat eine erhebliche Rechtsverschiedenheit in einem wesentlichen Bereich des Urheberrechts zur Folge. Insbesondere hat das britische Urheberrechtsgesetz eine von Art. 5 RL 2001/29 EG abweichende Schrankensystematik eingeführt und auf gesetzliche Vergütungsregelungen ganz verzichtet. Insgesamt haben 22 von 27 Mitgliedstaaten gesetzliche Vergütungsregelungen eingeführt.[28] Es ist deshalb damit zu rechnen, dass auch mit Art. 16 RL EU/2019 keine Harmonisierung der Verlegerbeteiligung verbunden sein wird. Deshalb wäre es konsequenter gewesen, auf eine Regelung zu verzichten und sie der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zu überlassen. [29]Abs. 36
Im Mittelpunkt zu erwartender Auslegungsstreitigkeiten bei der Umsetzung in nationales Recht, aber auch künftiger richtlinienkonformer Auslegung wird die Frage stehen, inwieweit bestehende gesetzliche Systeme unverändert erhalten werden können. Soweit dies verneint wird oder- wie in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten- eine Verlegerbeteiligung neu eingeführt werden soll, stellt sich die Frage des Normadressaten eines Beteiligungsanspruches der Verleger an gesetzlichen Kopiervergütungen, dessen Eingliederung in bestehende Systeme der Rechtewahrnehmung, Rechteverwaltung und Verteilung durch Verwertungsgesellschaften.Abs. 37
Dafür weisen weder der Text des Art. 16 RL EU/ 2019 noch die Erwägungsgründe einen klaren Weg. Unklar bleibt, ob die Voraussetzung des Vorhandenseins eines Verlagsvertrages zwischen dem Rechteinhaber und Verleger eine ausreichende, aber auch abschließende Regelung für eine Verlegerbeteiligung ist oder ob die nationalen Gesetzgeber diese durch andere Anforderungen, wie die in § 27 a VGG vorgesehene Zustimmung des Autors zur Beteiligung des Verlegers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen ersetzen dürfen. Ebenso lässt der Text des Art. 16 RL EU /2019 offen, in welcher Weise die interne Verteilung der Einnahmen aus Kopiervergütungen erfolgen soll. Dafür gibt es auch keine Hinweise in der Verwertungsgesellschaften Richtlinie.Abs. 38
Das Schweigen des Richtliniengebers kann im Sinne der Ermächtigung des nationalen Gesetzgebers zur freien Gestaltung verstanden werden. Darauf deuten die auf den Bestandsschutz bestehender nationaler Regelungen zur Verlegerbeteiligung Ausführungen der Erwägungsgründe hin.[30] Dieser Gestaltungsspielraum kann auch mit dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt werden.Abs. 39
Verneint man diese Auslegung, müssten sowohl die Voraussetzungen bestehender Regelungen zur Verlegerbeteiligung als auch neu einzuführende Regelungen auf die Voraussetzungen des Art. 16 ausgerichtet werden.Abs. 40
Denkbare Ansätze sind eine gesetzliche Beteiligung an den Ansprüchen der Rechteinhaber nach Art. 5 Abs.2 a und b RL 2001/29/EG und einschlägigen nationalen Urheberrechtsgesetzen oder ein eigenständiger Vergütungsanspruch der Verleger auf eine seinen Verlusten durch die erlaubten Nutzungs-handlungen angemessene Entschädigung.Abs. 41
Die Erwägungsgründe geben dazu allenfalls mittelbar Hinweise, soweit sie auf bestehende Verteilungssysteme Bezug nehmen, deren Aufrechterhaltung Art. 16 RL EU/2019 gewährleisten soll.Abs. 42
Eine gesetzliche Beteiligung der Verleger an den Ansprüchen der Rechteinhaber hat der EuGH in seiner Entscheidung im Fall Reprobel als mit Art. 5 Abs.2 a und b RL 2001/29/EG für unvereinbar erklärt, weil nach dieser Vorschrift der Anspruch auf gerechten Ausgleich ausschließlich und ungekürzt dem Rechteinhaber zustehen muss.[31] Ebenso hat der EuGH eine Vorausabtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Rechteinhaber an den Verleger im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2a und b RL 2001/29/EG für unzulässig erklärt.[32] Weder der EuGH noch der BGH haben sich der Auffassung von Reinbothe angeschlossen, der unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und die Erwägungsgründe unter dem den Rechteinhabern zustehenden gerechten Ausgleich weniger als eine angemessenen Entschädigung, nur die bottom line, also einen Mindestanspruch auf Zahlung versteht.[33] Auch der Versuch des Positionspapiers des MPI für Innovation und Wettbewerb, eine Unterscheidung zwischen dem gerechten Ausgleich und angemessener Entschädigung vorzunehmen, an der die Verleger beteiligt werden können, führt nicht zu Kriterien, die im Streitfall Bestand haben.[34] Die Höhe der Vergütung entspricht in richtlinienkonformer Auslegung der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis erleiden. Deshalb entspricht der Schaden – und damit auch die Vergütungshöhe gemäß § 54a Abs. 1 UrhG, § 40 VGG – der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können.[35] Für die Bestimmung des den Verlegern entstehenden Verlustes durch erlaubte Kopien müsste auf den Absatzrückgang auf dem Markt abgestellt werden. Es ist nicht erkennbar, wie beide Ansätze miteinander in Einklang gebracht werden können.Abs. 43
Da Art. 5 Abs. 2 a und b 2001/29/EG durch die CDSM Richtlinie nicht geändert wurde, lässt sich dieser Widerspruch der Auslegung des Art. 5 Abs.2 a und b zum gerechten Ausgleich zugunsten der Rechteinhaber mit der Zielsetzung des Art. 16 RL EU /2019, die Verlegerbeteiligung gesetzlich zu verankern, nur lösen, wenn Art. 16 RL gegenüber Art. 5 Abs.2 a und b RL 2001/29 als Einschränkung zugunsten der Zulässigkeit der Verlegerbeteiligung und damit zugleich als Korrektur der entgegenstehenden Judikatur des EuGH verstanden wird.Abs. 44
Auch die Wahl eines eigenständigen Anspruchs der Verleger auf Kopiervergütungen setzt dessen Konformität mit der fortbestehenden Regelung in Art. 5 Abs. 2 a und b RL 20011/ 29/EG voraus. Dabei geht es vor allem um das Verhältnis eines solchen Anspruchs zu den Ansprüchen der Rechteinhaber.Abs. 45
Diese Frage ist, trotz entsprechender Ausführungen des Generalanwalts in der Entscheidung des EuGH im Fall Reprobel offen geblieben. Generalanwalt Cruz Villalón hat die Vorlagefrage des belgischen Kassationsgerichtshofs dagegen in dem Sinne interpretiert, dass sie auch die Frage der Richtlinienkonformität eines eigenständigen Vergütungsanspruchs des Verlegers neben dem Vergütungsanspruch der Rechteinhaber umfasst. Diese Frage hat der Generalanwalt im Hinblick auf das Fehlen einer Regelung in Art. 5 Abs.2a und b RL 2001/29/EG aus folgenden Gründen für möglich erklärt:Abs. 46
„Die Richtlinie 2001/29, die, wie sich aus ihrem Titel selbst ergibt, nur bestimmte Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte harmonisiert, enthält nämlich keine Bestimmung, die dem Recht der Mitgliedstaaten entgegenstünde, eine spezifische Vergütung zugunsten der Verleger wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen, die den Schaden ausgleichen soll, der Letzteren aufgrund des Vertriebs und der Nutzung von Reprografie- Anlagen und -geräten entsteht.“[36]Abs. 47
„Etwas anderes könnte möglicherweise nur dann gelten, wenn nachgewiesen wäre, dass die Einführung dieser spezifischen Vergütung zugunsten der Verleger den Urhebern nach der Richtlinie 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleich beeinträchtigt“[37]Abs. 48
Auf diese Interpretation stützen sich im Ergebnis sowohl die Vorschläge von N. Flechsig[38] als auch des MPI für Innovation und Wettbewerb. Die vom MPI als Änderungsvorschlag eingebrachte Fassung hat im finalen Text des Art. 16 RL EU/2019 und auch den vorausgehenden Fassungen aber keine Berücksichtigung gefunden.[39]Abs. 49
Ob durch einen eigenen, gegenüber dem gerechten Ausgleich zusätzlichen Anspruch der Verleger Nachteile für den gerechten Ausgleich der Urheber entstehen, wird schwer nachzuweisen sein. Ein eigenständiger Anspruch der Verleger löst zusätzliche Kosten für die Geräteindustrie und die Betreiber von Kopiersystem aus, die im Markt durchgesetzt werden müssen.Abs. 50
Offen bleibt bei der Regelung des Art. 16 RL EU/2019 auch die Bemessung und Überprüfbarkeit der angemessenen Höhe des Verlegerausgleichs. Flechsig bezieht sich dafür auf die Erwägungsgründe des ursprünglichen Kommissionstexts, der einfach nachzuweisende Kriterien einfordert, ohne diese zu konkretisieren. Gleiches gilt für die Parlamentsfassung, die sich aber nicht auf Kriterien der Bemessung sondern Verteilung bei Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft bezieht.[40] Demgegenüber betont der Ratstext die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Bemessung der Verlegervergütung und deren interner Verteilung.Abs. 51
Ungeklärt bleibt trotz dieser Hinweise schließlich das Verhältnis der Ansprüche der Rechtsinhaber und ihres internen Ausgleiches in Verteilungsplänen. Bei seiner Bestimmung ist zu gewährleisten, dass der gerechte Ausgleich der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden darf. Bei dessen Bestimmung lässt Art. 5 Abs.2 den nationalen Gesetzgebern aber einen breiten Gestaltungspielraum, für dessen Ausfüllung die Entscheidungsgründe des EuGH i. S. Reprobel umfangreiche Kriterien liefern.[41]Abs. 52

3. Zwischenergebnis:

Die Fassung des Art. 16 RL EU/2019 der Richtlinie und der sie erläuternden Erwägungsgründe haben im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der Kommissionsfassung erhebliche Veränderungen erfahren.Abs. 53
Allen Fassungen ist gemeinsam, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine gesetzliche Verlegerbeteiligung einzuführen.[42]Abs. 54
Nach der Kommissionsfassung sollte eine Rechteeinräumung an den Verleger ausreichen, um einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verlegerbeteiligung zu begründen.Abs. 55
Der Parlamentstext machte die Ermächtigung dagegen vom Vorhandensein einer entsprechenden Regelung zum Stichtag 12. 11. 2015 abhängig. Obwohl nicht ausgesprochen, wird dadurch ein Bezug zur Reprobel- Entscheidung des EuGH hergestellt, der eine im belgischen Recht vorgesehene Verlegerbeteiligung als mit Art. 5 Abs. 2a und b RL 2001/29/EG unvereinbar angesehen hat. Dies legt den Schluss nahe, dass es dem EP um die Heilung zum Stichtag vorhandener, nach Reprobel aber unionsrechtswidriger Teilungssysteme ging. Dies soll sowohl interne Verteilungspläne zwischen Autoren und Verlegern als auch gesetzliche Beteiligungsrechte der Verleger an Kopiervergütungen umfassen.Abs. 56
Diese enge Fassung hat der Textentwurf des Rates korrigiert. Ausweislich der Entscheidungsgründe ist Ziel der Vorschrift nicht nur die Bestandssicherung bestehender Regelungen, sondern auch die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, solche Teilungssysteme neu einzuführen. Diese Zielsetzung wurde auch in die Fassung der Erwägungsgründe im sog. Trilog aufgenommen.Abs. 57
Dennoch bleiben zahlreiche Unklarheiten über die Tragweite. Sie beginnen mit der Frage, ob eine Rechteübertragung oder ein Lizenzvertrag (Verlagsvertrag) zwischen dem Rechteinhaber und dem Verleger eine für eine mitgliedstaatliche Regelung der Verlegerbeteiligung notwendige Voraussetzung ist oder ob die Mitgliedstaaten statt dessen andere oder zusätzliche Voraussetzungen wie die Zustimmung des Urhebers zur Beteiligung des Verlegers an seinen Vergütungsansprüchen treffen können. Ebenso bleibt unklar, wie die Beteiligung des Verlegers am Vergütungsanspruch des Urhebers zu verstehen ist, sei es im Sinne einer Mitbeteiligung oder eines eigenen Vergütungsanspruchs des Verlegers neben dem Vergütungsanspruch des Rechteinhabers. In beiden Fällen stellt sich die Vereinbarkeit mit der fortbestehenden Regelung des Art. 5 Abs.2 und b. RL 2001/ 29/E und ihrer Interpretation durch den EuGH im Fall Reprobel.Abs. 58

III. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten:

Kontroversen über eine richtlinienkonforme Umsetzung des Art. 16 in das nationale Recht sind deshalb absehbar.Abs. 59
Die von Flechsig erwogene, aber im Ergebnis verworfene Lösung eines eigenen Leistungsschutzrechtes für Verleger würde diese Auslegungsschwierigkeiten beenden.[43] Dafür fehlt, von dem künftigen beschränkten Leistungsschutzrecht für Presseverleger abgesehen, die Grundlage. Zweifelhaft ist auch der Vorschlag des MPI für Innovation und Wettbewerb, den Begriff des Rechtsinhabers auf die durch den Verlagsvertrag erworbenen Nutzungsrechte des Verlegers i. S. eines derivativen Rechteinhabers auszuweiten, um sie damit auch in den Schutzbereich des Art, 5 Abs. 2 a und b der RL 2001/29/EG einzuordnen.[44] Dafür hätte es einer dem Art. 3 h der RL 2014/26/EU entsprechenden Reglung in der RL 2001/29 bedurft.“ Der Begriff „Rechtsinhaber“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG bezeichnet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein die originären Rechtsinhaber, während der Begriff „Rechtsinhaber“ im Sinne der Richtlinie 2014/26/EU nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie auch die Inhaber abgeleiteter Rechte umfasst.“[45]Abs. 60
Nach der Fassung des Art. 16 RL EU/2019 ist ein solches Leistungsschutzrecht aber auch keine notwendige Voraussetzung für eine Verlegerbeteiligung. Nach der derzeitigen Fassung des § 5 VGG ist Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechtes ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.Abs. 61

1. Fortgeltung des § 27 a Abs.1 VGG?

Die entscheidende Frage ist deshalb, ob die bestehende gesetzliche Regelung der Verlegerbeteiligung in § 27 a VGG und die gesetzlichen Vorgaben des § 27a Abs.2 i. V. mit § 26 Abs.2 VGG für die Verteilung der Einnahmen zwischen Rechteinhaber und Verleger durch die Ermächtigung des Art. 16 der Richtlinie gedeckt sind.Abs. 62
Flechsig hat diese Frage, allerdings im Kontext seiner Befassung mit der Parlamentsfassung des Art. 16 RL EU/2019, verneint. In einem ersten Schritt seiner Begründung kritisiert er dabei die Konstruktion des § 27 a Abs.1 VGG. Danach kann der Urheber bereits nach der Veröffentlichung seines Werkes oder mit der Anmeldung gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a S.1 UrhG genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen geteilt wird. Mit dieser Zustimmung begibt sich der Urheber der Möglichkeit, die Beteiligungsquote festzulegen, weil diese Befugnis durch § 27a Abs.2 i. V. mit § 26 Abs. 2 VGG der Verwertungsgesellschaft übertragen wird.[46]Abs. 63
Unter Bezug auf die in den Erwägungsgründen angesprochenen existierenden gesetzlichen Verteilungssysteme zieht Flechsig anschließend in Zweifel, ob die in § 27a Abs.1 VGG vorgesehene Zustimmungslösung diesen Anforderungen genügt. Hauptargument ist dabei, dass durch das Zustimmungserfordernis des Urhebers nach § 27a Abs.1 VGG nicht das im Entwurf der Richtlinie für bestehende Systeme vorausgesetzte Erfordernis eines uneingeschränkten gesetzlichen Beteiligungsanspruchs der Verleger erfüllt. Hinzu kommt, dass § 27a VGG erst nach dem in Art. 16 EU/2019 der Parlamentsfassung vorausgesetzten Stichtag 12.11. 2015 in Kraft getreten ist.[47]Abs. 64
Es kann dahingestellt werden, ob diese Schlussfolgerung aus dem Parlamentstext und seinen Erwägungsgründen zwingend ist. Bedenken ergeben sich schon deshalb, weil auch die Erwägungsgründe keine eindeutigen Anforderungen an die bestehenden gesetzlichen Systeme definieren. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Reprobel- Entscheidung und die von ihr bewertete belgische Beteiligungsregelung ist in den Erwägungsgründen nicht erfolgt. Sie hat vor allem im Textvorschlag des Art. 16 keinen Niederschlag gefunden.Abs. 65
Durch den Verzicht auf den Stichtag seit der Fassung des Rats und Trilogs entfällt ein entscheidender Einwand gegen die Vereinbarkeit des § 27 a abs.1 VGG mit Art. 16. Sie reduziert sich damit auf die Frage, ob die an die Zustimmung des Urhebers gebundene Beteiligung des Verlegers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 a Abs.1 VGG mit dem Erfordernis der Rechteeinräumung in Art. 16 in Einklang gebracht werden kann.Abs. 66
Die von Art. 16 RL EU/2019 geforderte Rechteübertragung bzw. die nach deutschem Urheberrecht zulässige Rechteüberlassung wird in der Praxis durch jeden Verlagsvertrag erfüllt, in dem der Urheber dem Verleger nach Maßgabe des Verlagsgesetzes und ergänzender Bestimmungen des Verlagsvertrages seine Verwertungsrechte in der Regel als ausschließliche Lizenz überlässt. Schon vor der Entscheidung des BGH zur Verlegerbeteiligung haben die Urheber den Verlegern ín der Mehrzahl der Verlagsverträge auch die Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen überlassen. Allerdings wurde in der vom BGH beanstandeten Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften dafür weder ein Nachweis vorausgesetzt und verlangt.[48] Ebenso wenig wurde ein Nachweis einer Abtretung der Erlösbeteiligung des Urhebers an den Verleger verlangt.[49] Nach der Entscheidung des BGH war die Verteilungspraxis nach der damaligen Rechtslage unabhängig von der Zulässigkeit solcher Klauseln in Verlagsverträgen nach §§ 307 BGB deshalb rechtswidrig, weil sie mit dem Grundgedanken treuhänderischer Wahrnehmung der Geltendmachung, Verwaltung und Verteilung der Vergütungsansprüche der Urheber nach § 7 Satz 1 UrhWG und ihrem Anspruch auf den nicht einschränkbaren gerechten Ausgleich für die in Art. 5 Abs.2 a und b RL 2001/29/EG nicht vereinbar war.[50]Abs. 67
Das in § 27 a Abs.1 VGG eingeführte Zustimmungserfordernis zur Verlegerbeteiligung dient der Verfahrensvereinfachung, weil damit die Vorlage und Prüfung von Verlagsverträgen als Voraussetzung für die Verlegerbeteiligung überflüssig wird. Sie ist damit einer dem Nachweis einer Rechteeinräumung äquivalent. Deshalb kann die Regelung des § 27a Abs.1 VGG als mit Art. 16 RL konform angesehen und aufrechterhalten werden.Abs. 68
Schwerer wiegen grundsätzliche Einwände gegen die Regelung des § 27 a Abs.1 VGG und die in ihm enthaltenen Voraussetzungen für eine Verlegerbeteiligung. V. Ungern- Sternberg spricht dem deutschen Gesetzgeber aus unionsrechtlichen Gründen jegliche Möglichkeit ab, der jahrelangen Praxis der Verlegerbeteiligung eine Rechtsgrundlage zu verschaffen. Er bezieht sich dabei auf das Urteil des EuGH „Luksan/van der Let" nachdem die Urheber die Erträge aus der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Ansprüche auf die Gerätevergütung unbedingt erhalten müssen vor allem auch auf die durch Art. 17 GRCh und Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Urheber[51].Abs. 69
Diese Argumentation bezieht sich auf die derzeit noch geltende unionsrechtliche Regelung, lässt aber die mit Art. 16 RL EU/2019 beseitigten Hindernisse für eine Verlegerbeteiligung ausgeklammert. Zutreffend ist aber, dass eine Verlegerbeteiligung an Vergütungsansprüchen der Urheber in den Wirkbereich der Art. 17 GRCh, 14 GG eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung fallen die Rechte der Autoren und Inhaber verwandter Schutzrechte unter den Wirkbereich dieser Grundrechte.[52] Einschränkungen können nur durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder konkurrierende Grundrechte gerechtfertigt werden. Ob das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Verlagsrecht als (abgeleitetes) ausschließliches Immaterialgüterrecht dem Schutzbereich des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unterfällt, ist str. BVerfG und BGH haben dies in ihren Entscheidungen zum Verlegeranteil verneint.[53] Eine Verlegerbeteiligung ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist damit nicht begründbar. Bei einer Zustimmung der Rechte-inhaber zu einer Verlegerbeteiligung, wie sie § 27a Abs.1 VGG vorsieht, entfällt aber die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Ein verfassungsrechtliches Verbot, diese Zustimmung bereits nach Erscheinen eines Werks oder mit der Anmeldung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu erteilen, lässt sich nicht begründen.Abs. 70
Ein weiterer Einwand richtet sich gegen die in § 27 a Abs.1 VGG nach Veröffentlichung bzw. Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft vorgesehene Zustimmung des Urhebers zur Verlegerbeteiligung. Dies sei ein Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG noch nicht entstanden sind. Diese Einwände wurden bereits gegen die Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen bzw. Beteiligungsrechten am internen Ausgleich an die Verleger zur Begründung des Verlegeranteils vorgetragen.[54] Nach dem Urteil des BGH im Fall Verlegeranteil ist eine Abtretung der gesetzlichen Ausgleichsansprüche des Urhebers an den Verleger nicht generell ausgeschlossen, sondern nur im Nachhinein also nach dem Entstehen der Ansprüche möglich,[55] soweit der Urheber seine diesbezüglichen Ansprüche nicht zuvor bereits anderweitig an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten hat, was nach § 63 a S. 1 UrhG zulässig ist.[56] Die Entscheidungsgründe nehmen dabei nicht auf die allgemeinen Grundsätze der Gültigkeit der Vorausabtretung künftiger Ansprüche Bezug, sondern auf das vom EuGH im Fall Luksan/van der Let aus Art. 5 Abs. 2a und b RL 2001/ 29 abgeleitete Vorausabtretungsverbot. [57] Auch § 63 a S. 2 UrhG geht von der zivilrechtlichen Zulässigkeit einer Vorausabtretung aus. Allerdings soll diese auch im Verständnis des BGH in der Entscheidung Verlegerbeteiligung nur zur treuhänderischen Wahr-nehmung für die Rechteinhaber und nicht zur Begründung der Verlegerbeteiligung zulässig sein. [58] Diese nicht aus dem Wortlaut des § 63 a S.2 UrhG sondern aus dessen richtlinienkonformer Auslegung der RL 2001/29/EG abgeleitete Einschränkung muss nicht nur vom nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 16 RL auf dem Prüfstand gestellt werden, sondern auch im Rahmen einer künftigen, unter Berücksichtigung des Art. 16 RL, richtlinienkonformen Auslegung. Anderenfalls wäre die durch Art. 16 RL EU/2019 eröffnete Option zur gesetzlichen Einführung einer Verlegerbeteiligung mit Zustimmung der Rechteinhaber nicht oder allenfalls in Form einer nachträglichen Abtretung der Ausgleichsansprüche nach deren Entstehen realisierbar. Die vom BGH in der Entscheidung Verlegeranteil vorgenommenen Einschränkungen der Abtretbarkeit der Ausgleichansprüche beruhen ausschließlich auf seinen mit dem EuGH übereinstimmenden Schlussfolgerungen aus Art. 5 Abs.2 a und b RL 2001/29/EG und nicht auf den von ihm entwickelten allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer Vorausabtretung, Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und ständiger Rechtsprechung des BGH über die Vorausabtretung ist entscheidend, ob eine pauschale Abtretung aller entstandenen Ansprüche den Anforderungen an die Bestimmbarkeit entspricht.[59] Im Zeitpunkt des Erscheinens sind zwar Werk und Autor bestimmt, Vergütungsanspruch und Schuldner dieses Anspruchs sind jedoch von Nutzungsmöglichkeiten durch Inverkehrbringen (Gerätevergütung)[60] oder Nutzungshandlungen (Kopiervergütung) abhängig, die in der Zukunft liegen. Dennoch ist im Zeitpunkt des Erscheinens des Werks der Anspruch des Rechteinhabers auf eine angemessene Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG bereits dem Grunde nach entstanden. Insoweit kann bereits von einem subjektiven Recht der Rechteinhaber und nicht nur von einem objektiven Recht gesprochen werden, das erst mit der Zahlung der Vergütung zum subjektiven Recht erstarkt.[61] Unabhängig davon stellt sich die Frage ist aber, ob diese auf die Abtretung von Vergütungsansprüchen gerichteten Ausführungen auf die in § 27 a Abs.1 als Voraussetzung für eine Verlegerbeteiligung genannte Zustimmung der Rechteinhaber übertragen werden können.Abs. 71
Die amtliche Begründung zu § 27 a Abs.1 VGG geht auf diese Einwände ein und stuft die Zustimmung des Urhebers als nachträgliche Zustimmung ein, um den im Verfahren Verlegeranteil geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vorausabtretung zu begegnen.[62] Dies verkennt aber, dass im vorgesehenen Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. Anmeldung bei der Verwertungsgesellschaft die Vergütungsansprüche allenfalls dem Grunde nach entstanden sind und deshalb nicht von einer nachträglichen Zustimmung die Rede sein kann. Jedoch können die für eine Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen dargestellten Einschränkungen nicht ohne weiteres auf die Zustimmung zur Verlegerbeteiligung übertragen werden. Die Zustimmung zur Verlegerbeteiligung ist keine Vorausabtretung des künftigen Ausschüttungsanspruchs.[63] Unter den Begriff der Zustimmung nach § 183 BGB fällt auch eine vorherige Einwilligung in die Beteiligung des Verlegers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen im Zeitpunkt ihres Entstehens. Diese sind nach der Veröffentlichung eines Werkes durch Werk und Autor hinreichend bestimmt und nur der Höhe nach unbestimmt..Abs. 72
§ 27a Abs.1 VGG ist deshalb mit Art. 16 RL vereinbar, der die im Zeitpunkt seiner Einführung berechtigten unionsrechtlichen Einwände heilt. Die in § 27 a Abs.1 VGG geforderte Einwilligung des Urhebers ist auch hinreichend bestimmt. Um Zweifel auszuräumen, könnte der Gesetzgeber in § 27 a VGG die Rechteeinräumung im Verlagsvertrag zusätzliche Voraussetzung aufnehmen, die durch die Zustimmung des Urhebers gegenüber der Verwertungsgesellschaft zur Verlegerbeteiligung bestätigt wird.Abs. 73
Stimmt der Urheber einer Beteiligung des Verlegers an der Auszahlung durch die Verwertungsgesellschaft nach Maßgabe des § 27 a Absatz 1 VGG zu, so richtet sich die Quote der Beteiligung gemäß § 27a Absatz 2 VGG in Verbindung mit § 26 Abs.2 VGG nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft. Allerdings stellt sich auch dafür die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs.2 a und b 2001/29/EG, die verlangen, dass der gerechte Ausgleich ungeschmälert bei den Rechteinhabern verbleiben muss. Diese Bestimmungen sollen aber nach der Gesetzesbegründung eine nachträgliche Disposition des Berechtigten über den Vergütungsanspruch nicht völlig ausschließen.[64]Abs. 74
Wie bei der Exegese des Art.16 RL EU/2019 festgestellt, überlassen Wortlaut und die diesbezüglichen Erwägungsgründe die Regelung dieser Fragen dem nationalen Gesetzgeber. Aufgrund der unzulänglichen Einpassung des Art. 16 RL EU/2019 in die weiterbestehenden Vorschriften der RL 2001/29/EG und in die Verwertungsgesellschaften Richtlinie ist die Gefahr richtlinieninkonforme Regelungen zu erlassen, nicht auszuschließen.Abs. 75
Ob sich der Konflikt mit der Interpretation des Art. 5 Abs. 2a und b RL 2001/29/EG lösen lässt, dass dieser dem nationalen Gesetzgeber nicht verbiete, neben dem gerechten Ausgleich zugunsten der Rechteinhaber einen angemessenen Ausgleich zu statuieren, an dem die Verleger beteiligt werden können, ist zweifelhaft. Dafür gibt es trotz der Bemühungen in der Literatur keine praktikablen Abgrenzungskriterien. Der Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers bietet keinen ausreichenden Schutz vor einer Rechtsprechung des EuGH, die, wie im Fall Reprobel den Interpretationsspielraum der Richtlinie durch eigene Kriterien einengt.Abs. 76
Die Lösung kann letztlich nur in der Bestimmung des systematischen Verhältnisses von Art. 16 RL EU/2019 zu Art. 5 Abs.2 RL 2001/29/EG zu finden sein. Die Zielsetzung des Art. 16 RL EU/2019 kann nur dann erreicht werden, wenn man in Art. 16 RL die Abkehr vom Verbot eines Verzichts auf den ungekürzten, nicht verzichtbaren gerechten Ausgleich des Rechteinhabers und damit eine gesetzliche Korrektur der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen Luksan und Reprobel sieht.Abs. 77
Diese Interpretation muss allerdings vor dem Eigentumsschutz des Art. 17 GRCh und Art. 14 GG bestehen. Wie bereits ausgeführt, stellt eine Verlegerbeteiligung ohne Zustimmung der Rechteinhaber einen Eingriff in die Grundrechte der Rechteinhaber dar, die nicht durch eine gleichgewichtige Grundrechtsposition der Verleger gerechtfertigt werden kann. Bei Zustimmung der Rechteinhaber zu einer Verlegerbeteiligung, wie sie § 27a Abs.1 VGG vorsieht, entfällt aber die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Ein verfassungsrechtliches Verbot, diese Zustimmung bereits nach Erscheinen eines Werks oder mit der Anmeldung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu erteilen, lässt sich nicht begründen.Abs. 78
Nach dieser Sicht kann die Regelung des § 27 a Abs.1 VGG deshalb unionsrechtlich und auch verfassungsrechtlich Bestand haben.Abs. 79

2. Eigenständiger Vergütungsanspruch der Verleger?

Um den genannten Problemen zu entgehen, schlägt Flechsig anstelle der bisherigen Regelung des § 27 a Abs. 1 VGG einen originären Anspruch des Verlegers auf einen seiner Werkvermittlung entsprechenden angemessenen Ausgleich vor.[65] Dies verbindet er mit der Forderung, dass die Verteilungspläne der Verwertungsgesellschaften der Höhe nach unterschiedliche Ausgleiche zwischen Urheber und Verleger vorsehen und dabei den Anspruch der Rechteinhaber auf gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs.2a und b RL 2001/29/EG gewährleisten. Für deren Umsetzung formuliert er Ergänzungen in § 54 h UrhG, 27 a VGG.[66]Abs. 80
Der Vorschlag steht in einem gewissen Widerspruch zu der von Flechsig aus der Endfassung des Art. 16 RL gefolgerten Berechtigung der Verleger an einem Anteil an der Kopiervergütung (publishers shall be entiteled to a share“). Mit diesem Konzept soll ein Streit darüber vermieden werden, ob Verleger unter die Kategorie der Rechteinhaber nach Art. 3 c der VG- Richtlinie 2014/26/EU fallen.[67]Abs. 81
Ob ein originärer Anspruch des Verlegers oder eine den gerechten Ausgleich übersteigende Vergütung unionsrechtlich zulässig ist, war schon vor dem Urteil des BGH zur Frage der Verlegerbeteiligung erörtert worden.[68] Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts im Fall Reprobel ist dies zu bejahen, wenn die zusätzliche Vergütung für den Verleger den gerechten Ausgleich des Urhebers/ Rechteinhabers nicht schmälert.[69]Abs. 82
Ob durch einen eigenen Anspruch der Verleger gegen die Geräteindustrie und Betreiber von Kopiergeräten Nachteile für den gerechten Ausgleich der Urheber entstehen, wird jedoch schwer nachzuweisen sein. Dies liegt schon daran, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 54 h UrhG kollektiv für alle Berechtigten von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Eigenständige Bemessungskriterien für die den Verlegern durch legale Kopien entstehenden Nachteile sind nicht oder nur schwer definierbar. Denkbar ist der von Flechsig zur Diskussion gestellte Aufschlag auf die bisherigen Kopier- und Gerätevergütungen.[70] Der Vorschlag hat den Vorteil einfachen Nachweises, wie ihn die Erwägungsgründe fordern.[71] Ein eigenständiger Anspruch der Verleger löst in jedem Fall zusätzliche Kosten für die Geräteindustrie und die Betreiber von Kopiersystemen aus. Eine Schmälerung der Ausgleichsansprüche der Rechteinhaber wäre daher nur dann ausgeschlossen, wenn diese auf die Abnehmer der Kopiergeräte bzw. Nutzer der Kopiergeräte umgelegt werden können.Abs. 83
§ 27 a Abs. 1 VGG bisheriger Fassung wird nach dem Vorschlag von Flechsig damit obsolet. Der Verleger bringt nach dem Konzept von Flechsig einen eigenen Vergütungsanspruch ein,[72] der gegenüber dem Vergütungsanspruch des Urhebers in einem festen, von ihm mit 20% veranschlagten Verhältnis stehen und in dieser Höhe bei der Verteilung der Einnahmen nach §§ 27 a Abs.2, 26 Abs.2 VGG berücksichtigt werden soll.[73] Statt eines starren Anteils hält Flechsig auch die Festlegung des Anteils in einem Schiedsverfahren für möglich.[74]Abs. 84
Der Vorschlag fester Anteile hat den Vorteil der Praktikabilität. Als einheitliche Regelung für alle Werkkategorien, angefangen von wissenschaftlichen Monographien, Aufsätzen in wissenschaftlichen Zeitschriften, literarischen Werken, Publikumszeitschriften und Zeitungen erscheint er jedoch wenig plausibel und widerspricht auch differenzierenden Ansätzen in der Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften.[75] Vor allem ist aber zweifelhaft, ob der Vorschlag den Anforderungen der Reprobel- Entscheidung genügt, dass der Anspruch des Urhebers auf den gerechten Ausgleich weder ganz noch teilweise entzogen werden darf.[76] Dies ist zwar das erklärte Ziel des Vorschlags. Die Frage ist aber, ob es bei der Umsetzung in Verhandlungen mit der Geräteindustrie und den Betreibern von Kopiergeräten nach § 54 h UrhG gelingt, einen als Verlegeranteil bezeichneten Anteil an der Geräte- und Kopiervergütung zusätzlich zu dem gerechten Ausgleich für die Rechteinhaber zu erreichen. Ohne zum Verhältnis von Art. 16 und Art. 5 Abs. 2 a und b Stellung zu beziehen, lässt sich dieser Einwand nicht auflösen.Abs. 85

3. Abhängigkeit von Leitungsstrukturen und Vorgaben für Verteilungspläne der Verwertungsgesellschaften.

Art. 16 überlässt es der Regelung der Mitgliedstaaten, in welcher Weise sie die Wahrnehmung und interne Verteilung der Kopiervergütung regeln.[77] § 54 h UrhG sieht einen Wahrnehmungszwang durch Verwertungsgesellschaften vor. Der mit Art. 16 RL EU/2019 intendierte Interessenausgleich zwischen Urhebern, Inhabern verwandter Schutzrechte und Verlegern setzt deshalb auch die Gewährleistung gerechter interner Verteilung durch konsensbildende Leitungsstrukturen und Entscheidungsverfahren bei der Aufstellung der Verteilungspläne voraus. Die Erfahrungen mit den Kontroversen über die Verlegerbeteiligung vor und auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes belegen, dass diese Voraussetzungen nicht gesichert sind. Neben den sich anbahnenden Streitigkeiten über die Auslegung und Umsetzung des Art. 16 RL EU/2019 in nationales Recht ist ein Streit über die Rolle der Verleger in den Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vertretung der Statusgruppen in den Gremien der Verleger und die gesetzlichen Vorgaben für die Verteilungspläne in §§ 27 a Abs.2 i.V. mit § 26 Abs.2 nicht auszuschließen. Prototypisch ist die Kontroverse über die Rolle der Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH im Fall Verlegeranteil zwischen J. v. Ungern Sternberg und K. Riesenhuber.[78]Abs. 86
v. Ungern Sternberg[79] erkennt im Hinblick auf Art. 3 c der RL 2014/26/EU und §§ 5, 6 VGG an, dass Verwertungsgesellschaften neben Urhebern auch Verwerter als Mitglieder aufnehmen können. Das Berufsgruppensystem (Kuriensystem), wie es von der GEMA und der VG WORT satzungsgemäß gehandhabt wird, sei jedoch rechtswidrig. Es fordert bei wichtigen Entscheidungen wie Änderungen der Satzung, des Berechtigungsvertrags oder des Verteilungsplans die Zustimmung aller Berufsgruppen. Jede Berufsgruppe hat damit ein Blockaderecht. Das Berufsgruppensystem widerspräche deshalb § 16 S. 1 VGG (Art. 6 Abs. 3 VG-RL), nach dem in den Statuten der Verwertungsgesellschaften »angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft« vorzusehen sind. Es verletze auch die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, die ihr anvertrauten Rechte der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen (§ 9 Abs. 2 VGG). Gerade bei der besonders wichtigen Verteilung des Aufkommens aus der Rechtewahrnehmung hindert das Berufsgruppensystem die Verwertungsgesellschaft wegen des Zwangs zur Zustimmung jeder Berufsgruppe an einer sachgerechten Ermessensausübung. Das Berufsgruppensystem müsse daher durch Verfahrensregelungen ersetzt werden, die im Streitfall einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Berufsgruppen ermöglichen.Abs. 87
Dem widerspricht Riesenhuber mit folgenden zusammengefassten Thesen: [80]Abs. 88
1. Das Kuriensystem von GEMA und VG WORT, das für Änderungen von Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan die Zustimmung aller Berufsgruppen verlangt, entspricht § 16 VGG und ist wahrnehmungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Satzungs-, Wahrnehmungs- und Verteilungsregeln seien nicht deswegen unangemessen i. S. v. § 9 Satz 2 VGG oder willkürlich i. S. v. § 27 Abs. 1 VGG, weil sie von einer nach dem Kuriensystem organisierten Verwertungsgesellschaft beschlossen wurden.
3. Die von der VG WORT für die Rückabwicklung nach dem BGH-Urteil »Verlegeranteil« gewählte Vorgehensweise ist sowohl in Form der »Abtretungslösung« als auch in Form der »Verzichtslösung« rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Es gibt in der GEMA und in der VG WORT keine rechtlich zu beanstandende zu oder unverhältnismäßig große Zahl von Verlegern. Die Verleger haben, unabhängig von der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder, in der GEMA und in der VG WORT auch keinen beherrschenden oder sonst zu beanstandenden Einfluss, dafür sorgt insbesondere das Kuriensystem.
5. Die Interessen der Nichtmitglieder werden in der GEMA und in der VG WORT durch Delegierte gewahrt. Deren Anzahl und Rechtsstellung entspricht den Vorgaben von §§ 16 Satz 1, 20 VGG.
Dieser Position von Riesenhuber hat J. v. Ungern Sternberg in einer umfangreichen Gegenerwiderung widersprochen.[81]Abs. 89
Im Kern läuft die Gegenerwiderung auf die Feststellung hinaus, dass die VG Wort nicht nur jahrzehntelang eine rechtswidrige Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche betrieben, sondern bei ihrem vor- und nachprozessualen Verhalten im Verlauf des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Verlegerbeteiligung und nach der Entscheidung des BGH die Interessen der Verleger unter Verletzung ihrer Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber den Rechteinhabern begünstigt habe. Exemplarisch werden dafür die rechtspolitischen Bemühungen der VG Wort um eine Korrektur des Urteils „ Verlegeranteil“ durch den Gesetzgeber (§ 27 a VGG), die Beherrschung der VG Wort durch die Verleger, die faktisch geringe Kontrolle der Verwaltungspraxis durch die Urheberberechtigten, das Berufsgruppensystem, die Unzulänglichkeit der Staatsaufsicht genannt.Abs. 90
Auch N. Flechsig stellt bei seiner Analyse der Praxis der Verwertungsgesellschaften Defizite fest:[82]Abs. 91
Innerhalb einer VG beschließt die Mitgliederhauptversammlung (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 VGG) über den Verteilungsplan. Die Vorstellung des Gesetzgebers ging dahin, dass dies gewährleiste, dass die Vertreter der Urheber an der Entscheidung über die Höhe des Verlegeranteils wie nach bisheriger Praxis gleichberechtigt mitwirken. Erteilt der Urheber seine Zustimmung zur Vergütungsteilung im Sinne des § 27a Abs. 1 VGG, habe dies zur Folge, dass auch Verleger über den diesbezüglichen Teil des Verteilungsplans mitentscheiden. In diesem Zusammenhang äußert Flechsig Zweifel, ob die dafür vorgesehenen Abstimmungen nach Berufsgruppen zu einer angemessenen Wahrung der Interessen der Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte führen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Verwertungsgesellschaften, die Urheber und Verleger „gemeinsam" vertreten, nicht bereit sind, die geltenden Rechte der Urheber zu achten, wenn dies den Interessen der Verleger widerspricht. Als Beispiel nennt er die umstrittene Rechtmäßigkeit der Verteilung sogenannter "Herausgeberanteile" Aus diesen Erfahrungen leitet er große Bedenken ab, ob Verwertungsgesellschaften die Anteile der Urheber und Verleger an den Vergütungen, die zum Ausgleich von Schrankennutzungen gezahlt werden, gerecht bestimmen, wenn Verleger in den Kurien ersichtlich überproportional vertreten sind.Abs. 92
Als Beispiel für die schwache Rechtsstellung der Urheber nennt Flechsig auch das Verhalten der VG Wort im Verfahren Verlegeranteil. In diesem Verfahren hat die VG Wort nach eigenen Angaben – bei geringem Streitwert etwa eine Mio. EUR (!) aufgewendet, um den Erfolg der offensichtlich begründeten Klage interessengeleitet zu verhindern oder hinauszuzögern.Abs. 93
Die einzige Möglichkeit, unter diesen Umständen den Urhebern zukommen zu lassen, was ihnen gerechter Weise zusteht, sei deshalb eine Regelung durch den Gesetzgeber selbst.Abs. 94
Im Rahmen der Erörterung des Inhalts des Art. 16 RL EU/2019 und seiner Konsequenzen für die Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber ist es nicht möglich, zu diesen Kontroversen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Allerdings zeigt eine kontroverse Praxis der Verwertungsgesellschaften Defizite des mit dem VGG und seiner Vorgängerregelung getroffenen Rechtsrahmens auf.Abs. 95
Die bis zum Erlass des VGG umstrittene Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Verleger in einer Verwertungsgesellschaft ist nun nach §§ 5, 6 VGG nach überwiegender Ansicht zu bejahen, soweit diese nachweisen, dass ihnen aufgrund eines Rechteverwertungsvertrages ein Anspruch auf einen Anteil aus diesen Rechten zusteht.[83] Die bis 2017 geltende Regelung des UrhWG hat den Verwertungsgesellschaften weitgehende Satzungsautonomie eingeräumt und für Verteilungspläne nur allgemein gehaltene Vorgaben enthalten. Der faktische Einfluss der Rechteinhaber war durch die Konzentration der Entscheidungen im Vorstand und Aufsichtsrat gering. Die geringe interne Kontrolle, die weite Beurteilungsspielräume zulassenden Vorgaben für die Verteilungspläne in § 7 UrhWG[84], die zu schwach ausgestaltet Staatsaufsicht und die Hürden für eine gerichtliche Kontrolle der Verteilungspläne und Verteilungsentscheidungen haben es ermöglicht, dass die vom BGH als rechtswidrig eingestufte Verteilung der Kopiervergütungen an die Verleger jahrzehntelang praktiziert werden konnte. [85]Abs. 96
Die Governance Strukturen der Verwertungsgesellschaften haben sich nach dem Inkrafttreten des VGG durch die Mitwirkung der Mitgliederversammlung an Verteilungsplänen verbessert. Insbesondere ermöglicht das u. a. für Verteilungspläne in §§ 16 und 17 VGG vorgeschriebene Verfahren nach verschiedenen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten eine Stärkung der Rechtsstellung der Urheber. Trotz der in den Satzungen für Verteilungspläne vorgesehenen Abstimmung nach Berufsgruppen und dem Erfordernis der Annahme durch alle Berufsgruppen besteht aber faktisch noch immer ein überproportionaler Verlegereinfluss. Dies äußert sich in der geringen Zahl von Autoren, die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, gegenüber der Gesamtzahl der Wahrnehmungsberechtigten.[86] Zudem bestehen zwischen den Verlegern und Vertretern der Autoren Interessenverflechtungen. Die Zusammensetzung der Bänke der Berufsgruppen wird- zumindest teilweise- von Verbänden beeinflusst, die in ihrer Politik eigenständige, nicht immer mit den Interessen der Autoren und Leistungsschutzberechtigten übereinstimmende Ziele verfolgen. Abstimmungsverfahren und Abstimmungsverhältnisse garantieren deshalb trotz der Vertretung nach dem sog. Bänke- bzw. Kurien- Prinzip keinen gerechten Interessenausgleich.Abs. 97
Die gesetzliche Vorgaben für den Verteilungsplan in § 27 Abs.1 VGG beschränken sich, wie in § 7 UrhWG auf ein Willkürverbot.[87] Sie unterliegen zwar gerichtlicher Kontrolle. Allerdings hat die Verwertungsgesellschaft mit ihren wirtschaftlichen Ressourcen in einem Verfahren eine Position, die abschreckend für Verfahren wirkt, die über den ganzen Instanzenzug durchgeführt werden.Abs. 98
Dies spricht für den Vorschlag von Flechsig, für Verteilungspläne Quotenvorgaben festzulegen, die sich an dem Beitrag der Urheber, Inhaber sonstiger Rechte und Verleger zur Wertschöpfung der verschiedenen Werkkategorien orientieren.Abs. 99

IV. Fazit:

Die Analyse hat gezeigt: Art. 16 RL EU/2019 wird voraussichtlich kein Schlusspunkt für den Streit um den Verlegerausgleich sein. Die Regelung lässt viele Fragen offen und schafft neue. Zu kritisieren ist vor allem das ungeklärte Verhältnis zur bestehenden Regelung über den gerechten Ausgleich zugunsten der Rechteinhaber und deren Exegese durch den EuGH in Art. 5 Abs.2a und b RL 2001/ 29/EG. Art. 16 RL EU/2019 enthält keine klaren Vorgaben für Umsetzung in nationales Recht. Sowohl der hier favorisierte Vorschlag einer modifizierten Beibehaltung des § 27 a Abs.1 VGG als auch der von N. Flechsig vorgeschlagene Ansatz eines eigenständigen, in § 54 und 54 h UrhG zu verankernden Anspruchs der Verleger sind denkbare Lösungen. Wie immer sich der nationale Gesetzgeber entscheidet, sind neue Streitfragen über die Richtlinienkonformität zu erwarten. Art. 16 RL EU/2019 enthält auch keine klaren Vorgaben für die Umsetzung in Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften. Der Einfluss der Mitglieder von Verwertungsgesellschaften, zu denen auch Verleger gehören, die mit Zustimmung der Rechteinhaber an den Erlösen aus Geräte- und Kopiervergütungen beteiligt werden dürfen, wurde durch die Richtlinie 2014/26/EU und das VGG zwar gestärkt. Jedoch besteht faktisch ein dominierender Einfluss der Verleger. Die gesetzlichen Vorgaben für Verteilungspläne garantieren daher keine gerechte interne Verteilung. Deshalb wäre im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 16 RL EU/2019 auch eine Änderung des § 27 VGG zu empfehlen, die eine Verteilung nach dem Grad des Beitrags zur Wertschöpfung für die verschiedenen Werkkategorien vorsieht.Abs. 100

Fußnoten

[*] Der Autor Professor Dr. iur. Dr.iur. h.c Georg Sandberger war von 1979-2003 Kanzler der Eberhard Karls Universität Tübingen und ist Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht an deren Juristischer Fakultät.
[1] BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 - BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 – Verlegeranteil, Riesenhuber, ZUM 2016, 613, 615; Schack, JZ 2016, 693, 695. Vgl. auch die bestätigenden Entscheidungen BGH ZUM-RD 2017, 185 Rn. 111 - Musik-Handy. Und BGH ZUM-RD 2017, 655 Rn. 97 - PC mit Festplatte II.
[2] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16, juris; Anm.: Flechsig, GRUR-Prax 2018, 310.
[3] U. Loewenheim, NJW 2016, 2383; K. N. Peiffer, Anmerkung zu BGH- Urteil v.21. 4. 2016 - I ZR 198/13 - ZUM 2016, 650; K. Riesenhuber, ZUM 2016, 613, 615; ders. ZUM 2018, 407; H. Schack, JZ 2016, 693, 695; vgl. auch N. Flechsig, Verlegeranteil und Sukzessionsschutz nach nationalem Recht, GRUR-Prax 2016, 209 ff., zur Kritik von Riesenhuber und Schack vgl. J. v. Ungern- Sternberg, Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 1 – 86; ferner G. Sandberger in: FS Martin Vogel, 2017, S. 307, 332
[4] Vgl. zur Rückabwicklung und zur Verzichtserklärung VG Wort Brief an Verlage v. 16. 12. 2016; Börsenverein,
„Das Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs und die Rückforderung von Verlagsausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaft Wort - Stand: 18.10.2016“
[5] Dazu Sprang in Börsenblatt v. 6. Juni 2016, abrufbar unter www.boersenblatt.net/artikel-analyse_von_boersenvereinsjustiziar_christian_sprang__teil_2_.1160882.html
[6] Vgl. dazu Sprang in Börsenblatt v. 6. Juni 2016: „Hierzu liegt den verantwortlichen Politikern ein konkreter Regelungsvorschlag vor, der vom Börsenverein und den Verbänden der Presse-, Musik- und Bildungsmedienverleger auf der Basis eines Gutachtens eines renommierten deutschen Urheberrechtsprofessors gemeinsam entwickelt worden ist.“
[7] v. 24. Mai 2016, BGBl. I S. 2541, dazu Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 413; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 234 Fn. 289; ders., ZGE 2017, 1.
[8] www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2018__für_Ausschüttungen_ab_2019_.pdf www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/290617_Merkblatt_Verlagsbeteiligung.pdf.
[9] www.bundestag.de/resource/blob/434332/5f7d74115e23c2ea202a49e20a4a7132/verweyen-data.pdf
[10] Vgl. dazu vor allem J. v. Ungern-Sternberg, Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 1 – 86, Abs.20.
[11] Urteil v. 12. November 2015, Rs. C-572/13.
[12] Flechsig, Gerechter Ausgleich für Verleger nach der CDSM-RL-E , MMR 2016, 797 ff. ders. Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission, Parlament und Rat der Union, JurPC Web-Dok. 13/2019, Abs. 1 – 204.
[13] COM (2016) 0593-C8-0383-/2016-2016/0280 (COD)
[14] vgl. Fn. 12, vor allem ab Abs. 72 ff.
[15] Vgl. Fn. 13, Text Art. 12 auf. S. 31 des Kommissionsentwurfes.
[16] Erwägungsgrund 36: The share between authors and publishers of such compensation could be Set in the internal distribution rules of the collective management organization acting jointly on behalf of authors and publishers, or set by Members States in law or regulation, in accordance with the equivalent System that was in operation in that Member State before 12 November 2015”
[17] Urteil v. 12. November 2015, Rs. C-572/13, dazu Riesenhuber, EuZW 2016, 16
[18] Erwägungsgrund 36: S.3: In order to take account of this situation and improve legal certainty for all concerned parties, Member States should be allowed but not obliged to determine that, when an author has transferred or licensed his rights to a publisher or a collective management organization that jointly represents authors and publishers or otherwise contributes with his works to a publication and there are systems in place to compensate for the harm caused by an exception or limitation, publishers are entitled to a share of such compensation.”
[19] Erwägungsgrund 60 (ex 36): ”In several Member States compensation for uses under those exceptions is shared between authors and publishers. In order to take account of this situation and to improve legal certainty for all concerned parties, this Directive allows Member States that have in place existing schemes for the sharing of compensation between authors and publishers to maintain them. This is particularly important to those Member States that had such compensation-sharing mechanisms before 12 November 2015 although in other Member States, compensation is not shared and solely due to authors in accordance with national cultural policies. While this Directive should apply in a non-discriminatory way to all Member States, it should respect the traditions in this area and not oblige those Member States that do not currently have such compensation-sharing schemes to introduce them.”
Deutsche Fassung Erwägungsgrund 60: „In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten. Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten. Sie sollte geltende oder zukünftige Regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen“
[20] Dokument P8_TA-PROV(2019)0231 Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)), deutsche Fassung abrufbar unter:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0231+0+DOC+PDF+V0//DE
[21] Vgl. den Satz der Erwägungsgründe: “While this Directive should apply in a non-discriminatory way to all Member States, it should respect the traditions in this area and not oblige those Member States that do not currently have such compensation-sharing schemes to introduce them.
[22] Vgl. Flechsig, Fn. 12, Absatz 71
[23] Vgl. Flechsig, Fn. 12, MMR 2016, 797 ff. unter 3.
[24] EuGH Urteil vom 9. 2. 2012 – C-277/10, Rn.88 ff., 96 ff.
[25] Dazu Flechsig, Fn. 12, MMR 2016, 797 ff. unter 7.
[26] Vgl. insoweit Erwägungsgründe 60 (ex36) : (5) Member States should remain free to determine the burden on the publisher to substantiate his claim for compensation or remuneration and to lay down the conditions as to the sharing of this compensation or remuneration between authors and publishers in place accordance with their national systems.
[27] Flechsig, Fn.12, Absatz 118.
[28] Vgl. dazu WIPO, International Survey on Text and Image Copyright Levies, 2016; M. Kretschmer, Private Copying and Fair Compensation: An empirical study of copyright levies in Europe 2011; Gutachten von Katharina de la Durantaye, Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, 2014, S.51 ff., 116 ff.
[29] So zu Recht Flechsig, Fn. 12, Abs. 118
[30] Vgl. Erwägungsgründe, Fn. 24.
[31] Vgl. dazu schon EuGH, Urteil vom 9. 2. 2012 - Rs. C-277/10- GRUR 2012, 489- Luksan. Dort ging es um die Frage der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der Regelung in § 38 öst. UrhG über die Aufteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche zwischen dem Hauptregisseur eines Filmwerks und dem Filmproduzenten.
[32] Vgl. EuGH GRUR 2012, 489 Rn. 96 ff. (insb. Rn. 108) – Luksan/van der Let; BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 Rn. 43 ff. – Verlegeranteil; Grünberger, ZUM 2017, 361, 365; Flechsig, GRUR 2016, 1103, 1108. J. v. Ungern- Sternberg, FS. Büscher, 2018, 265, 270.
[33] J. Reinbothe: „Angemessene Vergütung“ oder (nur noch) „gerechter Ausgleich“? GRUR-Prax 2015, 454, Prof. J. Reinbothe ist ehemaliger Leiter der Abteilung Urheberrecht in der Europäischen Kommission (GD Binnen-markt) dazu: EuGH- Urteil v. 12. November 2015-Rs. C-572/13, 46 bis 49 = WRP 2016, 176 - Hewlett-Packard/Reprobel); vgl. dazu auch BGH- Verlegeranteil, Fn.1 , Rn. 50, 52: „Die von der Streithelferin aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG es ausschließt, dass die Verlage einen Teil des Vergütungsaufkommens erhalten, der darauf beruht, dass die im nationalen Recht festgelegte „angemessene Vergütung“ über das unionsrechtlich festgelegte (Mindest-)Niveau eines „gerechten Ausgleichs“ hinausgeht, stellt sich nicht.“
[34] Max Planck Institute for Innovation and Competition, Position Statement of the Max Planck Institute for Innovation and Competition on the Proposed Modernisation of European Copyright Rules, PART F, Claims to Fair Compensation (Article 12 COM(2016) 593 final) [Version 1.2], 2017, p.9
[35] BGH, Urteil vom 21.7.2016 – I ZR 212/14 – Gesamtvertrag Speichermedien , Rn.43
[36] Schlussanträge, Rn. 140; vgl. auch BGH (Fn.1), Rn. 50 ff. vgl. dazu auch BGH-Verlegeranteil, Fn. 1, Rn. 50.
[37] Schlussanträge, Rn. 141
[38] Flechsig, Fn. 12, 86 ff.; ders. schon MMR 2016, 797.
[39] Vgl. Fn.29, p. 12 ff.
[40] Flechsig, Fn. 12, Absatz 132 und 133 mit Hinweisen in Absätzen 86, 88, 89.
[41] Urteil v 12. November 2015, Rs. C-572/13, Entscheidungsgründe Rn. 36, 37, 69 ff.
[42] „Member States may provide“.
[43] Flechsig, Fn. 12, Absatz 120.
[44] Max Planck Institute for Innovation and Competition, Position Statement of the Max Planck Institute for Innovation and Competition on the Proposed Modernisation of European Copyright Rules, PART F, Claims to Fair Compensation (Article 12 COM(2016) 593 final) [Version 1.2], 2017, Nr. 16.
[45] BGH- Verlegeranteil, Fn. 1, Rn. 56.
[46] Flechsig, Fn. 12, Absatz 85.
[47] Flechsig, Fn. 12, Absatz 88.
[48] Vgl. dazu BGH-Verlegeranteil, Fn. 1, Rn. 76 ff.
[49] dazu BGH-Verlegeranteil, Fn. 1, Rn. 81 ff.
[50] Vgl. dazu BGH, Fn. 1, Entscheidungsgründe Rn. 30 ff., zu Art. 5 Abs. 2 a und b RL 2001/29 Rn. 44 ff.
[51] Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 1 – 86, Absatz 20, EuGH ZUM 2012, 313 = GRUR 2012, 489 Rn. 89 ff.; zum Begriff des gerechten Ausgleichs vgl. auch EuGH Urteil vom 21. 10. 2010 - C-467/08 Padawan, GRUR 2011, 50;
[52] vgl. BVerfGE 31, 229 <240>; 129, 78 <101>; 134, 204 <229 Rn. 87>).
[53] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 2018, - 1 BvR 1213/16 - Rn. (1-43), Rn. 22 ff.
[54] Vgl. dazu vor allem Flechsig, Entstehung und Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche Zugleich ein Beitrag zur Frage einer Verlegerbeteiligung, GRUR 2016, 1103 ff.
[55] BGHZ 210, 77 = BGH GRUR 2016, 596 ff., Rn. 77 ff. – Verlegerbeteiligung.
[56] BGHZ 210, 77 = BGH GRUR 2016, 596, Rn. 82.
[57] Vgl. EuGH ZUM 2012, 313 = GRUR 2012, 489 Rn. 89 ff..
[58] BGH-Verlegeranteil BGHZ 210, 77, Rn.79.
[59] BGHZ 7, 365, 367 ff.; 30, 149, 151; 32, 361, 363 ff.; 104, 123, 126 und 351, 353; NJW 2000, 276 ff.
[60] Vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 49/15, Rn. 64.
[61] So die Argumentation von Flechsig, Entstehung und Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche
Zugleich ein Beitrag zur Frage einer Verlegerbeteiligung, GRUR 2016, 1103 ff., 1110 ff.
[62] Vgl. BT-Drs.18/10637 zu § 27 a, S. 25: „§ 27a VGG-E stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit hat, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Die dafür in § 27a VGG-E vorgesehenen Voraussetzungen ergeben sich aus dem derzeit geltenden Unionsrecht zum „gerechten Ausgleich“ für Privatkopien und Reprographien (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2015, Rechtssache C-572/13, Rn. 46 – „Reprobel“). Dieses Urteil steht nicht jeder Disposition des Urhebers über seinen Vergütungsanspruch oder über den hierauf beruhenden Ausschüttungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft entgegen, sondern erlaubt Verfügungen zugunsten des Verlegers jedenfalls im Nachhinein (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2016, I ZR 198/13, Rn. 77 ff. – „Vogel“).“
[63] Flechsig, Fn. 12, Absätze 183-185.
[64] Amtliche Begründung, vgl. Fn 46.
[65] Flechsig, Fn. 12, Absatz 123 mit Formulierungsvorschlag zu § 54 Abs.2 und 3 UrhG neu.
[66] Flechsig, Fn. 12 Absätze 183-185.
[67] Richtlinie 2014/26/EU v. 26. Februar 2014, ABl. L 84/72 Dieser lautet: c) „Rechtsinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat;
[68] bejahend Reinbothe, GRUR-Prax 2015, 454, 455 f.; verneinend Koch/Druschel, Entspricht die Bestimmung der angemessenen Vergütung nach §§ 54, 54 a UrhG dem unionsrechtlichen Konzept des gerechten Ausgleichs? GRUR 2015, 957, 967 f.
[69] vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Juni 2015 - C-572/13, juris Rn. 132 bis 142 - Hewlett-Packard/Reprobel). Der BGH hat diese Frage in seiner Entscheidung Verlegeranteil als nicht entscheidungsrelevant offengelassen, Entscheidungsgründe Rn.52.
[70] Vgl. Flechsig, Fn. 12, Absatz 183.
[71] vgl. Flechsig, Fn. 12, Absatz 179, 180.
[72] vgl. Flechsig, Fn. 12, Absatz 122.
[73] Vgl. Flechsig, Fn. 12, Absatz 183 ff.
[74] Flechsig , Fn. 12, Absatz 186.
[75] Vgl. z. B. die Aufteilungsquoten der VG Wort im Merkblatt zur Zustimmungserklärung, S. 3, abrufbar unter:
www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/290617_Merkblatt_Verlagsbeteiligung.pdf
[76] Darauf weist Flechsig, Fn. 12, zu Recht in Absatz 192 hin.
[77] Vgl. Erwägungsgründe 36, Fn. 18, letzter Absatz
[78] Vgl. K. Riesenhuber, Urheber und Verleger in Verwertungsgesellschaften, ZUM 2018, 407, v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265 ff.; ders. Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 1 – 86; Flechsig, Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission, Parlament und Rat der Union. JurPC Web-Dok. 13/2019, Abs. 1 – 204.
[79] Vgl. vorige Fn. FS Büscher, S. 279, 280
[80] Vgl. Fn. 67 , ZUM 2018, 407, 416.
[81] J. v. Ungern Sternberg, Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 1 – 86;
[82] Flechsig, JurPC Web-Dok. 13/2019, Abs. 1 – 204.
[83] Vgl. Pflüger, Gerechter Ausgleich und angemessene Vergütung, 2017, S. 112 f., 249 f.; Riesenhuber,
ZUM 2016, 613, 620; a. A. v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265 ff., 269 ff.
[84] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.9.2013 – I ZR 187/12 (KG), GRUR 2014, 479.
[85] Vgl. dazu neben den in Fn. 74 und 75 genannten Autoren auch G. Sandberger, Neue Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften in einem globalisierten Rechtemarkt, Festschrift für Martin Vogel zum 70. Geburtstag, 2017, S. 307-345.
[86] Vgl. dazu die Nachweise bei v. Ungern-Sternberg in in: FS Büscher, 2018, S. 265 ff., 267.
[87] Zur Auslegung vgl. G. Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 27 VGG , Rn. 2-15.

[online seit: 16.04.2019]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Sandberger, Georg, Verlegerbeteiligung an Kopiervergütungen - weitere Runden oder endgültige Lösung? - JurPC-Web-Dok. 0045/2019