Emre Gökyayla *Das türkische UrheberrechtsgesetzJurPC Web-Dok. 228/2003, Abs. 1 - 39 |
In der osmanischen Zeit gab es mehrere urheberrechtliche Verordnungen. In der osmanischen Zeit ist das erste Urheberrechtsgesetz im Jahr 1910 in Kraft getreten. | JurPC Web-Dok. 228/2003, Abs. 1 |
Wegen der völlig veränderten wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse war dies unvermeidlich. Die Arbeit am neuen Urheberrechtsgesetz begann im Jahr 1939. Besonders Prof. Dr. Ernst E. Hirsch arbeitete an dem Gesetzentwurf(1). Seit dem 13.12.1951 ist das türkische Urheberrechtsgesetz in Kraft und heisst "Gesetz über Geisteswerke und Kunstwerke". Das Gesetz ist insgesamt drei Mal geändert worden: das erste Mal 1983, dann 1995 und zuletzt im Jahr 2001(2). | Abs. 2 |
Wie in Art. 13 Abs. 1 ausdrücklich betont wird, bilden in diesem Gesetz nicht die Werke, sondern die materiellen und immateriellen Interessen an den Werken den Schutzgegenstand. Der Gegenstand des Gesetzes ist der Schutz derjenigen, die eine immaterielle Leistung erbringen. Aber dies gilt nicht nur in bezug auf Werkschöpfung und Darbietung. Die Leistungen der Hersteller von Tonträgern, der Sendeunternehmer und der Filmhersteller sind auch geschützt. | Abs. 3 |
1. Das türkische Urheberrechtsgesetz besteht aus 6 Abschnitten. Im ersten Teil werden der Zweck und die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Bestimmungen und die Teile der Werke festgelegt. Ein Werk im Sinne des Gesetzes ist jedes Geistes- und Kunsterzeugnis, das die Eigentümlichkeit seines Urhebers zeigt und nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften als Werk der Wissenschaft und Literatur, als Musikwerk, als Werk der bildenden Künste oder als Filmwerk gilt (Art. 1/B a). Bearbeitungen und Sammelwerke bilden eine weitere Gruppe. Die Aufzählung von Hauptgruppen der Geistes- und Kunstwerke ist abschließend. Aber die Aufzählung einzelner Wertarten ist nicht abschließend, sondern beispielhaft gedacht. | Abs. 4 |
a. Der Ausdruck "Werk der Wissenschaft und Literatur" kann nicht allein, sondern nur im Zusammenhang mit den in Art. 2 aufgezählten Werkarten verstanden werden. Pantomimische Darstellungen und ihnen ähnliche Bühnenwerke ohne Worte sowie Werke der Tanzkunst können auch zugeordnet werden. Fotografische Werke technischer oder wissenschaftlicher Natur und jede Art von Karten, Plänen, Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen sowie plastischen Darstellungen sind auch in diese Gruppe einbezogen. Auch Computerprogramme und ihre Entwürfe gehören zu dieser Gruppe. | Abs. 5 |
b. Nach Art. 3 handelt es sich bei Musikwerken um Kompositionen jeder Art mit und ohne Worte. Musikwerken sind keine einzelnen Werkarten zugeordnet. | Abs. 6 |
c. In Art. 4 sind die Werke der bildenden Kunst definiert. Diese Werke müssen künstlerischer (ästhetischer) Natur sein. Es handelt sich insbesondere um Ölgemälde, Aquarelle, Bilder, Pastelle, Stiche, Schönschriften, Ornamente sowie die durch Einritzen, Schneiden oder ein sonstiges Verfahren aus Metall, Stein, Holz oder anderem Stoff festgehaltenen Werke; Plastiken, Schnitzereien und Reliefs; Werke der Baukunst; Handarbeiten und Werke des Kunstgewerbes; fotografische und graphische Werke. | Abs. 7 |
d. Filmwerke sind jene Art von Filmen, die wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Charakter haben. Das Aufnahmematerial ist unwichtig. | Abs. 8 |
e. Nach Art. 6 werden Geistes- und Kunsterzeugnisse, die unter Benutzung eines anderen Werkes hervorgebracht worden und von diesem abhängig sind, als Bearbeitungen bezeichnet. Die wichtigsten Bearbeitungen sind Übersetzungen, die Umwandlung von Werken wie Romanen, Erzählungen, Gedichten, Bühnenstücken von einer der genannten Formen in die andere, die Verfilmung von Musikwerken, Musik-Arrangements, Umwandlung von Werken der bildenden Kunst von einer Form in die andere, die Sammlung einer Gesamtausgabe aller Werke eines Urhebers oder einer bestimmten Sorte von ihnen, die Herstellung von Auswahl- und Sammelwerken, die Kommentierung oder Kurzfassung des Werkes eines anderen, die Umwandlung oder Veränderung von Computerprogrammen von einer Form in die andere und Datenbanken. | Abs. 9 |
Das zentrale Unterscheidungskriterium ist der individuelle Charakter des Werkes. Die Zweckbestimmung des Werks spielt keine Rolle; es kann auch zweckfrei sein. Der Wert des Werks ist ebenfalls unerheblich. Der Begriff des Urheberrechts und Werks ist unabhängig von irgendwelchen Formalitäten gewährt. Geistige Erzeugnisse, die rechtswidrigen Charakter haben, können auch Werkcharakter haben. In der Regel haben sportliche Veranstaltungen dagegen jedoch keinen Werkcharakter. | Abs. 10 |
2a. Im zweiten Abschnitt des Gesetzes ist der Urheber näher bestimmt. Urheber eines Werkes ist, wer es hervorgebracht hat (Art.8). Gegenstand des Urheberrechts sind nicht irgendwelche Geistes- und Kunsterzeugnisse, sondern nur solche, welche die individuellen, persönlichen, besondere Indizien des Werkherren tragen. Nur natürliche Personen können Urheber sein, denn es gilt das Schöpferprinzip. Jede natürliche Person kann Urheber sein, unabhängig von Alter und Handlungsfähigkeit. Der Urheber erwirbt die Rechte ipso jure. Der Urheberrechtschutz knüpft an die Person an, die das Werk tatsächlich geschaffen hat. Urheberrechtschutz ist nur möglich, wenn ein Werk von einem Menschen geschaffen wurde. Die Schöpfung ist ein bloßer Realakt. In der Regel beginnt der Schutz mit der Werkschöpfung. | Abs. 11 |
Der Urheber einer Bearbeitung ist der Hersteller dieses Werks. Früher war Urheber eines Filmwerkes der Hersteller. Nach den geltenden Bestimmungen können Regisseur, Komponist, Drehbuchverfasser und Dialogverfasser Miturheber sein. Bei Zeichentrickfilmen ist der Zeichner auch Miturheber. | Abs. 12 |
b. Die Miturheberschaft an Werken ist nach Art. 9 und 10 unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob das gemeinsam hervorgebrachte Werk eine untrennbare Einheit bildet oder sich in für sich bestehende Teile zerlegen lässt. Wenn bei einer Miturheberschaft die untrennbare Einheit vorliegt, finden auf die Gemeinschaft die Vorschriften über die einfache Gesellschaft Anwendung (Art. 10). Wenn einer der Miturheber für eine gemeinschaftlich vorzunehmende Maßnahme seine Stimme ohne stichhaltigen Grund verweigert, kann diese Zustimmung vom Gericht erteilt werden. | Abs. 13 |
Wenn das Werk trennbaren Charakter hat, liegt eine Urhebermehrheit vor. Jeder Beteiligte ist der Urheber seines Teils (Art. 9). Mangels gegenteiliger Vereinbarungen kann jeder Miturheber von den anderen die Mitwirkung zur Abänderung des Gesamtwerkes oder zu seiner Verbreitung verlangen. Wenn der andere ohne stichhaltigen Grund nicht mitwirkt, kann die Genehmigung vom Gericht erteilt werden. Jeder Miturheber darf den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn die Verwendung des gemeinsamen Werkes damit nicht beeinträchtigt wird. | Abs. 14 |
Miturheber kann nur sein, wer als Mitschöpfer an der gemeinsamen Schaffung eines Werks künstlerisch mitwirkt. Hilfspersonen im organisatorischen oder technischen Bereich werden nicht als Miturheber angesehen. | Abs. 15 |
c. Wer seinen Namen oder ein bekanntes Pseudonym auf den Exemplaren eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Kunst benennt, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber dieses Werkes (Art. 11). Die Art der Urhebernennung spielt keine Rolle. Solange der Urheber eines erschienenen Werkes nicht gemäß Art. 11 benannt ist, kann der Herausgeber und, wenn auch dieser nicht benannt ist, der Vervielfältiger die dem Urheber zustehenden Rechte und Befugnisse im eigenen Namen geltend machen (Art. 12). | Abs. 16 |
3. Im dritten Abschnitt des Gesetzes werden die immateriellen und materiellen Rechte des Urhebers, die Schutzfrist des Urheberrechts und die Einschränkungen des Urheberrechts festgelegt. Die materiellen und immateriellen Interessen der Urheber werden im Rahmen dieses Gesetzes geschützt. Die dem Urheber zuerkannten Rechte und Befugnisse beziehen sich auf das Werk im Ganzen und in seinen Teilen (Art. 13). Die Urheber von Film- und Musikwerken und die Produzenten können sich als Beweis ihrer Urheberschaft registrieren lassen (Art. 13). | Abs. 17 |
Die Rechte der Urheber an ihren Werken haben einerseits vermögensrechtlichen (materiellen), andererseits persönlichkeitsrechtlichen (immateriellen) Charakter. Die materiellen Rechte sind abtretbar, weil sie vermögensrechtlicher Natur sind. Zwar sind die immateriellen Rechte nicht übertragbar, doch der Urheber kann die Veröffentlichung oder Namensnennung selbst einer anderen Person überlassen. Die Abtretung der materiellen Rechte schließt die Abtretung der immateriellen Rechten nicht mit ein. | Abs. 18 |
a. Das erste immaterielle Recht des Urhebers ist die Erstveröffentlichungsbefugnis. Ob ein Werk der Öffentlichkeit unterbreitet werden soll oder nicht sowie die Zeit und Art des Erscheinens bestimmt ausschließlich der Urheber (Art. 14). Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn das Werk die Privatsphäre des Urhebers verlässt. In diesem Augenblick finden die absolute Herrschaft und die Bestimmungsbefugnis des Urhebers über das Schicksal des Werkes ihr Ende. Nur der Urheber kann entscheiden, ob sein Werk zur Veröffentlichung bereit ist. Auf dieses Recht kann durch Vertrag nicht vorher verzichtet werden, denn es handelt sich um eine persönlichkeitsrechtliche Befugnis. | Abs. 19 |
Das zweite immaterielle Recht des Urhebers ist die Namensnennungsbefugnis. Die Entscheidungsbefugnis darüber, ob das Werk mit dem Namen oder Pseudonym des Urhebers oder anonym veröffentlicht werden oder erscheinen soll, steht ausschließlich dem Urheber zu (Art. 15). Der Urheber kann auf die Nennung seines Namens bei der Werkverwendung verzichten. | Abs. 20 |
Das dritte immaterielle Recht des Urhebers ist das Schutzrecht gegen Entstellung des Werkes. Niemand darf ohne Erlaubnis des Urhebers am Werk oder an der Benennung des Urhebers Kürzungen, Zusätze und sonstige Änderungen vornehmen (Art. 16). Nur der Urheber kann bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf. Auch kleine Änderungen und indirekte Verstöße verletzen die Werkintegrität. | Abs. 21 |
Das vierte immaterille Recht des Urhebers ist der Anspruch des Urhebers gegen den Eigentümer und Besitzer der Werkverkörperung. Insbesondere können die Werke der bildenden Kunst vom Besitzer des ursprünglichen Werkes verlangt werden (Art. 17). In diesem Fall muss das Orinigalwerk notwendigerweise geschützt werden. Der Besitzer des Originals darf das Werk nicht schädigen. Regelmäßig haben die Erben dieses Recht nicht. | Abs. 22 |
b. Das erste materielle Recht des Urhebers ist das Bearbeitungsrecht. Das Recht, aus einem Werk durch Bearbeitung Nutzen zu ziehen, steht ausschließlich dem Urheber zu (Art.21). Der Urheber kann jedem unberechtigten Dritten die Bearbeitung seines Werkes zu wirtschaftlichen Zwecken verbieten. | Abs. 23 |
Das zweite materielle Recht des Urhebers ist das Vervielfältigungsrecht. Um das Werk nutzen zu können, muss es für die menschlichen Sinne mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar gemacht werden. Das Recht der Vervielfältigung steht ebenfalls ausschließlich dem Urheber zu (Art. 22). Dieses Recht umfasst auch die vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms. | Abs. 24 |
Das dritte materielle Recht des Urhebers ist das Verbreitungsrecht. Die Vermietung, der Verleih, der Verkauf oder andere Arten der Verteilung eines Originals oder seines Exemplars steht ausschließlich dem Urheber zu (Art. 23). | Abs. 25 |
Das vierte materielle Recht des Urhebers ist das Aufführungsrecht. Ein Werk kann auch durch seine Aufführung anderen Personen zugänglich gemacht werden. Das Recht aus einem Werk dadurch Nutzen zu ziehen, dass es, sei es direkt oder indirekt, durch Zeichen-, Ton- oder Bildträger vorgetragen, gespielt, vorgeführt oder in irgendeiner anderen Weise öffentlich aufgeführt wird, gehört ausschließlich zu den Befugnissen des Urhebers (Art. 24). Wenn der Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, muss auch die schriftliche Erlaubnis der Verwertungsgesellschaft eingeholt werden. | Abs. 26 |
Ein anderes Recht des Urhebers ist das Verbreitungsrecht mit Übertragungsmitteln. Es spielt keine Rolle, ob diese digitaler oder elektronischer Art sind (Art. 25). | Abs. 27 |
Das letzte materielle Recht des Urhebers ist das Recht der Verkaufsabgabe. Durch Ministerratsbeschluss kann bestimmt werden, dass, wenn einige Werke vom Urheber oder seinen Erben einmal verkauft worden sind und das Werk innerhalb der Schutzfrist in einem Geschäft, auf einer Ausstellung oder auf einer öffentlichen Versteigerung erneut veräußert wird, der Verkäufer dazu verpflichtet ist, dem Urheber oder seinen gesetzlichen Erben einen angemessenen Teil des Preisunterschiedes zu zahlen (Art. 45). Zwischen dem Verkaufspreis und dem mittelbar vorhergehenden Verkaufspreis muss ein offensichtliches Missverhältnis bestehen. | Abs. 28 |
c. Die Rechte des Urhebers sind eingeschränkt. Die zeitliche Beschränkung ist im Art. 26 ff festgelegt. Die Schutzfrist erstreckt sich über das Leben des Urhebers und die darauffolgenden 70 Jahre. Nach der Schutzfrist werden die Werke zu Allgemeingut und können von jedem ohne Genehmigung des Urhebers oder seiner Erben wirtschaftlich genutzt werden. Im Interesse der öffentlichen Ordnung wird das Urheberrecht auch eingeschränkt. Die Werke können zu Beweiszwecken vor Gericht und anderen öffentlichen Behörden und ganz allgemein in Polizei- und Strafsachen benutzt werden (Art. 30). | Abs. 29 |
Im Rahmen des Allgemeininteresses sind Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder die sonstige Nutzung von amtlich verbreiteten oder bekannt gemachten Gesetzen, Rechtsverordnungen, Ausführungsverordnungen, Richtlinien, behördlichen Anweisungen und gerichtlichen Entscheidungen frei (Art. 31). Die Aufführung eines erschienenen Werkes zu Zwecken der Erziehung und des Unterrichts ohne Erwerbszweck ist auch frei (Art. 33). Regelmäßig ist die Herstellung von Auswahl- und Sammelwerken zu Zwecken der Erziehung und des Unterrichts frei (Art. 34), ebenso wie die Entlehnung aus einem Werk (Art. 35). Als Privatinteresse ist die Vervielfältigung aller Geistes- und Kunstwerke zum persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht zulässig (Art. 38). | Abs. 30 |
Es ist zulässig im gleichen Bereich mehr als eine Verwertungsgesellschaft zu gründen (Art. 42). | Abs. 31 |
d. Die Nutzungsbefugnis der materiellen Rechte steht ausschließlich dem Urheber zu. Wenn ein Werk während der Dauer eines Arbeitverhältnisses hervorgebracht wird, stehen die Rechte daran regelmäßig dem Arbeitnehmer zu (Art. 18). | Abs. 32 |
4. Im vierten Abschnitt des Gesetzes sind die Verträge und die Verfügungen festgelegt. Nach Art. 48 können der Urheber oder seine Erben die materiellen Rechte oder die bloße Lizenz der materiellen Rechte nach Dauer, Gebiet und Inhalt beschränkt oder unbeschränkt, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen. Aber die Verfügungsgeschäfte, soweit sie sich auf ein noch nicht geschaffenes oder ein noch zu vollendendes Werk beziehen, sind nichtig. Im Gegensatz dazu sind Verträge, die ein noch nicht geschaffenes oder ein noch nicht vollendendes Werk zum Gegenstand haben, zulässig (Art. 50). Ein erworbenes Recht, sei es ein materielles Recht, sei es eine Lizenz, kann lediglich mit einer schriftlichen Genehmigung des Urhebers weiterübertragen werden (Art. 49). Die Übertragung materieller Rechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten, die dem Urheber möglicherweise erst durch eine künftige Gesetzgebung zuerkannt werden, ist nichtig. Diese Regel gilt auch für solche Abmachungen, welche den Verzicht oder die Übertragung von Befugnissen enthalten, die aus der Erweiterung des Umfanges der materiellen Rechte oder aus der Verlängerung der Schutzfrist durch die künftige Gesetzgebung entstehen (Art.51). Die Verträge und Verfügungen über die materiellen Rechte, sei es eine Übertragung des Rechtes, sei es eine Übertragung der Lizenz, bedürfen der Schriftform und müssen die übertragenden Rechte einzeln aufführen, sonst sind sie nichtig (Art. 52). Wer von einem zur Übertragung nicht Berechtigten erwirbt, wird in seinem Erwerb nicht geschützt, auch wenn er gutgläubig ist (Art. 55). | Abs. 33 |
Wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, umfasst die Übertragung nicht die Bearbeitungen des Werks (Art. 55). Wenn nichts Gegenteiliges festgestellt werden kann, ist jede Lizenz einfach (Art. 56). Falls nicht anders vereinbart, wird bei einer Übertragung des Eigentums des Werkes das Geistesrecht nicht automatisch mitübertragen (Art. 57). Ein Rücktrittsrecht steht dem Urheber zu, wenn der Erwerber eines materiellen Rechts oder einer Lizenz nicht innerhalb der vereinbarten Zeit oder nicht innerhalb der angemessenen Frist von dem Recht in passender Weise Gebrauch macht (Art. 58). | Abs. 34 |
Die immateriellen Rechte sind unverzichtbar. Im Gegensatz dazu können der Urheber oder seine Erben auf die materiellen Rechte unter Voraussetzungen des Art. 60 verzichten. Die materiellen Rechte sind auch vererbbar, Verfügungen vor Todes über die materiellen Rechte sind auch zulässig (Art. 63). Regelmäßig sind materielle Rechte pfändbar (Art. 61-62). | Abs. 35 |
Im Urhebervertragsrecht ist die Zweckübertragungstheorie in der Lehre anerkannt. Wenn die vertragliche Regelung unklar ist, kann die Zweckübertragungstheorie als Auslegungsregel verwendet werden. Zum Beispiel schließt manchmal die Übertragung des Verbreitungsrechts die Übertragung des Vervielfältigungsrechts auch mit ein. | Abs. 36 |
5. Im fünften Abschnitt sind Zivil- und Strafklagen geregelt. Zivilklagen sind die Beseitigungs-, die vorbeugende Unterlassungs- und die Schadensersatzklage (Art. 66-70). Der Urheber oder sein Rechtnachfolger können gegen strafbare Handlungen klagen (Art. 71-79). Die Strafverfolgung ist an den Antrag gebunden (Art. 75). | Abs. 37 |
6. Im sechsten Abschnitt sind "verschiedene Vorschriften" näher bestimmt. In diesem Abschnitt finden sich die wichtigsten Vorschriften über verwandte Schutzrechte. Die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern, die Sendeunternehmer und die Filmhersteller haben verwandte Schutzrechte (Art. 80). Der Interpretenschutz knüpft an die Person an, welche das Werk dargeboten hat. Deswegen können ausübende Künstler nur natürliche Personen sein. Es ist unerheblich, ob das dargebotene Werk noch geschützt werden kann. Die Schutzfrist der verwandten Schutzrechte beträgt 70 Jahre (Art. 82). Dass die organisatorische und technische Leistung und das wirtschaftliche Risiko des Herstellers hoch qualifiziert sind, wird allgemein anerkannt. Alle Sendungen, nicht nur diejenigen über radioelektrische Wellen, sondern auch die Weitersendung und die Sendung per Kabel wird geschützt. Als Hersteller oder Sendeunternehmen, anders als bei den Urhebern und ausübenden Künstlern, können auch juristische Personen originär Rechte erwerben. | Abs. 38 |
Die Vorschriften über die Einschränkungen und Verwertung der Rechte, die Verträge und Verfügungen über die materiellen Rechte sind auch für die verwandten Schutzrechte anwendbar. Es gilt das Territorialitätsprinzip.
| JurPC Web-Dok. 228/2003, Abs. 39 |
Fußnoten:(1) Prof. Hirsch hat folgende Werke über das türkische Urheberrechtsgesetz geschrieben: 1.Hukukî Bakimdan Fikrî Sây, Istanbul 1943 (Geistige Mühe im rechtlichen Hinsicht), 2. Fikrî ve Sinaî Haklar, Istanbul 1948 (Geistige und gewerbliche Rechte), 3.Das neue Urheberrechtgesetz der Türkei, Baden-Baden 1957, 4. Bern Sözlesmesi (Berner Übereinkommen, in AÜHFD., Band 7), 5. Türkiye'de Tercüme Hakkinin Veçhî Tekâmülü (Die Entwicklung des Übersetzungsrechts in der Türkei, in IHFD., Band 5), 6. Memleketimizde Merî olan Hakki Telif Kanunu'nun Tahlili, (Die Analyse des alten Urheberrechtgesetzes, in IHFM Band 6), 7. Eser Sahipligi - Fikrî ve Sinaî Haklarin Mahiyeti Hakkinda Yeni bir Görüs ( Urheberrechtschaft - Eine neue Auffassung über die Natur der geistigen und gewerblichen Rechte, in AÜHFD). IHFD: Zeitschrift der juristischen Fakultät von Istanbul, AÜHFD: Zeitschrift der juristischen Fakultät von Ankara.(2) http://www.kultur.gov.tr/portal/default_tr.asp?belgeno=18596. |
* Emre Gökyayla ist Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Dokuz Eylül in Izmir/Türkei und Forschungsstipendiat im Jahr 2002/2003 an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. |
[online seit: 13.10.2003] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Gökyayla, Emre, Das türkische Urheberrechtsgesetz - JurPC-Web-Dok. 0228/2003 |