JurPC Web-Dok. 110/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003185102

Alexander Konzelmann, Wolfgang Neuhorst *

Tagungsbericht Internationales Rechtsinformatik Symposion Salzburg (IRIS) 2003

JurPC Web-Dok. 110/2003, Abs. 1 - 53


Konzelmann, Alexander
Zum sechsten Mal fand das Internationale Rechtsinformatik Symposion in Salzburg vom 20.-22. Februar 2003 statt. Es hat sich als eine der großen und bedeutendsten Tagungen im deutsch-sprachigen Raum auf dem Gebiet der Rechtsinformatik einen festen Platz erobert. Der Schwerpunkt der Tagung liegt im Informationsaustausch der führenden österreichischen und internationalen Rechtsinformatiker über die drängenden Rechtsprobleme, die mit dem explosionsartigen Aufstieg der modernen Informationstechnologie verbunden sind. Praktisch-rechtliche Themen wie e-Commerce, elektronische Signatur, Datenschutz etc. stehen deshalb ebenso auf der Tagesordnung wie technische, philosophische und soziale Grundlagen, außerdem Electronic Publishing, Probleme der virtuellen Gesellschaft etc. Die Tagung fand in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg statt. Sie wurde von der Arbeitsgruppe Rechtsinformatik an der Universität Wien, von der Gesellschaft für Informatik, vom Institut für Grundlagenwissenschaften an der Fakultät der Universität Salzburg, der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie, vom Juristenverband, der Österreichischen Computergesellschaft sowie vom RIS (österreichisches Rechtsinformationssystem) veranstaltet. Organisatoren waren Prof. Dr. Jahnel (Uni Salzburg), Ass. Dr. Kreuzbauer (Uni Salzburg), Prof. Dr. Lachmayer (Österreichisches Bundeskanzleramt, Universität Innsbruck), Prof. Dr. Mader (Uni Salzburg), Ass. Dr. Menzel (Uni Wien), Prof. Dr. Dr. Schweighofer (Uni Wien), Dr. Svoboda (Uni Wien) und Prof. Dr. Traunmüller (Uni Linz). Die Homepage der Tagung ist unter der Adresse http://www.univie.ac.at/RI/IRIS2003/ zu finden.JurPC Web-Dok.
110/2003, Abs. 1
Die Tagung behandelte Themen der Rechtsinformatik z.T. in Plenarvorträgen, hauptsächlich jedoch in Arbeitskreisen wie e-Government, Datenschutz, Rechtsprobleme von Rechtsinformatik-Anwendungen, Theorie des Rechts, Electronic Publishing, Evaluierung von Rechtsdatenbanken, Visualisierung, e-Commerce, e-Voting, Urheberrecht, Amtliche Verlautbarungen im Internet und XML. Innerhalb dieser Arbeitskreise wurden über 130 Kurzreferate mit Diskussionsmöglichkeit geboten. Es wurden jeweils fünf Arbeitskreise parallel abgehalten, sodass innerhalb von drei Arbeitstagen jeder Tagungsteilnehmer die Möglichkeit hatte, genau die für ihn interessanten Vorträge herauszusuchen.Abs. 2
Prof. Dr. Peter Mader beschrieb in seinem Vortrag Zahlungssysteme im Internet die vier wichtigsten electronic (e)Payment-Systeme vor: die Kreditkarte, ohne und mit SET = secure electronic transaction, das Paybox-Verfahren, die Prepaidcard und das Netbanking.Abs. 3
Die Systeme verglich er anhand der Kriterien, Zahlungssicherheit für den Verkäufer, Sicherheit gegen Drittmissbrauch, einfache Handhabung und die Eignung für Micropayment.Abs. 4
Kreditkarten seien durch ihre einfache Handhabung am weitesten verbreitet. Problematisch sei die Sicherheit für den Verkäufer, da in Österreich durch die AGB das Zahlungsrisiko auf diesen verlagert sei, fehlende Ausstellergarantie.Abs. 5
Bei Kreditkarten mit SET müsse der Nutzer eine zusätzliche Software auf seinem Computer installieren, die PIN geschützt sei, "eWallet". Alle Sicherheitsanforderungen seien hier zwar erfüllt, die einfache Handhabung sei jedoch nicht mehr gegeben.Abs. 6
Das Paybox-Verfahren, das in Deutschland seit diesem Jahr eingestellt wurde, erfülle alle Sicherheitsanforderungen, sei jedoch sehr umständlich. Der Kunde müsse sich bei Paybox anmelden und bezahle eine Jahresgrundgebühr von € 15. Er müsse seine Mobilfunknummer hinterlegen und bekäme von Paybox einen PIN zugeteilt. Bei einem Bezahlvorgang müsse diese Mobilfunknummer in ein Webformular eingetragen werden. Diese würde kurze Zeit später angerufen. Der Nutzer müsse dann seine von Paybox zugeteilte PIN nennen. Die Zahlung selbst erfolge über das Girokonto.Abs. 7
Netbanking (Netpay) sei ein relativ neues Verfahren. Die Auswahl dieses Verfahrens führe zur gewohnten Onlinebanking-Oberfläche. Nachteil sei, dass der Nutzer, neben einer PIN, seine TAN bei sich haben müsse.Abs. 8
Alle Verfahren seien für Micropayment (bspw. Abruf von Einzeldokumenten zu einem Preis von wenigen Cent) bisher nicht geeignet, da die Gebühren höher lägen als der Betrag selbst.Abs. 9
Bei dem Prepaid Card-Verfahren (Paysafe Card) seien alle Kriterien erfüllt. Der Kunde kaufe, wie bei Mobilfunk Prepaid-Verfahren, eine Karte auf der ein PIN freigerubbelt werden müsse. Dieser PIN werde bei der Bezahlung in ein Formularfeld eingetragen. Nachteil sei hier, dass die einzelne Karte auf 72 € limitiert sei. Größere Beträge könnten mit mehreren solcher Karten bezahlt werden.Abs. 10
Sein Fazit war, dass alle Verfahren Vor- und Nachteile haben und dass insbesondere die sicheren Verfahren zu kompliziert seien. Das größte Problem aller vorgestellter Verfahren sei die Nutzerverunsicherung über deren Sicherheit. Das Vertrauen in die Sicherheit halte er für die wichtigste Voraussetzung zur Durchsetzung eines oder mehrerer dieser Zahlungssysteme.Abs. 11
Dr. Markus Fallenböck vom eBusiness-Forschungszentrum erklärte in seinem Beitrag Aktuelle Rechtsfragen des Mobile (m)Commerce, dass unter mCommerce alle Mobilfunkdienstleistungen außer dem Sprachdienst zu verstehen seien. Er behandelte in seinem Vortrag einen Teilbereich, die standortbasierten Dienste (location based services = LBS). Die GSM-Sendemasten würden hier dazu verwendet, um den Standort des Mobilfunkgerätes zu orten. In Städten (größere Dichte an Sendern) liege die Ortungsgenauigkeit derzeit bei etwa 100 m und auf dem Land über einem Kilometer, im Gegensatz dazu läge die Genauigkeit von GPS bei wenigen Meter. Bei einem teuren Ausbau der Netze und Verbesserung der Geräte könne zwar eine Genauigkeit von 30 Metern erreicht werden, was GPS weiterhin unterlegen sei, weshalb alternative Modelle die Kombination von GSM und GPS preferieren.Abs. 12
Als Beispiele möglicher standortbasierter Dienste nannte er, Ortung eines Notrufs, standortgebundene Informationsdienste, wie Staumelder, "Friendfinder" und Tankstellenfinder oder standortgebundene Werbe-SMS von einem in der Nähe gelegenen Supermarkt.Abs. 13
Rechtliche Fragen entstünden hier insbesondere beim Datenschutz, da es fraglich sei, ob die Standortdaten, die im TKG nicht geregelt seien, von den Mobilfunkbetreibern für diese Dienste verwendet werden dürfen und zweifelhaft, ob sie diese, zumindest ohne Zustimmung der Mobilfunk-Nutzer, an Dritte weitergeben dürfen. Als weiteren rechtlichen Aspekt nannte er das Zusenden von Werbe-SMS, für die das Spamverbot bei Email-Werbung analog anzuwenden sei.Abs. 14
Mag. Harald Krassnigg von evolaris stellte in seinem Referat Bankrechtliche Fragen des mBusiness die Behauptung, dass mPayment mittelfristig Kreditkarten und Bargeld als Zahlungsmittel ablösen werden. Bereits jetzt könnten Mobiltelefone mit ihrer Mobile Subscriber ISDN Number und der SIM-Karte höchste Sicherheitsanforderungen erfüllen. Biometrische Verfahren seien in die Mobilfunkgeräte implementierbar, Signaturen möglich und SIM-Karten mit integrierten Wireless Ident-Modulen möglich. Zudem sei diese Zahlungsart wegen ihrer Handlichkeit und ihrer ortsunabhängigen Einsatzmöglichkeit benutzerfreundlich.Abs. 15
Die Mobilfunknetzbetreiber könnten somit mBusiness als neues Geschäftsfeld wahrnehmen, bspw. Fakturierung für Dritte ("Third Party Billing"). Problematisch sei, dass dafür in Österreich eine Banklizenz benötigt werde, § 1 BWG. Europäische Harmonisierungsbestrebungen seien bisher nicht umgesetzt.Abs. 16
Die zwei Mobilfunknetzbetreiber A1 und Telekom besäßen Bankkonzessionen. Er plädiere jedoch dafür, dass Mobilfunkbetreiber und Banken Partnerschaften schließen, anstatt in Konkurrenz zu treten, da bei solchen Kooperationen die jeweiligen Kernkompetenzen genutzt werden könnten.Abs. 17
Ass.-Prof. Ingeborg Mottl von der Universität Salzburg erläuterte in ihrem Beitrag Alternative Streitbeilegung im eCommerce on- und offline Schiedsverfahren, Ombudsmann und Schlichtungsstellen als Möglichkeiten vor, deren eurooparechtlichen Rechtsgrundlagen in den Richtlinien 98/257/EG, 2001/310/EG, in der Mitteilung KOM (2001)161, in der Entschließung 2000 zu EEJ-NET und in Art 17 EC-RiLi zu finden seien.Abs. 18
Diese Verfahren würden eine raschere Durchsetzung der Ansprüche, also eine erhöhte Effizienz, überschaubare Kosten und größtmögliche Rechtssicherheit versprechen.Abs. 19
Sie nennt http://www.cybercourt.org/ als eine mögliche Plattform zur Austragung von Streitigkeiten. Ein Zuhörer, der ein Verfahren vor dem ICC (International Chamber of Commerce) verloren hatte, wies darauf hin, dass hier der Streit vor einer (in seinem Falle wohl nicht gerechten) Instanz entschieden werde und dass die Kosten nur im Verhältnis zu einem Verfahren durch mehrere Instanzen günstiger sei.Abs. 20
In seinem Referat Schiedsverfahren via Internet schränkte Mag. Martin Niklas, LLM, den Anwendungsbereich von Schiedsverfahren auf einen sehr kleinen Bereich ein, lediglich bei B2B-Geschäften und bei diesen nur in einem engen finanziellen Rahmen, bei dem sich ein Rechtsstreit nicht lohne. Konsumenten vertrauten nur der ordentliche Gerichtsbarkeit.Abs. 21
Rene Holzer beschrieb in seinem Referat Userschutz bei Online-Auktionen verschiedene Gefahrenquellen, die derzeit in allen Medien thematisiert werden.Abs. 22
Als eine der Gefahren für Verkäufer und Käufer würden sich die "Bewertungen" darstellen.Abs. 23
Die Vertragspartner könnten sich über diese Bewertungen gegenseitig ein Zeugnis über Zuverlässigkeit und Zufriedenheit ausstellen, das allen Auktionsnutzern zugänglich sei. Das Bild eines Anbieters oder Bieters, das dadurch vermittelt würde, könne und solle Vertrauen oder Misstrauen wecken. Die Beeinflussungsmöglichkeiten der Bewertungen seien jedoch vielfältig: es könnten falsche Eigenbewertungen unter einem anderem Namen abgegeben werden, falsche Bewertungen (evtl. üble Nachrede) könnten absichtlich gefällt werden oder Bewertungen erpresst und erschlichen werden.Abs. 24
Ein neuer Trend von Ebay selbst sei, dass warnende Bewertungen gelöscht und die Warnenden strafrechtlich verfolgt würden.
Beim Anbieten von Artikeln würden sich die Fälle häufen, in denen Anbieter entweder unter einem anderen Namen die Preise in die Höhe treiben oder die Gegenstände nicht oder falsch lieferten.
Fälle, in denen Anbieter bei der Artikelbeschreibung täuschten, bspw. Digital-Camcorder-"Originalverpackung", seien entweder Betrug oder aber auch eigenes Risiko des Bieters, je nach dem in welcher Rubrik, entweder Rubrik Verpackung oder Rubrik Camcorder, der Artikel zugeordnet sei.
(DigitalCamCorder-"Originalverpackung"), seien entweder Betrug oder auch eigenes Risiko des Bieters, je nach dem in welcher Rubrik der Artikel zugeordnet sei.
Bieter, die nicht bezahlen wollten, würden ebenfalls vermehrt auftreten. Bei einem Rechtsstreit liege die Beweislast, nicht geboten zu haben, jedoch bei diesem.
Ebay, der führende Online-Auktionator, gewährleiste zwar durch den Treuhandservice, Gutschriften über Verkäuferprovisionen und einem über 100 Mann großen Sicherheitsteam einige Sicherheit gegen die aufgezählten Gefahren. Die "Community" aller Bieter und Anbieter biete zudem gerade über die Bewertungsprofile weitere Sicherheit. Der Nutzer müsse jedoch darüber hinaus eigene Sicherheitsmaßnahmen vornehmen, indem er diese Bewertungsprofile genau studiert, über Email und Telefon Kontakt zu dem Vertragspartner aufnimmt, um einen eigenen Eindruck zu bekommen, und die Ware vor Zahlung prüft.
Abs. 25
DI (Doktor der Informatik) Michael Sonntag berichtete in seinem Referat über den Budapester Convention on Cybercrime, diese sei bisher erst von Albanien und Kroatien ratifiziert. Die Konvention behandele die Störung der Funktionsfähigkeit von Computersystemen durch die Eingabe oder Übermittlung von Daten, jedoch nur wenn dadurch keine Datenbeschädigung entstanden sei, oder die Störung durch einen widerrechtlichen Zugriff. Die Relevanz dieser Konvention sei nicht besonders groß, da entweder kein Störungsvorsatz bestehe oder bereits ein Schaden eingetreten sei. Einzige Beispiele seien der sogenannte SYN-Flood (nicht existente Anfragen werden generiert und belegen Speicher) und der sogenannte Ping of Death (große Datenpakete werden über den Ping-Befehl versendet, Win95-Problem). Ein weiterer Fall könnte die im Internet angekündigte Internet-Demo gegen die amerikanische Regierung wegen deren Irakpolitik darstellen, bei der alle Teilnehmer Emails an die Regierung schicken und dadurch deren Mailserver zum Absturz bringen sollen.Abs. 26
Dr. Bernd Schauer legte in Werbeformen im Internet dar, dass Werbung im Internet für Unternehmen einen hohen Stellenwert habe, die Ausgaben dafür jedoch noch sehr gering seien. Die Banner-Werbung habe dabei den größten Anteil. Im Gegensatz dazu würden PopUp und PopUnder nicht mehr gerne verwendet, da durch das lästige Wegklicken-Müssen ein negatives Bild des Unternehmens entstünde. Neue Werbeformen seien die "Mund zu Mund-Propaganda", Bsp.: "Kunden, die dieses Produkt gekauft haben, haben auch..." und "diesen Beitrag schicken an...", virales Marketing, Bsp. "get a freemail account") und Werbung in Suchmaschinen durch Beeinflussung der Trefferlisten (keyword advertising, keyword buying) oder durch Setzen einer der Suchanfrage entsprechenden Werbung, Bsp. Online-Buchwerbung, bei der neben der Trefferliste ein Buchtitel vorgeschlagen wird, in dem das Suchwort enthalten ist. Die Werbung in oder über Suchmaschinen sei der interessanteste und wichtigste Online-Werbemarkt, da laut einer Umfrage 80 % aller Surfer sich einer Suchmaschine bedienten.Abs. 27
Zum Thema Datenschutzrechtliche Evaluierung von Websites erläuterte Prof. Sayeed Klewitz-Hommelsen ein Projekt namens SAD (System zur automatisierten Datenschutzprüfung), welches er an der FH Bonn-Rhein-Sieg gestartet hat. Das Projekt stößt in folgende Problemlage: Europäisches, nationales und Landesdatenschutzrecht greifen in einem komplexen System ineinander und stellen insbesondere für Telekommunikationsdienste wie Internetangebote eine große Menge von Anforderungen an den Datenschutz. Websites öffentlicher Stellen, die sich mit e-Government befassen, verarbeiten fast immer personenbezogene Daten der Bürger, welche auf diesen Seiten mit der Verwaltung in Kontakt treten. Der Referent hat mit seinen Studenten eine Anwendung programmiert, die es erlaubt, eine bestimmte Website von außen auf datenschutzrechtlich problematische Sachverhalte hin abzuklopfen. Theoretisch wäre zu überprüfen, ob die Zweckbindung der Datenerhebung, das Gebot der Datensparsamkeit, das Gebot der Erfüllung von Informationspflichten, die Sicherheitsgewährleistung und der Einsatz von Standards erfüllt sind. Dies kann nur z.T. exakt geprüft werden, z.T. ist eine heuristische Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Gefahrenpotenziale durch einen Scan mit Regular expressions für personenbezogene Daten notwendig. Das Programm, das unter der Website http://sad.inf.fh-bonn-rhein-sieg.de zur Verfügung steht, scannt eine gesamte Website und erstellt ein Logfile. Dieses wird dem Verantwortlichen auf seine Veranlassung hin zugesandt und mit Kommentaren versehen. Geprüft werden insbesondere folgende Punkte: Wie funktioniert der Login, ist ein Login eines Nutzers auch für einen anderen sichtbar? Sind Kontaktadressen vorhanden? Wer setzt Cookies und für wie lange? Wird Javascript benutzt? Gibt es ein messbares Antwortverhalten, wenn eine Mail an die Kontaktadresse geschrieben wird? Findet sich ein Kontaktadressebutton auf der ersten Ebene der Website? Enthält die Website Formulare mit einer besonders hohen Felderanzahl oder gar mit verborgenen Feldern? Findet sich ein Hinweis auf den Zweck der Datenerhebung? Wird das Datenschutzkonzept des Website-Anbieters auf der Website selbst bekannt gegeben?Abs. 28
Das Programm wird stark nachgefragt, vor allem weil es derzeit noch kostenfrei ist. Als Ergebnis erhält der Anforderer und der evtl. personenverschiedene Webmaster der durchsuchten Seite das Protokoll. Das Tool ist ausdrücklich nicht dafür gedacht, dass ein externer Datenschutzbeauftragter eine Website, für die er selbst nicht verantwortlich ist, überprüfen kann. Dies wird dadurch sichergestellt, dass das Programm prüft, ob die Adresse des Anfordernden in derselben Domain steht wie die zu überprüfende Website. Die Grenzen des Programms sind erreicht, wenn ein Website fast nur aus dynamischen Seiten, die per cgi-Schnittstelle aus einer Hintergrunddatenbank generiert werden, besteht. Der Referent wies darauf hin, dass das Protokoll noch keine Bewertung sei, sondern nur eine empirische Grundlage der Bewertung. Der derzeitige Realisierungsstatus ist "operativ". Es wird noch sowohl daran gearbeitet, überflüssige Daten auszuschneiden, um schneller zu werden, als auch an der Übersetzung von Fachbegriffen und regular expressions. Außerdem wird versucht, einen Datenschutzindex i.S. eines Rankings zu entwickeln.Abs. 29
Mag. Peter Paul Klein vom Magistrat Wien, der für den Bereich Datenschutz im e-Government zuständig ist, nannte Rechtsgrundlagen und Motivation seiner Arbeit für den Datenschutz auf den Websites des Magistrats (Gemeindeverwaltung) Wien. Hinsichtlich der europarechtlichen Rechtsgrundlagen wies er darauf hin, dass die Richtlinie 95/46/EG auch durch neuere Richtlinien nicht ersetzt, sondern nur konkretisiert wird. Insbesondere sei unter den neueren Richtlinien die 2002/58/EG genannt, die für das Telekommunikationswesen die Datenschutzrichtlinie von 1995 spezifiziert. Das österreichische Datenschutzgesetz ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Keinen Schutz gibt es für Daten, die jedermann zugänglich sind. Außerdem gibt es keinen Schutz, wenn keine Rückführbarkeit der Daten auf die Person möglich ist. Ansonsten muss es einen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten geben, und es muss eine Abwägung erfolgen, wonach das Interesse an der Geheimhaltung dem Interesse an der Datenerhebung unterliegt. Rechtschutz kann bei privatrechtlicher Datenverarbeitung vor Gericht und bei öffentlicher Datenverarbeitung zuerst vor der Datenschutzkommission gesucht werden. Eine besonders klare Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten enthalte das österreichische Sicherheits- und Polizeigesetz. Die Arbeit des Datenschutzbeauftragten im e-Government sei u.a. durch Murphy´s Gesetz bestimmt, wonach alles, was schief gehen kann, auch tatsächlich schief geht. Außerdem gebe es im Vergleich zur Datenverarbeitung viel zu wenig dafür bezahlte Datenschützer. Die hervorzuhebenden Spannungsfelder lägen z.B. darin, dass die Abgrenzung zwischen Datenschutz einerseits und Amtshilfe andererseits nicht sauber legislativ vollzogen sei. Dies beziehe sich z.B. auf die Nutzung des Zentralen Melderegisters ZMR. Auch kollidiere das Gebot des Datenschutzes mit dem Gebot der Verwendung von Standardsoftware. Erläuterung: Standardsoftware enthält meist keine Protokollierung nur lesender Zugriffe, weil diese für die Programmfunktion nicht erforderlich sind. Allerdings weiß man dann nicht, wer die Daten, die das Programm darstellt, gelesen hat. Der Referent stellte heraus, dass ein in allen Punkten rechtskonformer Datenschutz einen deutlichen Zielkonflikt mit einem guten e-Government beinhaltet, weil dieses nach Ansicht des Bürgers darin besteht, dass er "dem Staat" nur einmal seine Daten mitteilt und dann darauf bauen will, dass künftig seine Daten bei öffentlichen Stellen für zweckbestimmte Verarbeitung bekannt sind.Abs. 30
Mag. Markus Gstettner berichtete über das Thema Online-Register und EG-Datenschutzrichtlinie. Er beschränkte das Thema ausdrücklich auf öffentliche Datenregister (Bsp. Edikte-Datei, Vereinsregister, Grundstücksdatenbank, Firmenbuchdatenbank, Europäisches Firmenbuch, Zentrales Melderegister), welche personenbezogene Daten enthalten und im Internet (frei oder gegen Entgelt) zugänglich sind. Die genannten Dateien sind bis auf das Europäische Firmenbuch gesetzlich vorgesehene Dateien. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkte der Referent ausdrücklich auf die Rechtmäßigkeit gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Diese Richtlinie ist von einem komplexen Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmt. Nach Art. 4 gewährt sie keinen effektiven Schutz gegen Richtlinienverletzungen, die außerhalb der EU stattfinden, selbst wenn die Datenbank in der EU belegen ist. Allerdings bestimmt Art. 25, dass bei einer Übermittlung von personenbezogenen Daten ins Ausland ein angemessenes Datenschutzniveau ins Zielland erforderlich ist. Der Referent bezog sich auf das anhängige Verfahren Lindqvist, Rechtssache (RS) C-101/01. Dort geht es um einen EU-Grenzen überschreitenden Transfer von personenbezogenen Daten zum Zweck des e-Commerce. Der Referent sprach zwei Zweifelsfragen an:
1. Ist der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie überhaupt betroffen? Antwort: Ja, denn der e-Commerce dient der Verwirklichung des Binnenmarkts und die Richtlinie der Harmonisierung des Binnenmarkts.
2. Ist die Zugänglichmachung über das WWW personenbezogener Daten einer Übermittlung ins Ausland i.S. der Richtlinie gleichzusetzen?
Auch dies ist final zu sehen, denn die Einstellung ins WWW ist dafür gedacht, dass potenziell von überall her Zugriff genommen werden kann. Es ist aber nicht in jedem beliebigen Zielland das angemessene Datenschutzniveau des Art. 25 der Richtlinie vorhanden. Daher kann sich der Betreiber einer solchen Datenbank nur darauf berufen, dass Art. 26.1.11 der Richtlinie 95/46/EG eine komplette Ausnahme vom Schutz für ein gesetzlich vorgesehenes, frei zugängliches öffentliches Register dekretiert. Bei den genannten Datensammlungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene öffentliche Register. Bei dem Tatbestandsmerkmal "frei zugänglich" kommt es darauf an, ob die Entgeltlichkeit die freie Zugänglichkeit hindert. Wenn nicht, ist lediglich Art. 17 der Richtlinie zu beachten, nämlich dass das Datenangebot mit den personenbezogenen Daten vor Missbrauch hinreichend geschützt sein muss.
Abs. 31
Zum Thema Evaluierung von Rechtsdatenbanken hatte Ass. Dr. Doris Liebwald vom Institut für Völkerrecht in Wien einen Prüfkatalog zusammengestellt. Dieser dient dazu, Rechtsdatenbanken im Internet objektiv zu kontrollieren und zu beurteilen. Evaluationskriterien waren Suchfunktionen, Trefferlisten, Ergebnispräsentation und Oberfläche aus technischer Sicht, der Informationsgehalt (vollständig, aktuell, richtig?) sowie die Strukturierung aus Sicht inhaltlicher Qualität sowie aus der Sicht der Organisation die Fragen Hotline, Preise, Flexibilität der Preisgestaltung. Die Referentin hat zu diesem Thema eine empirische Untersuchung mit Hilfe von Fragebögen und ergänzenden eigenen Recherchen durchgeführt und über 17 österreichische Rechtsdatenbanken berichtet. Dabei stellte sie u.a. die Frage, ob die Datenbank dem Nutzer selbst erlaubt, Umfang der Dokumentation, Aktualität und Rechtsstand zweifelsfrei zu ermitteln (nur in vier von 17 Fällen klar dargestellt). Sie hat festgestellt, dass Thesauri und Synonymlexika meistens fehlen, weiterhin an der User-Schnittstelle Beispiele für eine korrekte Suchfeldeingabe fehlen oder selbst falsch sind, die Hilfefunktionen häufig unbrauchbar sind und bei vielen Browsern Unverträglichkeiten bestehen. Hingegen sei der Support durchgehend gut gewesen und die Kostenmodelle transparent. Oftmals hätten Trefferlisten keinerlei Sortierung, keine erkennbare Relevanzsortierung oder keine offengelegten Relevanzkriterien. Publikumsstimmen baten darum, den Kriterienkatalog/Fragebogen auf der Tagungs-Homepage zur Verfügung zu stellen.Abs. 32
Manfred Baschiera vom Österreichischen Bundesministerium für Finanzen stellte ein Projekt der Finanzverwaltung unter der Überschrift Aktuelle Standards für Entscheidungsdokumentationen am Beispiel des Unabhängigen Finanzsenats vor. Der sog. Unabhängige Finanzsenat ist aufgrund eines Bundesgesetzes neu gegründet worden und dient als zweite Instanz in Steuer- und Zollfragen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Der Zielkonflikt zwischen der Unabhängigkeit entscheidender Richter einerseits und einer einheitlichen Entscheidungspraxis in ganz Österreich andererseits soll laut Gesetz aufgelöst werden, indem alle Entscheidungen zeitnah und verfahrensbegleitet dokumentiert und in die laufende und bestehende Erlassdokumentation ESD (Elektronischer-Steuererlass-Dokumentation) integriert werden. Als Novum schreibt das zugrunde liegende Bundesgesetz vor, dass die entscheidenden Richter eine bestimmte Word-Vorlage benutzen, zu bestimmten Formatierungen greifen und zusätzlich zur Formulierung der Entscheidung noch passende Metadaten, insbesondere Leitsätze und einen Betreff (= inhaltlicher Titel) sowie die betroffenen Normen, in bestimmte Felder eintragen müssen. Auf diese Weise können die Entscheidungen unmittelbar im System für alle 300 Finanzrichter zugänglich gemacht werden. Die Ausfertigung kann schneller erfolgen, weil die Daten nicht als Manuskript, sondern fertig erfasst vorliegen. Durch die Integration der Entscheidung in die Normdatenbank der Finanzverwaltung kann eine Kommentierung derselben mit Hilfe von Links entstehen. Eine weitere Belastung, die Finanzrichter früher nicht hatten, ist, dass der Referent selbst anonymisieren und strukturieren muss. Die Vorteile überwiegen aber bei weitem. Es genügt, dass 21 Mitglieder im sog. Evidenzbüro die verfassten Leitsätze (österreichisch: Rechtssätze) sichten, den zugrunde liegenden Normen zuordnen und außerdem Bezugnahmen auswerten, sodass ein System von Stamm- und Folgerechtssätzen mit automatischer Verlinkung entsteht. Da diese Abgleiche nachträglich stattfinden, wird die Entscheidung des Einzelfalls nicht beeinflusst, hingegen zeigt die Datenbank nachträglich bei Abfragen nach bestimmten Normen oder Stichwörtern Unterschiede deutlich auf und veranlasst so implizit künftige Richter zu möglichen Vereinheitlichungen der österreichischen Finanzrechtsprechung. Das Gesetz kam relativ überraschend und hatte eine kurze Umsetzungsfrist. Die Änderung der Datenbankstruktur, sodass sie nicht nur Vorschriften, sondern auch Entscheidungen enthalten kann, wurde in drei Monaten vollzogen. Wenn bis zum Jahresende 2003 das Projekt planmäßig weiterwächst, kann sogar eine Online-Stellung im Internet erfolgen.Abs. 33
Kritisch zur kompletten Öffnung des österreichischen Rechtsinformationssystems für alle, entgeltfrei und ohne Vorlaufzeit äußerte sich als Vertreter der Verlage Mag. Michael Wenzel von jusline Österreich GmbH mit dem Thema Wirtschaftlicher Spielraum von elektronischen Verlagen im Zeitalter des freien Zugangs zur Rechtsinformation. Er stellte heraus, dass der Spielraum privater Verlage stark eingeengt wird, wenn der Staat nicht nur gratis Bürgerinformation herausgibt, sondern unter dieser Flagge auch echte Experteninformationssysteme kostenlos anbietet. Es sei dann kaum mehr möglich, echte sog. "Mehrwertprodukte" zu schaffen, egal wie genau man auf die Wünsche der Anwender höre. Man müsse neuen Entwicklungen nachgehen, Datenbankauskopplungen zu gewissen Themengebieten auf CD pressen, Beipack-CD-ROMS zu Büchern machen, neue öffentlich zugängliche Texttypen wie Reden, Seminare und Diskussionen evtl. gegen Entgelt ins Internet stellen und generell versuchen, die Kunden dazu zu erziehen, ein juristisches Produkt vom Inhalt her und vom Medium zu betrachten.Abs. 34
In einer Podiumsdiskussion zum Thema IT in der juristischen Praxis kamen österreichische Vertreter der Richterschaft, der Notariatskammer, der Landesverwaltung, der Finanzverwaltung sowie der Rechtsanwaltschaft zu Wort. Sie berichteten zusammenfassend über die rechtsinformatischen Errungenschaften der österreichischen Justiz und Verwaltung in den letzten Jahren:
  • Zugänge zu den Rechtsdatenbanken an allen Gerichten
  • elektrische Prozessaktenführung unter voller Einbindung der Anwaltschaft per elektronischer Kommunikation
  • elektronisches Grundbuch
  • elektronisches Firmenbuch (deutsch: Handelsregister)
  • Strafregister
  • Zentrales Melderegister (ZMR)
  • Spracherkennung für Protokolle in Gerichtsverhandlungen
  • bundesweit einheitlich aktueller Virenschutz und nächtliche Sicherungskopien aller Netzdateien
  • Testamentsregister
  • Notariatsnetz als geschlossene Usergroup
  • elektronisches Urkundenarchiv
  • Zeitstempelregister
  • elektronische Protokolle und Akten auch in der Landesverwaltung
  • elektronischer Workflow mit Beteiligung der Parteien als aktuelle Entwicklung in der Landesverwaltung
  • ca. 70 Pilotprojekte für e-Government bei Antragsverfahren, teilweise schon mit Zahlungsfunktion
  • Finanz online: Steuererklärungsabgabe per sicherer Internetverbindung, sodass das Finanzamt keine Datenerfassung mehr machen muss, jedoch nicht per signierter e-Mail, gemäß Finanz-Online-Verordnung 2002, https://finanzonline.bmf.gv.at; demnach erfolgt die elektronische Abgabe der Steuererklärung zuerst ohne Belege, Nachreichung nur im Zweifelsfall
  • Anschluss von Anwälten an Fachdatenbanken, im Gegenzug weniger Bibliotheksanschaffungen
  • kurze Wege der Post durch Nutzung von e-Mail mit Nebeneffekt: Zeitdruck für Anwälte, auch sonntags
  • § 212 österreichische ZPO: Schriftsatzübermittlung per Mail und Terminierung durch den Richter direkt in die elektronischen Terminkalender der Anwälte (!).
Abs. 35
Prof. Herbert Fiedler sprach über Rechtsinformatik als Integrationsdisziplin in einem Plenarvortrag. Als Kontrapunkt zu seiner Zentralaussage stellte er eine Äußerung von Niklas Luhmann von Anfang der 70er Jahre dar, die er dem Museum der Gegenbeispiele zuordnete: "Recht und Datenverarbeitung habe miteinander genauso viel zu tun wie Autos und Rehe: Meist gar nichts, nur manchmal stoßen sie zusammen." - Es ging ihm um die Entwicklung der Rechtsinformatik als eigene Disziplin. Es gebe, so sage man, die Kerninformatik und die sog. "Bindestrich-Informatiken". Dem hielt der Referent entgegen, dass die Informatik selbst, also die Kerninformatik, auch eine Bindestrich-Wissenschaft sei. Denn sie habe sich immerhin in einem Rekordzeitraum von lediglich 30 Jahren - aus den Disziplinen Mathematik, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik - eigenständig entwickelt. Die Diskussion um den Wissenschaftscharakter der Informatik sei aber immer noch nicht beendet und könnte evtl. auch mit einem non liquet enden. Er stellte aus seiner Sicht irrtümliche Vorstellungen aus dem Bereich der Rechtsinformatik und ihre langsame Bereinigung in letzter Zeit am Beispiel des Datenschutzes dar: Die Zielsetzung "Datenschutz" als Abwehrrecht resultierte aus dem Bild, das die Informatik ein exklusives Instrument in den Händen der Mächtigen sei. Mit der Ankunft der PCs und der Entwicklung zur Jedermann-Technologie sowie zur Informationsgesellschaft sei ein Paradigmenwechsel erfolgt, der laut Referent nicht frühzeitig genug erkannt und umgesetzt worden sei. Erst kürzlich ist z.B. unter dem Druck des WWW ein neues Urheberrecht (Schlagwort digital rights management) und das Telekommunikationsrecht entstanden, das nun auch den Schutz der den Individuen gehörenden Datensammlungen und den Schutz nicht nur vor Systemen, sondern auch den Schutz der Systeme berücksichtigt. Der Referent propagiert eine Schwerpunktverlagerung von der Rechtsinformatik hin zum Informationsrecht. Eine hoffnungsvolle Zukunft der Rechtsinformatik sieht er nur dann, wenn sie ihre Fragmentierung nach rechtsdogmatischen Einzeldisziplinen überwinden kann und sich zu einer echten Integrationsdisziplin hin entwickelt. Es reiche nicht aus, Rechtsinformatik als Hilfsdisziplin zu den klassischen juristischen Einzeldisziplinen zu entwickeln, sondern sie müsse - wie früher die Informatik - selbst eine kritische Masse selbstständiger Rechtsinformatiker erreichen.Abs. 36
Vom Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, referierte Dr. Alexander Konzelmann über die Probleme der Neunummerierung von Rechtsvorschriften. Die Körperschaftsteuergesetz-Änderung von 2000, die Umnummerierung des EU-Vertrags anlässlich der 1. Neubekanntmachung der Römischen Verträge nach Amsterdam und das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 wurden als Beispiele dafür genommen, dass die Neunummerierung von bekannten und eingebürgerten Vorschriften im juristischen Umfeld eine negative Ausnahmeerscheinung darstellt, die nicht der üblichen Erwartungshaltung (a-Paragraph) entspricht. Insbesondere wurde die Auswirkung auf Normdatenbanken dargestellt. Auch in Rechtsprechungsdatenbanken zeigten solche Umnummerierungen negative Auswirkungen, denn Urteile und Beschlüsse sind häufig oder fast immer in Rechtsdatenbanken einer oder mehreren entscheidungserheblichen Normen zugeordnet. Diese Metadatum muss bei einer Umnummerierung eine zeitliche Kennung erhalten, sodass man, wenn eine Entscheidung eine Norm zitiert, weiß, welchen Inhalt sie eigentlich meinte, den vor oder den nach der Umnummerierung. Für Normdatenbanken selbst entstehen hauptsächliche Probleme bei Links. Jeder Link ist daraufhin abzuklopfen, ob er denn tatsächlich die Vorschrift meint, auf die er zeigt, oder eine frühere oder spätere Version dieser Vorschrift, die eine andere Nummer hat. Außerdem führt eine Umnummerierung dazu, dass nicht nur die einzelnen Paragraphen in verschiedenen historischen Versionen vorgehalten werden müssen, sondern auch systematische Inhaltsverzeichnisse, denn sonst würde hinter einer Verknüpfung aus einem Inhaltsverzeichnis nicht der erwartete Paragraph auftauchen. Einen ganzen besonderen Stolperstein legt eine Umnummerierung für die Visualisierung der Texthistorie von Paragraphen: Es ist nämlich zu entscheiden, ob Paragraphen mit gleicher Nummer einander gegenüber zu stellen sind oder Paragraphen gleichen Inhalts. Verschiedene Anbieter juristischer Datenbanken lösen das Problem auf unterschiedliche Weise, sie lösen es stets nur approximativ, und manche drücken sich ganz darum. All' diese negativen Auswirkungen legen die Nutzer der Datenbank dem Anbieter zur Last und nicht dem Normgeber. Der Referent geht davon aus, dass Normgeber gar nicht wissen, welche Fernwirkungen Umnummerierungen haben, außer wenn der Entwerfer der Norm selbst später seine eigenen früher erlassenen Durchführungsverwaltungsvorschriften ändern muss, nur weil er die Nummer der höherrangigen Norm auch geändert hat.Abs. 37
Hofrat Dr. Gerhard Paschinger gab seinem Referat den Titel "Sinn und Unsinn von juristischen Datenfriedhöfen". Als juristischen Datenfriedhof bezeichnete er gesammelte vorgehaltene Daten, von denen nicht klar ist, ob sie nach einem Verlust ihrer aktuellen Geltung noch von jemandem recherchiert werden. Hier verlangte er eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Ausklammerung der Anschaffungskostenabschreibung. Als Kostenfaktoren bei papiergebundenen Daten nannte er hauptsächlich die Archivplatzkosten, bei elektronischen Daten die Erhaltung ihrer Lesbarkeit, weil sich Soft- und Hardware rasch ändern. Als Nutzen sind die Erlöse für künftige Abfragen im historischen Bestand zu schätzen. Unter diesem Aspekt ist es wirtschaftlich fragwürdig, Vorschriften und Entscheidungen lange Zeit nach ihrem Erlass noch aufzubewahren. Dennoch seien die Aufbewahrung alter Rechtsvorschriften, die außer Kraft getreten oder überlagert sind, sehr sinnvoll, wenn auch nicht wirtschaftlich. Denn es muss die Möglichkeit erhalten werden, auch künftig über eine ehemalige Rechtslage genau zu informieren. Häufig perpetuieren sich die Wirkungen früherer Rechtszustände in Genehmigungen u.Ä. und müssen nachprüfbar bleiben. Leicht modifiziert, aber im Tenor ähnlich, sieht die Meinung des Referenten zu Entscheidungsfriedhöfen aus. Selbst wenn die einer Entscheidung zugrunde liegende Norm außer Kraft getreten ist, kann es immer noch sein, dass die Entscheidung beispielsweise generalisierende Aussagen enthält, die längerlebig sind als die aufgehobene Norm. Weiterhin kann es sein, dass der Hauptwert einer Entscheidung darin liegt, einen unbestimmten Rechtsbegriff ausgelegt zu haben, auf den man in anderem Zusammenhang auch wieder zugreifen muss. Überdies ist wegen der Zitiergewohnheiten wichtig, dass Leitentscheidungen mit Leitsätzen, auf die in Folgeentscheidungen Bezug genommen wird, im historischen Bestand erhalten und recherchierbar bleiben. Für weniger sinnvoll wird die Aufbewahrung punktueller alter Entscheidungen mit nur einem einzigen Rechtsproblem und zu einer evtl. bereits außer Kraft getretenen Norm erachtet. Allerdings sei die nachträgliche Recherche überflüssiger Archivbestände auch sehr aufwändig, sodass eine sinnvolle Vermeidung von Datenfriedhöfen wesentlich bereits bei der Kontrolle des Input in Datenbanken mit Hilfe von Kommentaren und guten Metadaten sowie mit der Zusammenfassung von Dokumenten zu Gruppen zu leisten sei.Abs. 38
Rechtsanwältin Mag. Angelika Gruber berichtete über urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken in Österreich und über die österreichische Umsetzung des Datenbankschutzes nach der Europäischen Datenbankschutzrichtlinie. Inzwischen sind drei wichtige OGH-Urteile ergangen (vom 28.1.2000 - 4 Ob 273/00a, vom 27.11.2001 - 4 Ob 251/01i und vom 9.4.2002 - 4 Ob 17/02g). Die österreichische Umsetzung findet sich legislativ in § 76c des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes. Dieser kann so ausgelegt werden, dass Datenbanken, die evtl. kopiert sind, allein deshalb Schutz genießen, weil erhebliche Investitionen nachträglich in die kopierte Datenbank getätigt worden sind. Er kann sogar so ausgelegt werden, dass die kopierte Datenbank ihren Schutz aufgrund einer nachträglichen Investitionen in die Kopie verliert. Thematisch ging es bei den Entscheidungen einmal um eine Vereinfachung und den Nachbau einer Datenbank auf einer anderen Software-Plattform, wobei es noch unklar war, ob der Kläger ein Computerprogramm oder eine Datenbank erstellt hatte, ob das Streitobjekt also überhaupt unter den Begriff Datenbank fiel. Diese Entscheidung ging unter dem Namen "C-Kompass" durch die Zeitschriften. Die zweite Zeitschrift hieß "baucompass.at", wobei mit Kompass eine Art Gelbe Seiten verbunden werden. In dieser Entscheidung ging es darum, ob eine Bearbeitung einer Datenbank dazu führt, dass ein neues Werk mit eigenem Datenbankschutz entsteht, und ob es möglich ist, dass deshalb dennoch Rechte an der bearbeiteten Datenbank erhalten bleiben. Dies sei der Fall, wenn keine freie, sondern eine unfreie Bearbeitung vorliege. Nach dieser Entscheidung beginnt die Schutzfrist nach der Bearbeitung neu zu laufen. Die dritte referierte Entscheidung behandelte die Firmenbuch-Datenbank (entspricht dem Handelsregister elektronische Form), Kläger war die Republik Österreich. Als zusätzliches Problem kam auf, ob denn § 7 des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes, der (entsprechend § 5 des deutschen Gesetzes) amtliche Werke von Urheberrechtschutz freistellt, auch den Datenbankschutz aus § 76c aushebeln könne. Dies verneinte das Oberste Gericht und gewährte der Firmenbuch-Datenbank Schutz als Datenbank. Ob dies der EU-Richtlinien-Zweckbestimmung entsprach, wurde nicht erörtert. Dennoch wurde aufgrund marktbeherrschender Stellung der Republik Österreich in puncto Firmenbuch verboten, die Beklagte von der Nutzung völlig auszuschließen. Obwohl generell die Nutzung der Firmenbuch-Datenbank gratis ist, wurde in dieser Entscheidung gemäß dem Referat dargelegt, bei marktbeherrschender Stellung des eigentlich abwehrberechtigten Datenbankherstellers müsse dieser eine Nutzung gegen angemessene Bezahlung zulassen.Abs. 39
Ein umfangreicher Arbeitskreis war dem Thema der Rechtsinformationen aus der EU in elektronischer Form gewidmet:Abs. 40
Zuerst referierte Pascale Berteloot, Leiterin des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union, über die Zukunft von CELEX und EUR-Lex. Sie stellte ihr Referat unter die beiden Fragen: Wer bestimmt die Zukunft? Was bestimmt die Zukunft? Zur Wer-Frage gab es außer dem Amt für amtliche Veröffentlichungen selbst unterschiedliche Gremien, die nach der EU-Verfassung vorgesehen sind, sowie informelle Ideengeber, die über die Zukunft bestimmen. Außerdem sei bei der Veröffentlichung von Rechtsvorschriften das Transparenzgebot sowie die VO 1049/2001 über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten zu beachten. Es liege der Richtlinienentwurf über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors durch die freie Wirtschaft vor, der ebenfalls bei der Frage der Publikation von Rechtsvorschriften der EU einschlägig sei. Außerdem gebe es eine Mitteilung der Kommission vom 11.2.2003 zur Vereinfachung des acquis communautaire, wonach der Bestand der Vorschriften um 25% verringert werden solle, indem Kodifizierung, Konsolidierung und Bereinigung stattfindet. Anzumerken ist, dass trotz des Transparenzgebots und der VO 1049/2001 die Kommission ihrerseits beschlossen hat, dass sie nur noch die Titel von Vorschlägen zu Rechtsakten im Amtsblatt veröffentlicht, die Volltexte dieser Vorschläge jedoch nur noch in EUR-lex. Ob gewährleistet ist, dass bei einer Recherche über das Amtsblatt dann auch die hinterlegten Volltexte mitdurchsucht werden, wurde nicht geklärt. Die Referentin verkündete jedenfalls, das Amt könne nur das publizieren, was es auch bekomme.Abs. 41
Zum Thema "Was bestimmt die Zukunft" stellte sie klar, dass dies vor allem technische Gegebenheiten seien sowie die Haushaltsentwicklung mit begrenzten Planstellen. Selbstverständlich sei die Rechtsentwicklung selbst entscheidend, weil nur Rechtsdokumente zu veröffentlichen seien. Ganz entscheidend sei derzeit die Politik, insbesondere die Resolution des Parlaments vom 19.12.2002, das gesamte CELEX (nicht nur die CELEX-Inhalte über EUR-lex) gratis für europäische Bürger gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001 bis Ende 2004 zu veröffentlichen. Die Referentin konnte nicht bestätigen, dass das Amt selbst noch angesichts dieser Fremdbestimmung irgendwelche Prioritäten setze. Die derzeitige Entwicklung in EUR-lex sei im Stande, 1.300 konsolidierte Texte zu präsentieren, 1.000 Texte würden noch fehlen. Das Primärrecht sei derzeit im Aufbau begriffen, ebenso die Integration von Grafiken und Tabellen in die CELEX-Daten. Außerdem arbeite man daran, den CELEX-Update schneller als die derzeitige Drei-Tages-Frist zu fahren und einen themenbezogenen Push-Dienst für interessierte Nutzer einzurichten.Abs. 42
Künftige Entwicklungen lägen darin, nationale Entscheidungen zum Europarecht, die bisher nur in Französisch recherchierbar seien, insgesamt aufzunehmen und zu verknüpfen, ebenso CELEX Sektor 7, nämlich nationale Maßnahmen zum Europarecht. Außerdem sei ein neues Look-and-Feel der EUR-lex-Oberfläche und die Einrichtung des Dienstes NAT-LEX - das Durchschalten auf nationale Rechtsordnungen und deren Umsetzungen von EU-Recht - geplant. Eine sehr wichtige Erweiterung sei die Notwendigkeit der Übersetzung des EG-Rechtsbestands in die Sprachen der neu anfallenden Beitrittsstaaten. Ab Mai 2004 müssten sämtliche neue Texte parallel auch in diesen neuen Sprachen in EUR-lex und CELEX integriert sein. EUR-lex und CELEX sollten in einen einzigen Dienst mit den Vorteilen beider bisheriger Dienste vereinigt werden. Eine neue Architektur auf der Basis der Zeichen von Unicode UTF-8 sowie eine Rekalkulation der Lizenzgebühren seien geplant, hingegen keinerlei Wiedereinschränkung des offenen Dienstes. Die Institutionen der EU, allen voran das EP, hätten sich in jeglicher Diskussion immer wieder für die Vollständigkeit der Dokumentation ausgesprochen.Abs. 43
Albrecht Berger von der Europäischen Kommission äußerte sich zum Thema "Einheitlicher Zugang zu ausländischen Rechtstexten?" von EUR-lex/CELEX aus. Es sei geplant, dass von der europäischen Zentrale aus auch die Rechtstexte der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Bisherige Versuche seien allerdings an der Komplexität und fehlendem juristischem Fachwissen der befassten Techniker gescheitert. Daher gebe es jetzt kleinere Projekte und viele unfertige. Das Projekt "Portal" bestehe aus einer Linksammlung und enthalte eine feste Liste von Diensten der Mitgliedstaaten, die deren nationales Recht abbilden. Es gebe dort allerdings keine Standardmaske, sondern man werde auf die Homepage jedes einzelnen Dienstes geführt. Das zweite Projekt sei die NAT-LEX-Standardsuchmaske. Derzeit greife diese auf vier Gesetzessammlungen und zwei Rechtsprechungssammlungen als Testsuchmaskeninhalt zu. Sie solle noch in das Portal "Nationale Juristische Informationssysteme" eingegliedert werden. Außerdem solle EUR-lex Links enthalten, die direkt auf nationale Umsetzungsmaßnahmen gehen. Hiervon gebe es bis Ende 2003 die erste Ausbaustufe, nämlich Links zu den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die eine API (offene Programmierschnittstelle) zu EUR-lex haben, sodass kein Erfordernis bestehe, Suchanfragen zu simulieren, sondern dass die Suchanfragen original weitergegeben werden können. Als Ausblick gab der Referent an, dass die Standardsuchmaske für nationale Rechte im Lauf des nächsten Jahrs operativ werden könnte, sodass im Beitrag 2004 das Fragezeichen aus dem Titel des Vortrags verschwinden könne.Abs. 44
Prof. Dr. Erich Schweighofer von der Universität Wien besprach das Projekt Elektronischer CELEX-Kommentar. Er verglich dazu historisch CELEX heute mit CELEX vor 30 Jahren, als die Anforderungen und die Konkurrenz geringer und die Inhalte weniger waren und man sich noch den Luxus eines Rechercheurs leisten konnte. Heute habe sich über die Funktion "Dokumentenarchiv + Suchmaschine" das Erfordernis herausgebildet, dass die Datenbank und ihre programmierte Umgebung zum Wissensmanagement taugt. Sie muss zweckorientierte Nutzung der Informationsquelle ermöglichen und die Intelligenz des früheren Rechercheurs in der Oberfläche sowie in einem nutzerfreundlichen Output abbilden. Als Zielwerkzeug für zeitangemessenes Wissensmanagement im Rechtsdatenbankenbereich CELEX sah der Referent eine Art elektronischen Kommentar für Juristen, der aus dem Gesetz selbst aus Links, aus Entscheidungen, aus Kontextangaben, aus Angaben zu den praktischen Ausprägungen der genannten Rechtsfigur sowie aus einer semiautomatischen Textanalyse besteht und gleichzeitig bei der Benutzung anderer Einstellungen auch einen "Amtshelfer" für Laiennutzer darstellen könnte. Für beide Zwecke sei angesichts der Masse der Daten notwendig, dass eine Einschränkung von Verweisen mit Hilfe von Zusatzbedingungen ermöglicht wird. Realisierungsvorschläge enthielten z.B. die Integration der Informationen über die Gesetzgebung aus "PRELEX" (europa.eu.int/prelex) in die CELEX-Datenbank, die Idee, in die Generierung des Datenbanksuchergebnisses nur relativ grobe Filter einzubauen und für die zu große Treffermenge, die möglicherweise entsteht, eine Nachbearbeitung mit zweckentsprechend individuell eingestellten Filtern in einer lokalen Nachrecherche-Software beim Nutzer anzubieten. Außerdem plädierte der Referent für eine Arbeitsteilung zwischen Computer und Mensch, weil sich erwiesen habe, dass bei derartigen Aufgaben keiner ohne den anderen nützlich sei, denn der Computer könne schnell viel lesen, der Mensch hingegen Ergebnisse besser interpretieren und Vorgaben treffen. Angesichts dieses Erfordernisses von Humanressourcen stellte sich die Frage, ob denn doch wieder Rechercheure einzustellen seien.Abs. 45
Über Erfahrungen der Anwender von CELEX- und EUR-lex-Datenbanken berichtete Helmut Weichsel, der im RIS (österreichisches Rechtsinformationssystem) für CELEX zuständig ist. CELEX ist im Rahmen des RIS nur im Verwaltungsintranet verfügbar, dort allerdings für die einzelnen Verwaltungsstellen gratis, weil das Bundeskanzleramt die zentrale Lizenz bezahlt. Es erfährt einen wöchentlichen Update, eine Konvertierung ist erforderlich. Jährlich erfolgen ungefähr 110.000 Zugriffe auf CELEX-Daten. Der Referent hat das Feedback der Nutzer gesammelt, systematisiert und ausgewertet und hatte Gelegenheit, die am häufigsten wiederkehrenden Anregungen unmittelbar an die anwesenden Mitglieder des Amts für amtliche Veröffentlichungen weiterzugeben.Abs. 46
Mag. Ester Tomasi nahm Stellung zu CELEX und EUR-lex in der RDB, der privatwirtschaftlichen entgeltlichen Rechtsdatenbank in Österreich (www.rdb.at). Die CELEX-Daten sind in dieser Datenbank als Bezahldienst integriert, und zwar per Link auf die Suchmaske von CELEX. Nachteil: Es ist keine gemeinsame Suche über RDB-Inhalte und CELEX möglich, es ergeben sich keine gemeinsame Trefferliste und Querlinks. Der Nachteil für RDB besteht darin, das in EUR-lex ein paralleles Gratisangebot über denselben Datenbestand besteht, allerdings nicht mit denselben Funktionen und Gliederungstiefen wie CELEX selbst. Trotz dieses Gratisangebots hat kein Rückgang der CELEX-Kunden von RDB stattgefunden, es scheint sich um besondere Usergroups zu handeln.Abs. 47
Doz. Dr. Werner Robert Svoboda erzählte über die Historie des CELEX, genauer über die Entwicklung des deutschsprachigen CELEX-Angebots. Der Bericht erfolgte aus dem Blickwinkel eines privatwirtschaftlichen Anbieters von CELEX-Implementierungen für österreichische Kunden. Durch die quasi über Nacht erfolgte Aufnahme von CELEX-Datenbanken im RIS-Intranet haben die kommerziellen Online- und CD-Anbieter das gesamte Marktsegment öffentliche Hand verloren (Firma Gesplan ca. 40%). Später wurden die Gateways abgeschafft, und die Investitionen kommerzieller Anbieter in eigene Gateway-Verbindungen waren verloren. Dann wurde CELEX-online von der Luxemburger Zentrale im Preis auf ca. 25% abgesenkt, und die kommerziellen Anbieter gerieten endgültig unter Druck, gaben z.T. auch auf. Noch später wurde EUR-lex als Fachinformation gratis gestellt, umfassend mit allen CELEX-Inhalten. An dieser Stelle sei nochmals auf das Referat von Mag. Wenzel von jusline Österreich verwiesen, der ähnliche staatliche Betätigungen als Konkurrenz zur Privatwirtschaft beklagte. Es handelt sich nicht um Bürgerinformation, sondern um verkappte echte Fachinformation. Auch Frau Berteloot vom Amt für amtliche Veröffentlichungen vertrat die Ansicht, dass, wenn CELEX-Inhalte mit dem CELEX-typischen Recherche- und Dokumentationsmehrwert gratis hergegeben werden, wie das Europäische Parlament fordert, spätestens dann keine Mehrwertschöpfung mehr durch private Anbieter vorkommen kann. Auch sie stellte die Frage der Rechtmäßigkeit, ob das Amt für amtliche Veröffentlichungen überhaupt in dieser Weise die Wirtschaft behindern dürfe. Noch schärfer äußerte sich Dr. Svoboda, der die Ansicht vertritt, das Mehrwertargument ziehe gar nicht, da der CELEX-typische Mehrwert (umfangreiche intellektuelle Auswertung und raffinierte Suchmöglichkeiten) von den Benutzern zu mindest 95% gar nicht genutzt wird. Die kommerziellen Auswirkungen der Gratisverbreitung von EUR-lex seien katastrophal. Eine private Investition in die Verbreitung von europarechtlichen Rechtsfällen sei mittelfristig keineswegs empfehlenswert.Abs. 48
Im Arbeitskreis Amtliche Verlautbarungen im Internet (Podiumsdiskussion) referierte Volker Heydt von der Generaldirektion Steuern und Zollunion, Brüssel (Taxud) über elektronische Publikation in der EU und stellte ausführlich die Übergangslösungen dar, mit Hilfe derer einzelne Teile des Amtsblatts in zusätzliche und z.T. auch ausschließliche elektronische Publikation überführt worden sind. Er wies darauf hin, dass zum 1.2.2003 mit dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften das Amtsblatt der Europäischen Union geworden ist. Amtsblatt Teil L bleibt als Papierausgabe das Organ, auf welches Art. 254 des EG-Vertrags Bezug nimmt. Es wird, ebenso wie Amtsblatt C, komplett (zusätzlich) elektronisch veröffentlicht und ist über den Online-Dienst EUR-lex zugänglich. Besonders lange Texte werden auch jetzt schon aus dem Amtsblatt C in eine rein elektronische Ausgabe ("CE") verlagert. Problematisch hieran ist vor allem, dass es parallele Nummerierungen gibt, sodass Amtsblatt Nr. C 247 nicht dasselbe ist wie Amtsblatt C 245 E. Die Serie S (für Supplement) ist insbesondere für Ausschreibungen gedacht. Sie existiert seit 1998 nur noch elektronisch. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die rein elektronische Veröffentlichung der Ausschreibungen, vielmehr wird auch das Organ für Ausschreibungen schlicht als "Amtsblatt" bezeichnet. Der Zugang im Internet erfolgt über die EUR-lex-Homepage unter dem Icon TED (= Tender electronic daily). Außerdem gibt es noch den Anhang zum Amtsblatt, welcher die Sitzungsberichte des Europäischen Parlaments enthält. Die Publikation dieses Anhangs beruht auf der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und deren Art. 134. Der Anhang ist ebenfalls über das Portal des Europäischen Parlaments zugänglich sowie über eine CD-ROM, die "Anhang zum Amtsblatt" heißt. Es führt sowohl die Nummern- als auch die Jahrgangszählung weiter und wird am 10.4.2003 sein 50jähriges Bestehen feiern. Aus diesem Anlass regte der Referent an, eine Verordnung zu erlassen, die die Struktur und den Inhalt des Amtsblatts regelt und die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen wäre. Darin wäre neben der Festlegung der verschiedenen Serien des Amtsblatts (L = Rechtsvorschriften, C = Mitteilungen und Bekanntmachungen, S = Ausschreibungen, Anhang = ausführliche Sitzungsberichte des Europäischen Parlaments) festzulegen, was in der L- und was in der C-Serie zu veröffentlichen ist. Vor allem aber bedürfe der Einfluss der Informationstechnologie einer rechtlich verbindlichen Regelung. Mit Recht seien bisher lediglich solche Teile des Amtsblatts, die nicht aufgrund der Verträge veröffentlichungsbedürftig seien, durch elektronische Veröffentlichungen ersetzt worden. Ab 2003 will die Kommission ihre Vorschläge für Rechtsakte im Amtsblatt C nur noch als Hyperlink auf das entsprechende KOM-Dokument publizieren. Dies bringt zwei Probleme mit sich: Die Volltextsuche über das Amtsblatt bringt viel weniger Treffer, wenn nicht dafür Sorge getragen wird, dass die vom Hyperlink in Bezug genommenen KOM-Dokumente ebenfalls im Volltext mit durchsucht werden und in der Trefferliste erscheinen. Hinzu kommt, dass es mehrere Versionen der KOM-Dokumente gibt, von denen bisher eines durch die Veröffentlichung im Amtsblatt letztverbindlich gemacht wurde, welcher Akt jetzt hinfällig wird. Auch für andere veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte dürfte es sich als sinnvoll erweisen, schon aus Mengengründen, auf rein elektronische Teilpublikationen und einen Verweis zurückzugreifen. Doch auch hierfür bedürfe es einer ebenso sauberen Rechtsgrundlage wie für die Zusendung bestimmter umfangreicher Amtsblattnummern nur auf Anfrage. Die Kritik des Referenten richtete sich dagegen, dass Übergänge von Papier auf reine Elektronik den Bürgern nicht hinreichend transparent mitgeteilt werden. Er schlägt einen Rechtsakt (eine Verordnung) zur Ausführung des Art. 254 EG vor, der Klarheit und Rechtsgrundlagen schafft. Konsequent fordert der Referent weiter, dass im Hinblick auf die weitere Verbreitung elektronischer Zugänge zum Europarecht bei den in den Teilen L und C des Amtsblatts veröffentlichen Texten zugleich ihre CELEX-Nummer anzugeben sein sollte. Er wies darauf hin, dass die aktualisierte Vertragsversion des Vertrags zur Europäischen Gemeinschaft und Europäischen Union (nach Nizza) im Amtsblatt Teil C Nr. 325 vom 24.12.2002 nachzulesen sei. Letztlich regte er auch noch einen Hyperlink auf der Amtsblattstitelseite zu den nationalen Gesetzblättern vor, welche EU-Recht ergänzen oder umsetzen.Abs. 49
Direktor Dr. Josef Souhrada, bei der Sozialversicherung in Österreich zuständig für die gut zugängliche Publikation amtlicher Texte, erläuterte die Fortschritte und den laufenden Betrieb des Projekts Amtliche Verlautbarungen der Österreichischen Sozialversicherung im Internet. Der Dienst ist unter www.avsv.at im Internet zu finden. Die Verbindung läuft unter https: als sichere Verbindung, jede erneute Übertragung von Daten erfolgt nicht aus einem Cache, sondern direkt aus dem Server. Die letztes Jahr anlässlich der Tagung vorgestellten Funktionen sind nun alle im Echtbetrieb mehrfach bewährt und ermöglichen ein gutes Arbeiten mit verlässlichen, ausschließlich im Internet amtlich bekannt gemachten Rechtsvorschriften. Interessante Zusatzinformation war, dass im Sozialversicherungsrecht Aufbewahrungsfristen von 120 Jahre existieren, z.B. betreffend Hinterbliebenenrenten. Auch deren Rechtsgrundlagen sollten mindestens 120 Jahre lang nachprüfbar bleiben. Der Referent war überzeugt, dass das System auch dieses leisten wird. Wegen technischer Fragen über AVSV kann auf das letztjährige Tagungsprotokoll (VBlBW 5/2002, S. III) verwiesen werden.Abs. 50
Dr. Reinhard Klaushofer referierte über verfassungsrechtliche Vorgaben für die Publikation von Verordnungen im Internet. Er betonte gleich zu Anfang, dass die österreichische Bundesverfassung keine expliziten Vorgaben für die Art und Weise der Publikation von Verordnungen enthalte. Aus dem Rechtsstaatsprinzip könne man folgendes Erfordernis ableiten: Es muss eine (lediglich) formelle Publikation erfolgen, d.h. dem Bürger die Möglichkeit der Kenntnisnahme geboten werden. Dazu gehört mediale, örtliche, zeitliche und technische Zugänglichkeit der publizierten Vorschrift. Der Übergang von einer Papierpublikation zum Web-Publishing verringert die mediale und technische Zugänglichkeit auf Computernutzer mit Web-Anschluss, erweitert hingegen die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit (auf unbegrenzt). Er stellte die Entwicklung in einen großen geschichtlichen Zusammenhang: Ursprünglich gab es z.T. sogar die materielle Publikation, indem ein Ausrufer Vorschriften direkt bekannt gab, sodass auch Analphabeten problemlos Kenntnis erlangen konnten. Durch den Übergang zur schriftlichen Publikation wurden vorübergehend Analphabeten und Blinde ausgeschlossen. Durch technische Hilfsmittel, wie z.B. Vorleseprogramme oder eine Braillezeile am Bildschirm, konnten Analphabeten und Blinde wieder unmittelbar von publizierten Vorschriftentexten Kenntnis erhalten. Durch einen Übergang zum reinen Web-Publishing könnten Nichtcomputernutzer ohne Web-Anschluss vorübergehend ebenfalls benachteiligt werden. Allerdings können sich diese über Sonderdienste Ausdrucke oder sonstige wahrnehmbare Kopien verschaffen. Außerdem müssen sie keinen PC besitzen, sondern können auch vorübergehend einen mieten bzw. in Österreich in öffentlichen Bibliotheken einen kostenlosen Web-Zugang nutzen. Wichtiger als diese Überlegungen sei aber die, ob im Internet die Vorschriften wirklich gut zugänglich blieben. Das Problem "Wie heißt die richtige URL?" könne z.B. durch gute Namenswahl und die Benutzung von Suchmaschinen minimiert werden. Derzeit gebe es in Österreich ca. 500 Amtsblätter für Vorschriftentexte. Selbst diese könnte niemand alle ausfindig machen oder gar lesen. Bei einem Übergang zum Online-Publishing von Vorschriftentexten wäre es aber wenigstens geboten, einmal nach einer Vereinheitlichung der Adressen bzw. Benennungen zu streben. Es gebe Regelungsbedarf hinsichtlich der Fragen, welche Texte online publiziert werden können und wie die Nutzer darauf hingewiesen werden können, wo genau sie zu finden sind. An diesen Beitrag schloss sich eine lebhafte Diskussion an, deren Ergebnis u.a. war, dass der Übergang zum Web-Publishing auch volkswirtschaftlich gesehen zu großen Einsparungen und zur Verbesserung der Kenntnis vom Recht führen kann.Abs. 51
DI Peter Reichstädter von der Stabsstelle IKT-Strategie des Bundes (Chief Information Office - CIO, zu finden unter http://www.cio.gv.at) äußerte sich über XML im e-Government. XML bezeichnete er als sehr geeignetes Datenformat für e-Government-Anwendungen, denn die Dokumente in XML seien weiterverarbeitbar, lesbar, signierbar, zustellbar, in vielen Applikationen importierbar und zukunftssicher, und sie erlauben die Mehrsprachigkeit in einem einzigen Dokument. Zu all den genannten Funktionen gebe es entweder kostenlose oder weitverbreitete günstige Hilfsprogramme. Wenn nötig, könnten aber die Daten auch von einem ganz normalen Editor geöffnet, gelesen und bearbeitet werden. XML könne mit Style-sheets als htm, pdf, rtf etc. dargestellt werden. Die Standardisierung von Personendaten sei per Schema möglich; dafür sei XML die ideale Grundlage. Das Schema selbst, auf welches man sich schon geeinigt habe, sei unter http://reference.e-government.gv.at abgelegt und nachzulesen. Als Ergebnis sei u.a. eine Bürgerkarte entstanden, die Anfang März in Österreich eingeführt werde. Diese enthält den Personenstammdatensatz und die Möglichkeit der Eingabe weiterer Daten, die dann mit der Person und der Signatur identifizierbar gemacht wird und in vielen öffentlich-rechtlichen Fällen zur Legitimation und zur leichten Datenverarbeitung dienen kann (siehe hierzu http://www.buergerkarte.at/). Derzeit seien die wichtigsten Entwicklungen im CIO das Schaffen von Zutrauen zur elektronischen Signatur und die Durchführung des Projekts "Elektronische Zustellung", um evtl. einmal viel Porto sparen zu können. Außerdem werde an der Standardisierung von Zahlungsbestätigungen für sämtliche gängigen Bezahlformen und damit an einer Vereinfachung und Verbilligung sehr vieler Verwaltungsabläufe mit Gebühren oder sonstigen Zahlungsvorgängen gearbeitet.Abs. 52
Mag. Martin Schimak, LLM, berichtete über juristisches Recherchieren mit X-Links und stellte das X-Link-Konzept der W3C vor. X-Link habe im Gegensatz zu HTML-Links den Vorteil, Mehrweg-Links zu definieren. Der Link ist also weder Bestandteil des verweisenden Dokuments noch des in Bezug genommenen, sondern eine Assoziation zwischen beiden, die als eigene Information "dazwischen" aufgewahrt wird. Damit erlaubt X-Link die Verknüpfung von Dokumenten, ohne Schreibzugriff auf die bezogenen Dokumente zu haben. X-Link kann helfen, relationale Beziehungen herzustellen und zu visualisieren, wenn die zu verknüpfenden Informationen nicht in einer Datenbank liegen, die dem Zugriff des Autors des Links unterliegt. Daher ist es gerade für das Internet mit verteilter Datenhaltung ideal konzipiert. Dem Referenten schwebte ein Link-Dienst vor, der speziell auf juristische Bedürfnisse zugeschnitten die vielfältigen Informationen des Internet in sinnvoller Weise miteinander verknüpft bzw. eine eigene Verknüpfungsbibliothek, die durch besondere Auswertungsprinzipien zustande kommt. Als weiteres Element eines solchen X-Link-basierten Rechercheumgebung stellte er das Google-Prinzip der Relevanzbewertung vor: Seiten, auf die viele andere Seiten verweisen, rücken in Trefferlisten nach oben. Und wenn auch auf die verweisenden Seiten selbst wiederum von anderen Seiten oft verwiesen wird, sind deren Verweise auf die gerade gefundene Seite als noch höherwertig einzustufen und bewirken ein weiteres Aufrücken im Ranking. Wenn man nun nur nach juristischen Verweisen sucht, die z.B. dem Schema eines Aktenzeichenzitats, einer Gesetzblattfundstelle, einer Gesetzesabkürzung oder dem Schema der Nennung eines Paragraphen, Artikels oder einer juristischen Literaturzitierung in Fachzeitschriften entspricht, könnte man ein "juristisches Google" bauen, schlug der Referent vor. Dessen Ergebnisse sollten dann einen X-Link-Service ergeben, der aufgrund von Erkennungsmustern für spezifisch juristische Verknüpfungen XML-Dokumente scannt, sie in einer neuen Informationsschicht verknüpft und gleichzeitig ein Ranking dieser Verknüpfungen mit sich führt. Nachteil dieses Projekts ist, dass X-Link tatsächlich an XML selbst gebunden ist und als Verweisziel eine URI und nicht einfach eine URL, wie derzeit üblich, verlangt. Leider sei X-Link derzeit noch ein schlummernder Standard, und das Internet warte noch auf den großen Aufschwung mit XML-strukturierten Dateien.
JurPC Web-Dok.
110/2003, Abs. 53
* Dr. iur. Alexander Konzelmann ist Lektor für elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag, Stuttgart.
Ass. iur. Wolfgang Neuhorst ist technischer Leiter der Abteilung Zentraler Vorschriften Service beim Richard Boorberg Verlag, Stuttgart.
[online seit: 31.03.2003]
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Tagungsbericht Internationales Rechtsinformatik Symposion Salzburg (IRIS) 2003 - JurPC-Web-Dok. 0110/2003