JurPC Web-Dok. 223/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179233

Christoph Meinel, Lutz Gollan *

Der elektronische Personalausweis? - Elektronische Signaturen und staatliche Verantwortung

Was fehlt den heutigen digitalen Signaturen?

JurPC Web-Dok. 223/2002, Abs. 1 - 15


Inhaltsübersicht:

1. Einleitung
2. Die Durchdringung des Marktes
2.1. Allgemeine Anwendungsgebiete
2.2. Reform der Kommunikations- und Distributionskanäle
3. Identifizierungsproblematik
4. Staatliche Verantwortung
4.1. Gesetz und Praxis
4.2. Der elektronische Personalausweis
5. Datenschutz
6. Zusammenfassung

1. Einleitung

Elektronische Signaturen ermöglichen es, digitale Daten mit einem Zusatz zu versehen, der die verschiedene Funktionen der herkömmlichen Handunterschrift wahrnimmt. Seit dem 01.08.2001 können bestimmte Formen von elektronischen Signaturen im Privatrecht die Handunterschrift ersetzen(1). Dies war vor diesem Zeitpunkt nur für formfreie Rechtsgeschäfte möglich. Noch in der laufenden Legislaturperiode soll auch das Verwaltungsverfahrensrecht so angepasst werden, dass auch Anträge und Verwaltungsakte, die zuvor nur in Papierform mit händischer Unterschrift zulässig waren, zukünftig elektronisch gestellt bzw. erlassen werden können. Die Landesgesetze müssen anschließend angepasst werden, so dass nicht nur Verfahren, die durch Bundesbehörden wahrgenommen werden, elektronisch abgewickelt werden können.JurPC Web-Dok.
223/2002, Abs. 1
Für die Rechtsgeschäfte und Verwaltungsverfahren, die vormals eine Handunterschrift erforderten, können jedoch nur solche eingesetzt weren, die nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz 2001 (SigG) als "qualifizierte elektronische Signaturen" bezeichnet werden können. Diese sind im SigG und der dazugehörigen Signaturverordnung (SigVO) besonderen rechtlichen Regelungen unterworfen, die einen Missbrauch der Signaturerstellungseinheiten verhindern und den Nachweis der Echtheit dieser Unterschriften bzw. die Bemerkbarkeit bei einer Verfälschung der Signaturen bzw. der signierten Daten gewährleisten sollen(2). Um die Signaturen zu überprüfen, sind bei den hierfür eingesetzten Zwei-Schlüssel-Verfahren elektronische Zertifikate erforderlich. Diese enthalten einen der beiden Schlüssel, den "öffentlichen Schlüssel". Dieser korrespondiert mit dem geheim zu haltenden privaten (Signatur-) Schlüssel, der ausschließlich unter der Verfügungsmacht des Schlüsselinhabers, der signieren will, stehen muss.Abs. 2
Die Ausgabe des Schlüsselpaares darf bei den qualifizierten elektronischen Signaturen bzw. qualifizierten Zertifikaten nur durch die ebenfalls durch das Signaturgesetz und die Signaturverordnung geregelten Zertifizierungsdiensteanbieter(3) erfolgen. Diese müssen die Aufnahme ihrer Dienste bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach § 4 III SigG anmelden, ein umfassendes Sicherheitskonzept vorlegen, sich der Kontrolle durch die Behörde unterwerfen, bestimmte, durch Gutachten bestätigte, technische Komponenten einsetzen und jährlich Gebühren zahlen. Möchte der Zertifizierungsdiensteanbieter einer noch höheren Stufe gesetzlicher Qualifikation entsprechen, so kann er sich durch die RegTP akkreditieren lassen. In diesen Fällen besteht nicht nur die allgemeine Anzeigepflicht, vielmehr dürfen die Dienstleistungen erst dann angeboten werden, wenn eine konkrete Überprüfung des Sicherheitskonzepts statt gefunden hat. Zusätzlich reichen für viele technische Komponenten nicht bloße Händlererklärungen zur Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben aus. Auch beispielsweise für den Verzeichnisdienst, der jederzeit abrufbar die Zertifikate vorhält, müssen Gutachten einer anerkannten Bestätigungsstelle vorliegen.Abs. 3
Der Vorteil der Akkreditierung, die erhebliche Zusatzkosten zu den schon für die Stufe der rein qualifizierten elektronischen Signaturen verursacht, liegt auf Seiten der Kunden vorrangig in der offensichtlich geprüften Sicherheit der Dienstleistungen und Komponenten und der länger geforderten Verfügbarkeit der Zertifikate über deren Gültigkeitszeitraum hinaus. Durch letzteres wird sichergestellt, dass Signaturen auch noch nach Jahrzehnten überprüft werden können. Die Kosten für die Zertifikate, die zur Überprüfung der elektronischen Signaturen benötigt werden, die Signaturkarten und die entsprechenden Dienste der Anbieter belaufen sich für Privatnutzer auf ca. € 50 p.a. Geschäftskunden werden Sonderkonditionen bei größeren Stückzahlen angeboten. Oft werden gestaffelte Preise gebildet, so dass bei höheren Zertifikatszahlen die Pro-Kopf-Gebühren sinken. Durch die Konformität zum Signaturgesetz und zur Signaturverordnung besteht bei den akkreditierten Anbietern eine geprüfte, bei angezeigten Anbietern eine Vermutung für deren Sicherheit. Durch die Konformität ist jedoch nicht die Interoperabilität der Zertifikate und der Signaturen garantiert. Bis diese in größerem Maße gewährleistet ist, müssen die Anbieter sich einem einheitlichen Standard (voraussichtlich ISIS-MTT(4)) anpassen. Solange muss ein Kunde entscheiden, welcher Zertifizierungsdiensteanbieter den größten Kommunikationspartnerkreis des Kunden schon bedient bzw. in Zukunft bedienen wird. Hilfreich ist dabei, dass teilweise die Überprüfung von Signaturen auch für Nicht-Kunden durch bestimmte frei erhältliche Software möglich ist. Andererseits bieten nicht alle Zertifizierungsdiensteanbieter ihre Leistungen für jedermann an, so dass die Auswahlmöglichkeit und bestimmte einzelne Vorzüge zum Teil wieder eingeschränkt werden.Abs. 4
Zum 01. Juli 2002 existierten in Deutschland:
  • 15 akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter und
  • ein akkreditierter Zeitstempeldienstanbieter.
Abs. 5
Sechs akkreditierte Anbieter (Telesec, Signtrust, Medizon, TC Trustcenter, D-Trust und AuthentiDate(5)) stellten ihre Dienste jedermann zur Verfügung, die anderen beschränken ihr Angebot auf bestimmte Berufsgruppen. Die Mehrzahl der akkreditierten Anbieter kooperiert mit Signtrust oder Datev. Hierbei werden zum Großteil oder sogar ausschließlich deren Software, Hardware und Infrastruktur genutzt. Ende Mail 2002 teilte jedoch die Deutsche Post Signtrust mit, dass sie mangels ausreichender Geschäftsaussichten ihre Dienstleistungen einstellen werde. Dies hat auch Konsequenzen für die Anbieter Medizon und die Bundesnotarkammer, die auf die Infrastrukturen der Signtrust zurückgreifen (sog. Virtuelle Trustcenter). Aber auch der Markt insgesamt ist durch den Rückzug schwer erschüttert(6).Abs. 6

2. Die Durchdringung des Marktes

Nach inoffiziellen Auskünften befinden sich insgesamt wohl nur mehrere hundert qualifizierte elektronische Zertifikate im Umlauf, die tatsächlich für formgebundene Rechtsgeschäfte genutzt werden(7). Die Marktdurchdringung ist fünf Jahre nach dem ersten deutschen Signaturgesetz von 1997 minimal - trotz Investitionen von Millionen von DM in die Infrastrukturen, Sicherheitskonzepte und Produkte. Dies ist ein möglicherweise vermeintlicher Widerspruch zu den tatsächlich eröffneten Anwendungsgebieten.Abs. 7

2.1. Allgemeine Anwendungsgebiete

Elektronische Signaturen sollen die Authenzität des Absenders ("Wer hat unterzeichnet?"), die Integrität des Inhalts ("Hat der Unterzeichner das signiert, was mir vorliegt?") und die Verbindlichkeit der Willenserklärung (z.B. vor Gericht) sicherstellen. In vielen Fällen werden bei Rechtsgeschäften und Behördengängen nicht alle drei Elemente vorliegen müssen oder ihr Fehlen hätte nicht so weitreichende Folgen, so dass gewissen Risiken hinsichtlich der Datensicherheit eingegangen werden können. Das Beschaffen von kostenlosen, unkritischen Informationen erfordert z.B. keine elektronische Unterschrift und ein Vertrag über ein Buch zu € 10,- kann auch durch einen Mausklick und die Bezahlung einer Rechnung bzw. ein Abbuchung von einem Bankkonto ohne größere Risiken eingegangen und erfüllt werden. Anders sieht es jedoch aus, wo das Gesetz die Schriftform verlangt, sei es für einen Vertrag nach dem Privatrecht oder einen schriftlichen Antrag oder Verwaltungsakt nach dem öffentlichen Recht. Daneben können auch die Rechtsgeschäfte, die keinen gesetzlichen Formerfordernissen unterliegen, durch qualifizierte elektronische Signaturen abgesichert werden. So steigt die Beweiskraft einer mit einer qualifizierten Signatur unterzeichnete E-Mail im Zivilprozess durch die ihr nach § 292a ZPO unterstellte höhere Sicherheit gegenüber einer nicht signierten elektronisch abgegebenen Willenserklärung, unabhängig davon, ob sie für das konkrete Rechtsgeschäft vom Gesetz gefordert war oder nicht.Abs. 8

2.2. Reform der Kommunikations- und Distributionskanäle

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet sich der Markt des e-Business in einer Phase, wo eine elektronische Abwicklung von Rechtsgeschäften wie z.B. von Kaufverträgen entweder eine Erweiterung der Absatzkreise verspricht oder einen Mehrwert für schon vorhandene Kunden darstellt. Sobald jedoch eine Sättigung eintritt, werden die Anbieter feststellen, dass eine Umsatz- bzw. Gewinnsteigerung zukünftig eine stärkere Sicherung der Vertragsabschluss- bzw. Vertriebskanäle erfordert. Im öffentlichen Sektor hingegen besteht Einigkeit, dass die Eröffnung der elektronischen Kanäle, allen voran das Internet, allenfalls eine Ergänzung der bisherigen Wege darstellt, die jedoch eine erhebliche Einsparung an Arbeitsaufwand und damit verringerte Kosten ermöglichen kann. Die automatisierte Beantwortung von einfachen Einwohnermeldregisteranfragen von Versandhäusern oder Auskunfteien im größeren Umfang durch Web Services stellt die vormals mit dem Abtippen und Versenden der Antworten betrauten Behördenmitarbeiter für andere Aufgaben frei. Zwar ist auch in diesem konkreten Beispiel eine qualifizierte elektronische Signatur nicht stets (nach dem Gesetz) erforderlich, die Alternative zur Authentifizierung des Antragstellers gegenüber dem Einsatz von digitalen Signaturen besteht jedoch heutzutage und auch auf lange Sicht nur in der Bildung geschlossener Benutzerkreise mit der aufwandsintensiven Vergabe und Pflege von Benutzernamen und Passwörtern. Dass dieser Weg grundsätzlich gangbar ist, zeigt die Verwaltungspraxis der Hansestadt Hamburg. Problematisch wird dies jedoch dort, wo ein Auswärtiger, der für e-Government-Verfahren authentifiziert werden muss, registriert werden soll. In diesen Fällen besteht keine Alternative zur digitalen Signatur. Man muss jedoch eine verbreitete Ernüchterung in den Kommunen konstatieren, die eine Investition in die Signaturtechnologien - nicht zuletzt wegen der schwindenden gemeindlichen Finanzen - scheuen und auf Authentisierungsmechanismen der einfacheren Art setzen.Abs. 9

3. Identifizierungsproblematik

Es verbleibt trotz der anspruchsvollen und grundsätzlichen sicheren Technik der qualifizierten elektronischen Signaturen das Problem, wie der Signierende durch einen diesen nicht kennenden Dritten anhand der Signatur bzw. des korrespondierenden Zertifikats identifiziert werden kann. Die qualifizierten Zertifikate, auch die, die von akkreditierten Anbietern ausgegeben werden, enthalten gemäß § 7 SigG keine eindeutigen Daten, die ohne eine Hinzuziehung der Kundendatenbank des Zertifizierungsdiensteanbieters eine eindeutige Identifizierung des Unterzeichners erlauben. Die Signatur ist in der Tat "nur" eine sichere Unterschrift, nicht mehr und nicht weniger. Ob der Signierende Fritz Meyer am 10.03.2000 oder am 10.03.1900 geboren wurde, lässt sich für den Dritten nicht überprüfen. Ebenso wenig kann er erkennen, wo der Unterzeichner seinen Wohnsitz hat oder wann er geboren wurde. Diesen Daten sind, wie schon oben geschildert, für viele Rechtsgeschäfte oder Behördengänge, nicht erforderlich. Für viele andere Bereiche jedoch ermöglichen erst sie das Vertrauen in die Identität des Unterzeichners und die Sicherheit, dass der Richtige der Vertragspartner, Antragsteller oder Adressat ist. Es ist unbestritten, dass zum einen die bisher gesetzlich geregelten elektronischen Signaturen diesen Zweck nicht erfüllen sollten und zum anderen eine Überprüfung der Identität des Zertifikatsinhabers gegebenenfalls in einem Gerichtsverfahren durch Hinzuziehung der genauen Kundendaten, wie sie bei der Antragstellung beim Zertizierungsdiensteanbieter durch ein Ausweispapier dargelegt werde mussten, möglich wird. Jedoch existieren die unterschiedlichsten Geschäfts- und Verwaltungsprozesse, bei denen die gewünschte Rechtssicherheit erst durch die vorherige Kenntnis der genannten Daten erzielt werden kann. Dies wird wie oben dargelegt auch mittelfristig im Interesse der Anbieter von Waren- und Dienstleistungen liegen, um Betrugsfällen beim E-Business oder e-Government vorzubeugen.Abs. 10

4. Staatliche Verantwortung

Die a priori-Identifizierbarkeit des Signierenden ist mit den heute nach dem Signaturgesetz geregelten Zertifikaten nicht möglich. Die freiwillige Erweiterung der Zertifikate um personenbezogene Daten unmittelbar durch die privatwirtschaftlich organisierten Zertifizierungsdiensteanbieter wäre unter Datenschutzgesichtspunkten sehr bedenklich. Darüber hinaus würde ihnen in diesen Fällen eine den staatlich sanktionierten Notaren vergleichbare Rolle zufallen, die sie als gewinnorientierte Anbieter nicht angemessen ausfüllen könnten. Die elektronische und geprüfte Verfügbarkeit der weiteren personenbezogenen Daten entspricht jedoch den Inhalten und Möglichkeiten, die die Vorlage des herkömmlichen Personalausweises bzw. des Reispasses bietet. Zu überlegen ist daher, ob durch staatliche Stellen bzw. auf deren Veranlassung hin eindeutige Identifikationsmerkmale mit in die Zertifikatserstellung einfließen könnten. Hierzu bietet sich neben dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die aktuelle Wohnanschrift an. Die Ausgabe der elektronischen Ausweise muss jedoch, genau wie bei den Personalausweisen, durch den Staat erfolgen. Nur dieser kann für die Richtigkeit der enthaltenen personenbezogenen Daten garantieren.Abs. 11

4.1. Gesetz und Praxis

Die gesetzliche Regelung der technischen und infrastrukturellen Voraussetzung für das elektronische Pendant zur Handunterschrift durch das SigG und die SigVO ist nur ein Bereich, der die Nutzung der grundsätzlich ausgereiften und für die oben genannten Zwecke unerlässlichen Technik fördern kann. Die Entscheidung des Bundeskabinetts vom 16.01.02, die elektronischen Signaturen in der Bundesverwaltung zu unterstützen(8), ist ebenfalls unzureichend - insbesondere da den Bundesbehörden freigestellt bleibt, ob sie qualifizierte elektronische Signaturen oder vorläufig nur fortgeschrittene verwenden wollen(9). Ein Schub voran sowohl im Bereich des e-Business als auch des e-Government kann jedoch erreicht werden, wenn die Identifizierung des Nutzers allein anhand seiner digitalen Signatur bzw. des korrespondierenden Zertifikats erfolgen kann. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die Registrierung der Nutzer ungleich aufwändiger wird. Jedoch sollte durch entsprechende Kosten-Nutzen-Rechnungen nachgewiesen werden können, dass die dem gegenüberstehenden eingesparten Aufwendungen für Benutzername-Passwort-Datenbanken erheblich ins Gewicht fallen. Zu beachten ist gleichwohl die Ernüchterung, die sich verbreitet im Bereich e-Government zeigt. Die Notwendigkeit des Einsatzes von qualifizierten elektronischen Signaturen gegenüber Behörden oder durch Behörden wird derzeit vermehrt mit Skepsis betrachtet. Auch wenn das derzeit sich in der Gesetzgebung befindliche Änderungsgesetz zum Bundesverwaltungsverfahrensgesetz(10) die Schriftform eines Verwaltungsakts grundsätzlich auch durch ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt ansieht, scheuen viele staatliche und kommunale Stellen noch den Einsatz und insbesondere die Investitionen in diesen anspruchsvollen technischen Bereich(11). Der circulus vitiosus "Keine Anwendungen da hohe Betreiberkosten - da keine Anwendungen keine Nachfrage beim Bürger - da keine Nachfrage hohe Nutzungsgebühren - da hohe Nutzungsgebühren hohe Betreiberkosten" muss jedoch durchbrochen werden. Das Schielen vom Anwender hin zum Anwendungsanbieter um umgekehrt führt derzeit zum Stillstand - und sogar zur Rezession am Markt der Zertifizierungsdiensteanbieter. Dabei darf nie vergessen werden, dass es derzeit und auf absehbare Zeit keine Alternative zur digitalen Signatur gibt, will man sicher die Authenzität des Unterzeichners, die Integrität der Daten und die Rechtsverbindlichkeit der Signaturen gewährleisten. Das Gegenargument, dass der "normale" Bürger durchschnittlich nur 1,5 Mal pro Jahr eine kommunale Behörde kontaktiert und daher nur schwer von einer Bürgerkarte mit Signaturfunktion profitieren dürfte, verliert an Gewicht, wenn auch die Privatwirtschaft in bestimmten Geschäftsprozesse durch zusätzliche personenbezogene Informationen auf der Karte ihre Verfahren sicherer machen kann.Abs. 12

4.2. Der elektronische Personalausweis

Die Einführung eines dem herkömmlichen Personalausweis entsprechenden elektronischen Ausweises würde dabei mehreren Anforderungen gerecht werden. Zum einen können durch die personenbezogenen Daten, die über den bloßen Namen weitere Merkmale wie Geburtsdatum, Wohnort etc. enthalten, die Karteninhaber identifiziert werden (s.o). Ein Einsatz des Ausweises wäre auch in neuen Anwendungsfeldern möglich, wie z.B. im Rahmen der Alterskontrolle beim Zigarettenerwerb an Automaten. Nach dem kürzlich im Bundestag verabschiedeten Jugendschutzgesetz(12) müssen ab dem 01.02.2007 Zigarettenautomaten technisch so gesichert sein, dass Jugendliche unter 16 Jahre keine Tabakwaren aus ihnen erwerben dürfen. Ob bis dahin die Geldkarte, die jüngst etwa von der Dresdner Bank und der Deutschen Bank 24 als nicht zukunftsträchtig bewertet wurde(13), und bislang für diesen technischen Schutz unter Nutzung einer Altersangabe auf dem Geldkarten-Chip favorisiert wurde, die z.B. von der Tabakindustrie erwünschte Verbreitung finden wird, ist zu bezweifeln. Für dieses Beispiel ist der Einsatz einer digitalen Signatur nicht erforderlich. Die Ausgabe entsprechender Karten durch den Bund mit der einfachen Möglichkeit, diese auch als Signaturkarte zu nutzen, sollte aber das Potenzial zum Einsatz der digitalen Signatur im Bereich e-Business und e-Goverment erheblich erhöhen. Das in Deutschland beliebte Lastschriftverfahren, das grundsätzlich eine Unterschrift zur Authorisierung des Empfängers verlangt, könnte durch diese Signaturkarte endlich auch im Online-Bereich auf sichere Füße gestellt werden. Hierbei sollten jedoch keine halbherzigen Anstrengungen wie beim oben zitierten Bundeskabinettsbeschluss vorgenommen werden. Auch das Beispiel der e-Card in Österreich(14), die als Krankenversicherungskarte vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ausgegeben wird und zur Nutzung als Signaturkarte vorbereitet ist, setzt die Möglichkeiten und die Erfordernisse an einen modernen Pass-Ersatz nur eingeschränkt um. Die einzige hoheitliche Stelle, der alle Bürger und Bürgerinnen in Deutschland unterstehen, ist der Staat selbst. Die Umstellung auf den elektronischen Personalausweis muss sukzessive erfolgen, die Anwendungsgebiete sind derzeit - auch aus den finanziellen Gründen - noch beschränkt und die Verfahren nicht vollständig kompatibel. Der Ausstieg eines der größten Anbieter aus dem Markt der Zertifizierungsdiensteanbieter Ende Mail 2002(15) aufgrund einer negativen Einschätzung der Rentabilität entsprechender Dienste zeigt jedoch, dass nicht zu lange zugewartet werden darf.Abs. 13

5. Datenschutz

Stets muss für den Signierenden die Möglichkeit bestehen, anonym oder zumindest unter einem Pseudonym mit nachträglicher Überprüfbarkeit der Identität aufzutreten, so wie es auch das Signaturgesetz grundsätzlich fordert(16). Es sollte nicht allgemein gebräuchlich und erforderlich werden, bei jedem Rechtsgeschäft, jeder Anfrage oder jeder Informationsbeschaffung die für die Erfüllung nicht benötigten personenbezogenen Daten preisgeben zu müssen. Dies würde auch nicht dem im Datenschutz verankerten Grundsatz der Datensparsamkeit und der Zweckbindung der Daten entsprechen.Abs. 14

6. Zusammenfassung

Der Markt für qualifizierte elektronische Signaturen in Deutschland ist durch eine undurchsichtige Skepsis der Key-Player beschränkt. Die Anwender warten auf die "Killer Applikation", die Anwendungsanbieter warten auf die Anwender - und die Zertifizierungsdiensteanbieter warten auf beide. Dabei bieten die digitalen Signaturen neben der auf lange Zeit einzig verlässlichen elektronischen Ersatzfunktion zu herkömmlichen händischen Unterschriften weitere Vorteile, die über das bloße Abbilden des Namenszuges hinausgehen. Die Verknüpfung von staatlich zertifizierten personenbezogenen Merkmalen mit elektronischen Daten kann eine Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen und zur Rechtssicherheit bei jeglichen Online-Transaktionen dienen. Der elektronische Personalausweis muss vom Staat ausgegeben werden, ein Zuwarten kann weitere verheerende Folgen für den angegriffenen Zertifizierungsdiensteanbietermarkt haben(17). Einen weiteren Ausstieg von namhaften und langjährigen Anbietern verdienen weder die Unternehmen noch die Bürger, die langfristig beide die offenen Netze zur Verfahrensabwicklung nutzen wollen und müssen.
JurPC Web-Dok.
223/2002, Abs. 15

Fußnoten:

(1) Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom 13.07.2001, BGBl. I, 1542 ff.
(2) Vgl. Lutz Gollan, Thomas Engel, Christoph Meinel: Digitale Signaturen, Trier 2002.
(3) Einen Überblick verschaffen Lutz Gollan, Thomas Engel, Christoph Meinel, aaO.
(4) Vgl. http://www.t7-isis.de
(5) Letztgenannter als Zeitstempeldienstanbieter.
(6) Vgl. die Pressemitteilung des Konkurrenten TC Trustcenter vom 24.05.2002, http://www.trustcenter.de/press/de/mitteilungen/tc-trustcenter_news_signtrust-aufgabe_de.htm.
(7) Bei der Bundesnotarkammer hat laut c't 14/2002, S. 79, nur weniger 1% der 10.000 Notare ein qualifziertes elektronisches Zertifikat beantragt.
(8) http://www.bmwi.de/Homepage/download/infogesellschaft/eSig-Kabinettbeschluss.pdf
(9) II Nr. 3a) des Beschlusses (FN 8).
(10) Vgl. etwa BTDrS. 14/9418 (http://dip.bundestag.de/btd/14/094/1409418.pdf).
(11) Die Zurückhaltung zeigt sich auch bei der freien Hand, die das Bundeskabinett im genannten Beschluss zur Einführung von elektronischen Signaturen in der Bundesverwaltung den Behörden lässt.
(12) § 10 II Nr. 2 Jugendschutzgesetz i.d.F. des Bundestagsbeschlusses vom 14.06.2002 (BRatDrS. 511/02).
(13) Siehe etwa http://www.n-tv.de/3016981.html vom 02.06.2002.
(14) Vgl. die offizielle Homepages http://www.buergerkarte.at und http://www.hauptverband.at/chipkarte.
(15) Deutsche Post Signtrust, http://www.signtrust.de/index.php?menu=aktuelles&menu2=pressemitteilungen.
(16) § 5 III SigG.
(17) Vgl. die Forderung aus dem Jahr 2001 von Lutz Gollan, Christoph Meinel: Elektronischer Notar. In: Kommune 21, Heft 7/2001, 12-16.
* Universitätsprofessor Dr. sc. nat. Christoph Meinel ist Leiter des Instituts für Telematik an der Universität Trier (E-Mail: meinel@ti.fhg.de), Dr. iur. Lutz Gollan ist wissenschaftlicher Berater des Instituts für Telematik, E-Mail: Dr.Gollan@LutzGollan.de.
[online seit: 23.09.2002]
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Meinel, Christoph, Der elektronische Personalausweis? - Elektronische Signaturen und staatliche Verantwortung - JurPC-Web-Dok. 0223/2002