Thomas Janovsky *Justiz und InternetJurPC Web-Dok. 138/1998, Abs. 1 - 86 |
1.Einleitung |
Die nahezu explosionsartige Ausbreitung des Internet in den letzten Jahren und die damit verbundene stark zunehmende Zahl der Nutzer hat auch bei der Justiz die Notwendigkeit der Darstellung der Justizbehörden im Internet erkennen lassen. Es sind jedoch derzeit nur wenige Gerichte oder Staatsanwaltschaften mit eigenen Internetpräsentationen im Netz vertreten(1). | JurPC Web-Dok. 138/1998, Abs. 1 |
Die Frage, ob eine Internet-Präsentation der Justiz überhaupt nützt, und wenn ja, in welchem Umfang, ist in der Praxis wohl auch, weil es sich beim Internet um ein neues Kommunikationsmedium handelt umstritten. Es geht hierbei aber zunächst nicht darum, ein neues Darstellungsmedium zu nutzen und sich sicher zu sein, daß diese Nutzung für die Praxis vorteilhaft ist. Wichtig ist vielmehr, mit einem modernen Medium einen weiteren Weg in die Öffentlichkeit zu suchen und dieser die oft als altmodisch und lahm angesehene Justiz mit modernen Mitteln bekannt zu machen. Man muß begreifen, daß für eine moderne Justiz eine aktive Öffentlichkeitsarbeit wichtig und unentbehrlich ist. | Abs. 2 |
Die folgenden Ausführungen befassen sich nicht mit den aktiven Nutzungsmöglichkeiten des Internet durch die Justiz, sondern nur mit der Frage, welchen Nutzen eine Darstellung der Justizbehörden im Internet haben kann und wie diese erfolgen kann. | Abs. 3 |
2.Sinn und Möglichkeit der Darstellung |
2.1. Nutzung des World Wide Web |
Von den verschiedenen Diensten des Internet(2) ist das World Wide Web der Dienst, der sich am besten für eine Darstellung der Justizbehörden eignet. Eine gegenseitige Kommunikation über das Internet scheitert derzeit (noch) an der unzureichenden EDV-Struktur der Justiz. | Abs. 4 |
Für den Austausch von E-Mails, die rechtswirksamen Charakter entfalten können, sind die Möglichkeiten einer elektronischen Signatur, die die Urheberschaft einer Nachricht erkennen lassen, noch nicht hinreichend sicher und ausreichend verbreitet. Diese Möglichkeit des Nachrichtenaustausches wird jedoch in der Zukunft eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Es ist wichtig, daß sich die Justiz bereits jetzt mit den Möglichkeiten sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht befaßt. | Abs. 5 |
2.2. Information der Öffentlichkeit |
Die Webseiten einer Justizbehörde können ein Informationsmedium für den Bürger sein, der sich über die Justiz allgemein oder über den Aufgabenbereich und die Erreichbarkeit einer bestimmten Justizbehörde informieren will. | Abs. 6 |
Hier kann dem Bürger seine Justizbehörde dargestellt und beschrieben werden. Eine Beschreibung der Justizbehörden eines Ortes, ihrer Größe, des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches sind Hinweise, die für den Einzelnen nützlich und von Interesse sein können. | Abs. 7 |
Soweit durch die Justizverwaltung Informationsbroschüren herausgegeben werden, sollte daran gedacht werden, diese Informationen, neben der Möglichkeit der Bestellung auf elektronischem Wege(3), auch auf Webseiten zur Verfügung zu stellen. | Abs. 8 |
2.3. Information für die Rechtsanwaltschaft |
Dem Rechtsanwalt können neben den Informationen, die dem einzelnen Rechtsuchenden zur Verfügung stehen, auch Hinweise auf besondere Zuständigkeiten, wie etwa in Haft- oder Insolvenzsachen, gegeben werden. Auch könnte an ein Orts- und Straßenverzeichnis des jeweiligen Landgerichtsbezirks gedacht werden, aus denen sich die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher ergibt. | Abs. 9 |
3.Aufbau und Inhalt einer Internetpräsentation |
Bei der Erstellung einer Internetpräsentation für eine Justizbehörde muß die Gratwanderung zwischen einer einerseits möglichst klaren und verständlichen und andererseits knappen Darstellung begangen werden. Webseiten, deren Länge sich unstrukturiert über mehrere Bildschirmseiten erstreckt, werden ebenso wenig gelesen, wie Präsentationen, deren Aufbau eine klare Gliederung vermissen lassen und bei denen sich der Leser im Dickicht der Links verirrt. | Abs. 10 |
Über ein Navigationsfenster, das auf allen Seiten der Präsentation zur Verfügung stehen muß, kann jederzeit ein Sprung auf die Hauptseite vorgenommen werden; innerhalb der einzelnen Seiten sollte eine Bewegung mit Textmarken, die immer wieder einen Sprung an den Seitenanfang ermöglichen, machbar | Abs. 11 |
Abbildung 1 - Begrüßungsbildschirm(4) | Abs. 12 |
Soweit Grafiken in die Webseiten eingebunden sind, muß daran gedacht werden, daß die Übertragungsgeschwindigkeit des Internet leider in vielen Fällen zu wünschen übrig läßt. Es sollte daher ein möglichst speichersparendes Grafikformat gewählt werden; umfangreichere Bilder sollten auf gesonderten Seiten abgelegt sein, die der Benutzer speziell aufrufen muß(5). Nichts ist für den Anwender abschreckender, als wenn er nichtsahnend eine Seite aufruft und dann lange warten muß, bis alle Grafikdateien über das Netz geladen wurden. | Abs. 13 |
3.1. Beschreibung der Behörde |
Auf einer Seite sollte eine Beschreibung der jeweiligen Behörde vorgenommen werden, die deren Zuständigkeit und Organisation darstellt. | Abs. 14 |
Knapp und schlagwortartig kann die Gliederung des Gerichts in einzelne Abteilungen oder Spruchkörper und deren Zuständigkeit beschrieben werden. Ob hier die Namen der jeweiligen Richter oder Staatsanwälte mit angegeben werden, ist einer Entscheidung vor Ort zu überlassen. Derartige Angaben setzen aber eine regelmäßige Aktualisierung voraus, da die Präsentation bei einer hohen Personalfluktuation sonst zu schnell inaktuell wird. | Abs. 15 |
Hier könnte auch daran gedacht werden, Teile des Telefonverzeichnisses anzugeben, zumindest aber die Telefonnummern von Geschäftsstellen bzw. Serviceeinheiten, die als erste Anlaufstellen für den Rechtsuchenden von Interesse sein können. | Abs. 16 |
Abbildung 2 - Beispiel Telefonverzeichnis(6) | Abs. 17 |
3.2. Allgemeine Informationen |
In diesem Bereich der Präsentation werden dem User Informationen über den Justizstandort gegeben. | Abs. 18 |
Informationen über die Erreichbarkeit der Justizbehörden mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto werden hier ebenso angeboten wie die Öffnungszeiten der einzelnen Gerichte und Behörden. | Abs. 19 |
Abgerundet wird dieser Bereich durch Anfahrts- und Lageskizzen. | Abs. 20 |
Ferner kann hier der Einzugsbereich der Justizbehörde mit Informationen über die Gebietskörperschaften, deren Einwohnerzahlen und Fläche sowie mit örtlichen Besonderheiten angegeben werden. | Abs. 21 |
3.3. Pressearbeit |
Die Justizbehörden geben in unterschiedlicher Weise mehr oder weniger regelmäßig Pressemitteilungen heraus, die an die verschiedenen Medien übermittelt werden. Zur Information für die Öffentlichkeit können die Presseerklärungen auch auf der Internetseite der Justizbehörde dargestellt werden. | Abs. 22 |
Auf diese Weise hat zum einen der interessierte Bürger einen unmittelbaren Zugriff auf diese Pressemitteilungen, zum anderen können nachfragende Medien ggf. auf die Webseite verwiesen werden. Soweit in einer Zeitung nur eine Kurzmitteilung vorhanden ist, kann der Interessierte die Mitteilung im Volltext nachlesen. | Abs. 23 |
Abbildung 3 - Pressemitteilung OLG Nürnberg(7) | Abs. 24 |
3.4. Fahndung und Warnhinweise |
Ein weiterer für die Strafjustiz wichtiger Bereich der Öffentlichkeitskontakte ist die öffentliche Fahndung nach Straftätern. | Abs. 25 |
Hier sollte das Internet unter Beachtung des § 131 StPO regelmäßig mit genutzt werden.(8)Durch die Veröffentlichung von Bildern gesuchter Straftäter zusammen mit einer Personenbeschreibung und Darstellung des Tatvorwurfes kann auch eine internationale Fahndung erreicht werden(9). | Abs. 26 |
Es handelt sich aber hierbei nur um eine der vielfältigen Möglichkeiten der Öffentlichkeitsfahndung, die ohne großen Aufwand mit genutzt werden kann. | Abs. 27 |
3.5. Rechtsprechung |
Neben der Bekanntgabe aktueller Entscheidungen im Rahmen von Pressemitteilungen können die Urteile und Beschlüsse auch im Volltext veröffentlicht werden. Daneben kann auch daran gedacht werden eine Rechtsprechungssammlung eigener Entscheidungen des Gerichts, insbesondere von Obergerichten, im Internet zu publizieren(10). | Abs. 28 |
Soweit bereits eine eigene Datenbank vorhanden ist, kann diese übernommen werden. Eine zusätzliche Erfassungs- und Aufbereitungsarbeit ist hier nicht erforderlich. Es müssen allerdings entsprechende Abfragemöglichkeiten geschaffen werden. | Abs. 29 |
3.6. Amtliche Bekanntmachung |
Bisher werden amtliche Bekanntmachungen der Justizbehörden nur in der örtlichen Presse abgedruckt. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Handelsregistereintragungen sowie Mitteilungen in Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren. | Abs. 30 |
Diese Informationen könnten ebenso auf den Web-Seiten der jeweiligen Justizbehörde dargestellt werden. Hier besteht allerdings ein erhöhter Pflegeaufwand, der sowohl die Aktualität als auch die Richtigkeit der Veröffentlichungen betrifft. | Abs. 31 |
3.7. Links |
Nahezu zu jeder Web-Präsentation gehören Link-Seiten mit Verweisen auf interessante Bereiche des Internet. Auf den Seiten einer lokalen Justizbehörde sollten weniger Hinweise auf überregionale juristische Informationen als vielmehr auf die örtlichen Seiten anderer Behörden und Institutionen angebracht werden. | Abs. 32 |
Überregionale Webseiten sollten Hinweise auf andere Justizbehörden und weitere juristisch interessante Webseiten enthalten. | Abs. 33 |
4.Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung |
Um eine möglichst breite Akzeptanz bei den Mitarbeitern hervorzurufen und die corporate identity" in der Behörde zu stärken, sollte die Personalvertretung zum Inhalt der Seiten gehört und ggf. bei deren Erstellung beteiligt werden. | Abs. 34 |
Dies erscheint dann zwingend geboten, wenn die Namen einzelner Mitarbeiter, etwa bei Geschäftsverteilungen oder Telefonverzeichnissen, angegeben werden. | Abs. 35 |
Auch sollte einzelnen Abteilungen ggf. Gelegenheit gegeben werden, sich auf einer Seite selbst darzustellen, wobei dies immer unter der Kontrolle des Web-Masters erfolgen muß, um eine in sich geschlossene und klare Präsentation sicherzustellen. | Abs. 36 |
5.Bekanntmachen der Seiten |
Das Kopieren der Web-Präsentation auf den Web-Server alleine genügt nicht; die Präsentation muß schließlich noch bekannt gemacht werden, damit andere Nutzer auch Zugriff auf sie nehmen können. | Abs. 37 |
Hier bietet sich zunächst an, den Web-Mastern anderer einschlägiger Seiten, die sich ebenfalls mit juristischen Themen befassen, eine E-Mail zu schicken, in der Hoffnung, daß diese einen Link zur Präsentation aufnehmen. | Abs. 38 |
Dies ist natürlich keinesfalls ausreichend, um die gewünschte Anzahl von Zugriffen zu erreichen. Deswegen muß die Web-Präsentation auch bei den unterschiedlichsten Suchmaschinen angemeldet werden. | Abs. 39 |
Nahezu alle Suchmaschinen enthalten auf ihrer Startseite einen Link URL-bekanntmachen", Webseite anmelden" o.ä. Hierüber erfolgt benutzergeführt der Eintrag in die Datenbank der Suchmaschine(11). | Abs. 40 |
Daneben bietet sich selbstverständlich ein Presse"gespräch mit den örtlichen Medien an, in dem die neue Web-Präsentation der Öffentlichkeit vorgestellt wird. | Abs. 41 |
6.Aktualität und Web-Master |
Eine Internet-Präsentation lebt von der Aktualität. Es ist nicht ausreichend, einmal eine Web-Präsentation erstellen zu lassen und diese dann nicht mehr zu verändern. Erst durch Rückmeldungen und das Lesen anderer Seiten kommen neue Ideen, die eine Überarbeitung oder Erweiterung der eigenen Web-Präsentation notwendig machen können. | Abs. 42 |
Hierzu ist es nicht ausreichend, die Web-Präsention erstellen zu lassen und durch Dritte im Internet zu publizieren, ohne selbst die Möglichkeit von Änderungen zu haben. | Abs. 43 |
Dies bedingt aber, daß am jeweiligen Justizstandort ein Mitarbeiter vorhanden ist, der als Web-Master eingesetzt werden kann. Er kann dann von seinem Arbeitsplatz aus kurzfristig Änderungen und Aktualisierungen vornehmen. | Abs. 44 |
Der Besucher der Web-Präsentation sollte auf Neuerungen hingewiesen werden. Dies kann entweder auf einer eigenen Seite Neuerungen" oder durch Hinweise mit einer kleinen Grafik erfolgen. | Abs. 45 |
7.Technische Realisierung |
Auch ohne teure Programme ist die Erstellung einer Web-Präsentation problemlos möglich. Erforderlich sind (lediglich) Grundkenntnisse in HTML(12), um eine einfache Web-Präsentation zu erstellen. | Abs. 46 |
Es würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen, wenn auf alle Details der Erstellung einer Web-Präsentation eingegangen würde(13). Im folgenden sollen daher nur einige Punkte angesprochen werden, die oftmals bei der Erstellung einer Web-Präsentation zu Schwierigkeiten führen können oder nicht immer beachtet werden. | Abs. 47 |
7.1. Browser(14) |
Auf dem Markt gibt es die verschiedensten Versionen von Internetbrowsern. Diese Browser nutzen oft unterschiedliche Script-Sprachen" bzw. unterschiedliche Versionen von HTML, die nicht auf allen Programmversionen voll ablauffähig sind. Der Ersteller einer Internetpräsentation muß sich daher entscheiden zwischen einer Web-Präsentation, die die letzten technischen Raffinessen" nutzt, aber nicht von allen Anwendern problemfrei dargestellt werden kann und einer einfacheren Darstellung, die sich aber problemlos und ohne Programmabstürze lesen läßt. | Abs. 48 |
Auf jeden Fall sollte die Ablauffähigkeit der Webseiten nicht nur auf dem Rechner, mit dem die Seiten erstellt wurden, sondern nach dem Kopieren auf den Web-Server auch mit einem Rechner, auf dem die Vorversion(15) der aktuellen Browser vorhanden ist, getestet werden. | Abs. 49 |
Durch den Test von einem anderen Rechner aus kann auch festgestellt werden, ob alle für den Ablauf der Präsentation notwendigen HTML- und Grafik-Dateien kopiert wurden und ob die Dateipfade in den einzelnen Verweisen richtig angegeben wurden. | Abs. 50 |
Zumindest muß bei einem Test der auf den Internetserver kopierten Dateien das Dateiverzeichnis auf dem eigenen Rechner umbenannt werden. Sonst kann es passieren, daß Verweise nur scheinbar funktionieren, da in Wirklichkeit nicht auf Dateien zugegriffen wird, die sich auf dem Internetserver befinden, sondern auf solche, die auf dem eigenen Rechner abgelegt sind. | Abs. 51 |
7.2. Frames |
Um eine für den Anwender möglichst komfortable Navigation zu ermöglichen, die einerseits einen möglichst geringen Speicherbedarf benötigt und andererseits auch mit älteren Browsern läuft, sollte die Webseite mit Frametechnik erstellt werden. | Abs. 52 |
Hierbei wird die Webseite in mehrere Teilseiten (=Frames) unterteilt. | Abs. 53 |
| Abs. 54 |
Abbildung 4 - Systematischer Aufbau der Webseite | Abs. 55 |
Die im Frame A befindliche Grafik wird nur beim erstmaligen Laden der Webseite geladen und bleibt ebenso wie die im Frame B vorhandene Navigationsleiste beim Serven innerhalb der Präsentation unverändert und muß bei Aufruf einer anderen Seite nicht immer neu geladen werden. Werden die Links im Frame B angeklickt, so werden im Frame C jeweils neue Seiten geladen. | Abs. 56 |
Bei der Definition der einzelnen Frames kann festgelegt werden, daß diese mit Bildschirmlaufleisten dargestellt werden, was die Benutzung unterschiedlicher Bildschirmgrößen problemlos ermöglicht. | Abs. 57 |
7.3. Links und Textmarken |
Neben einer eigenen Webseite, die Links(16), also Verweise auf andere interessante Web-Präsentationen des Internet enthält, sollte auch innerhalb der eigenen Präsentation von Verweisen mittels Links Gebrauch gemacht werden. Wird im Text einer Seite ein Begriff erwähnt, für den es eine eigene Webseite gibt, so sollte hier ein Link zu dieser Seite vorgenommen werden. | Abs. 58 |
Werden für die Web-Präsentation Frames genutzt, so muß der Link gleichzeitig angeben, in welchem Frame die durch den Link aufgerufene Seite erscheinen soll oder ob ein neues Windows-Fenster geöffnet werden soll(17). Letzteres sollte nur dann genutzt werden, wenn durch den Link eine fremde Internetpräsentation gestartet werden soll. Nichts ist für den Besucher einer Web-Präsentation ärgerlicher als wenn sich beim Anklicken von Links ständig neue Windows-Fenster öffnen. | Abs. 59 |
Innerhalb einer Webseite sollte die Navigation unbedingt mit Textmarken erfolgen. Am Anfang der Seite werden in einer Art Inhaltsverzeichnis die Überschriften der einzelnen Abschnitte angegeben, die Links zu den Textmarken enthalten. Am Ende eines jeden Abschnittes sollte wieder ein Link zu einer Textmarke am Seitenanfang sein. | Abs. 60 |
Abbildung 5 - Textmarken(18) | Abs. 61 |
7.4. Grafiken |
Grafiken, also etwa Anfahrtspläne, Bilder des Justizgebäudes oder Organigramme sollten in möglichst wenig Speicher verbrauchenden Grafikformaten(19) abgespeichert werden, da ansonsten extrem lange Ladezeiten auftreten können. | Abs. 62 |
Zur besseren Übersichtlichkeit bei der Pflege der Präsentation sollten die Grafiken in einem eigenen Dateiverzeichnis abgespeichert werden. | Abs. 63 |
Web-Server laufen meist unter dem Betriebssystem UNIX, das anders als DOS oder Windows zwischen Groß- und Kleinschreibung bei Dateinamen unterscheidet. Werden nun Grafiken durch einen HTML-Editor oder ein Programm zur Erstellung von Webseiten automatisch in eine Seite eingebunden, so achten nicht alle Programme konsequent auf Groß- und Kleinschreibung. Auch beim Kopieren der Dateien auf den Web-Server kann es hier zur Umsetzung zwischen Groß- und Kleinschreibung kommen. Unter Umständen muß daher der Grafikaufruf im HTML-Code(20) entsprechend angepaßt werden. | Abs. 64 |
Auch sollte bei der Vergabe der Dateinamen auf die seit Windows95 bestehende Möglichkeit der langen Dateinamen verzichtet werden. | Abs. 65 |
Größere Grafikdateien (> 100 kB) sollten nicht von selbst geladen werden, sondern erst auf Aufforderung durch den Anwender, etwa durch Anklicken eines Schaltknopfes und noch besser einer stark verkleinerten Version der Grafik (=Thumbnail)(21), die mit jedem gängigen Grafikprogramm erstellt werden kann. | Abs. 66 |
7.5. Suchmaschinen |
Um die Web-Präsentation bekanntzumachen(22), ist auch ein Eintrag bei den verschiedenen Internet-Suchmaschinen erforderlich. | Abs. 67 |
Je nach Programmierung der Anmeldeseiten der einzelnen Suchmaschine werden entweder Titel und Kurzbeschreibung der Seite vom Anmeldenden selbst abgefragt oder es erfolgt eine automatische Auswertung der Seiten, nachdem die Internet-Adresse der anzumeldenden Seite eingegeben wurde. | Abs. 68 |
Im letzteren Fall werden teilweise die ersten z.B. 250 Zeichen einer Seite kopiert und als Beschreibung in die Suchmaschine eingetragen. Man kann aber auch in Form einer sog. Meta-Information selbst festlegen, was in die Datenbank der Suchmaschine eingetragen werden soll. | Abs. 69 |
Im head-Abschnitt des HTML-Quelltextes sollten dann etwa folgende Angaben zu finden sein: | Abs. 70 |
<head> ... <meta name="description" content="Mit diesen Seiten wollen die Hofer Justizbehörden ...."> <meta name="author" content="Justiz Hof"> <meta name="keywords" content="Hof, Justiz, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft"> ... </head> | Abs. 71 |
Mit <meta name="description" content="Text">wird ein Beschreibungstext angegeben, der den Inhalt der Präsentation näher erläutert. (meta = "über", name = Name, description = Beschreibung, content = Inhalt). | Abs. 72 |
Der Abschnitt <meta name="author" content="Autorenname">beschreibt den Namen des Autors (d.h. des inhaltlich Verantwortlichen) für die HTML-Datei. | Abs. 73 |
Durch den Abschnitt <meta name="keywords" content="[Wortliste]"> werden Stichwörter für ein Suchprogramm festgelegt. Ein Anwender, der in der Suchdatenbank einer Suchmaschine nach einem dieser Stichwörter sucht, soll die aktuelle HTML-Datei als Suchtreffer angezeigt bekommen, da das Stichwort in dieser Datei ein zentrales Thema ist. | Abs. 74 |
Alle Angaben hinter den Istgleich-Zeichen müssen in Anführungszeichen stehen. Einzelne Wörter müssen durch Kommata getrennt werden. | Abs. 75 |
Wenn mit Frames gearbeitet wird, sollten diese Angaben sowohl in den head-Abschnitt der Frameseite als auch in jeden head-Abschnitt der einzelnen Seiten kopiert werden, da nicht vorherbestimmt werden kann, in welcher Reihenfolge die einzelnen Frames über das Netz geladen werden. | Abs. 76 |
7.6. Tabellen |
Um einzelne Begriffe oder Textteile auf einer Webseite zu positionieren, wird am besten mit Tabellen gearbeitet werden. Die Tabelle kann mit einer Eigenschaft versehen werden, die sie unabhängig von der Größe des jeweils vom Anwender benutzten Bildschirms immer mittig ausrichtet. | Abs. 77 |
Hierdurch kann auf unterschiedlichen Bildschirmgrößen ein gleichmäßigerer Bildschirmaufbau erreicht werden, als wenn man die Positionierung mit Tabulatoren vornimmt. | Abs. 78 |
Den einzelnen Tabellenfeldern können zur besseren optischen Gestaltung nach Belieben Rahmen gegeben werden. Eine Tabelle kann aber auch ohne sichtbaren Rahmen abgebildet werden, so daß der Besucher der Seite nur den ordentlich postitionierten Text, nicht aber die hierzu verwendete Tabelle erkennen kann. | Abs. 79 |
7.7. Zugriffszähler |
Über einen Zugriffszähler kann festgestellt werden, wann wieviele Benutzer auf die Webseite zugegriffen haben. Teilweise kann auch nachgeprüft werden, von welcher IP-Adresse(23)aus der Zugriff erfolgte. | Abs. 80 |
Soweit der jeweilige Service-Provider einen derartigen Service nicht anbietet, kann auch auf professionelle Anbieter zurückgegriffen werden(24). | Abs. 81 |
Oft werden auch sog. Hit-Listen angeboten, bei denen man feststellen kann, auf welche Seiten öfter zugegriffen wurde. Hier sollte man überlegen, ob man seine Seiten für einen Eintrag in diese Listen öffnet, da man hier oft in Konkurrenz mit einer Vielzahl von Sex-Angeboten tritt. | Abs. 82 |
7.8. Datensicherheit |
Solange ein ausreichend sicherer Firewall(25) nicht vorhanden ist, darf ein Zugriff auf das Internet nicht von einem Rechner aus erfolgen, der mit dem Behörden- oder Gerichtsnetz verbunden ist. Nur so kann ein Angriff durch Hacker entsprechend verhindert werden. | Abs. 83 |
Auch sollten die auf dem Rechner des Service-Providers abgelegten HTML-Dateien regelmäßig überprüft oder neu kopiert werden, um Veränderungen durch unberechtigte Dritte zu verhindern oder zumindest wieder rückgängig zu machen. | Abs. 84 |
8.Zusammenfassung |
Die Justiz muß verstärkt die Möglichkeiten der Darstellung im Internet nutzen. Hierdurch können sowohl dem Bürger als auch dem Juristen interessante und wertvolle Informationen geboten werden. | Abs. 85 |
Die technische Realisierung der Seiten erfordert zwar
Kenntnisse in der Erstellung von Internet-Seiten. Dieses Wissen kann sich aber
ein erfahrener EDV-Anwender relativ einfach aneignen.
| JurPC Web-Dok. 138/1998, Abs. 86 |
Fußnoten:(1) http://www.jura.uni-sb.de/internet/gericht.html(2) Janovsky, Internet und Verbrechen , Kriminalistik 1998, 500 (3) vgl. hierzu z.B. die Webseiten des Bayer. Staatsministeriums der Justiz, http://www.justiz.bayern.de (4) http://www.hof.baynet.de/~justiz (5) vgl. hierzu unter 7.4 (6) http://www.justiz.bayern.de/lg-bayreuth (7) http://www.justiz.bayern/olgn (8) Pätzel, Das Internet als Fahndungshilfsmittel der Strafverfolgungsbehörden, NJW 97, 3131 (9) vgl. z.B. die Fahndungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth home.t-online.de/home/stanf/stanf.htm |
(10) vgl. z.B.
http://www.justiz.bayern.de/olgn/fr_aktuell.htm (11) vgl. hierzu auch 7.5 (12) HyperText Markup Language (13) eine interessante Beschreibung von HTML finden Sie unter http://www.teamone.de/selfhtml (14) Programm zur Darstellung von Internet-Seiten (15) also z.B. Microsoft Internetexplorer Version 3.x oder Netscape Version 3.x (16) Verweis im HTML-Code der Seite, der bei Anklicken eine bestimmte andere Internetseite aufruft und einen Sprung zu einer mittels einer Textmarke definierten Stelle innerhalb der Seite hervorruft (17) dies geschieht im HTML-Code mit dem Befehl >target<, also z.B.: <a href="F_landgericht_hof.htm" target="C">, um die neue Seite im Frame C" zu laden (18) http://www.hof.baynet.de/~justiz (19) also z.B.: jpg- oder gif-Formate |
(20) img src="images/wapp.gif" (21) Der HTML-Aufruf lautet in diesem Fall: <a href="großbild.jpg"><img src="kleinbild.gif"></a> (22) vgl. hierzu 5 (23) Internet Protokoll Adresse = weltweit eindeutige Identifikation eines Web-Servers (24) Der Jahresbeitrag liegt hier meist unter DM 100,00 (25) Programmtechnologie, durch die ein Zugriff unberechtigter Dritter auf Rechner, die sich innerhalb des Firewalls befinde, verhindert werden soll |
* Thomas Janovsky ist Vorsitzender Richter am Landgericht Hof. E-Mail: tj@hof.baynet.de; Homepage: http://www.hof.baynet.de/~tj |
[online seit: 11.09.98 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Janovsky, Thomas, Justiz und Internet - JurPC-Web-Dok. 0138/1998 |