JurPC Web-Dok. 38/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217346

LG München I
Urteil vom 04.10.2001

7 O 3154/01

DVD als neue Nutzungsart

JurPC Web-Dok. 38/2002, Abs. 1 - 39


UrhG § 31 Abs. 4

Leitsatz (der Redaktion)

Die Aufnahme eines Film-Werkes auf DVD ist gegenüber der herkömmlichen Video-Aufzeichnung als neue Nutzungsart anzusehen, da mit der DVD eine wesentlich intensivere Nutzungsmöglichkeit des Mediums verbunden ist. Die ohne Einwilligung des Urhebers vorgenommene Vervielfältigung eines geschützten Werkes auf DVD verletzt daher die Rechte des Urhebers und verpflichtet zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Vervielfältigung des Films "Der Zauberberg" auf DVD auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.JurPC Web-Dok.
38/2002, Abs. 1
Der Kläger ist Szenenbildner und Filmarchitekt. Am 11.08.1980 schloss der Kläger mit der Firma ... Filmproduktion einen Anstellungsvertrag als Filmarchitekt für den Film "Der Zauberberg" nach dem Roman von Thomas Mann ab. In dessen Ziffer 16 heißt es:

"Ergänzend zu diesem Vertrag gilt der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 01.04.1979"
Abs. 2
In Ziffer 3.1. des im Anstellungsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrages heißt es:

"Der Filmschaffende räumt mit Abschluß des Vertrages alle ihm etwa durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten dem Filmhersteller für die Herstellung und Verwertung des Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung ein.

Die Einräumung umfasst:

a. ...
b. die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, einschließlich ... der Verwertung durch andere zur Zeit bekannte Verfahren, einschließlich AV-Verfahren und -träger, gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind oder in Zukunft genutzt werden."

Abs. 3
Im Jahre 1981 schuf der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau ... das gesamte Szenebild und die Filmarchitektur für den Film "Der Zauberberg". Der Kläger gestaltete im Studio insbesondere die Eingangshalle (Treppenaufgang, Wände, Anordnung der Requisiten; Anlage K 3, S. 177), die Eingangshalle mit Blick in die Natur (Anlage K3, S. 178), den zeitgenössisch eingerichteten Grünen Salon (Anlage K 3, S. 182), den Musiksalon (Anlage K3, S. 183) und das Hydrotherapeutikum (Anlage K 3, S. 184) des Sanatoriums "Berghof". Der Schaffung dieser Filmbauten waren intensive Recherchen hinsichtlich der zeit- und ortstypischen Architektur, historische und soziologische Studien sowie Grundriß- und Ausstattungsbezeichnungen vorangegangen. Die Aufgabe des Klägers war es, die im Roman geschilderte räumliche Atmosphäre des 'Berghofes' in den Filmbauten möglichst authentisch wirken zu lassen. Für die Ausstattung des Filmes erhielt der Kläger den Bundesfilmpreis 1982, das "Filmband in Gold" und damit die höchste derartige deutsche Auszeichnung.Abs. 4
Die Beklagte ist Inhaberin der ursprünglich der ... Filmproduktion vom Kläger eingeräumten Rechte. Die Beklagte vertreibt den streitgegenständlichen Film in Deutschland auf DVD (Digital-Versatile-Disc). Die Einwilligung des Klägers hat sie hierfür nicht eingeholt.Abs. 5
Die DVD wurde als Medium Ende der neunziger Jahre auf dem deutschen Markt eingeführt. Zu ihrem Abspielen ist ein spezielles Abspielgerät, der DVD-Player, erforderlich. Auf einer DVD lassen sich bis zu 8 Sprachfassungen speichern, was bei anderen Medien nicht möglich ist. Eine DVD bietet genug Speicher, um bis zu 32 untertitelte Fassungen des Films aufzuspielen (etwa eine Fassung für Hörgeschädigte oder filmbegleitende Kommentare Mitwirkender als Hauptton). Alle neueren DVDs sind mit verschiedenen Tonsystemen ausgestattet (z.B. digitaler Mehrkanalton). Die auf DVD enthaltenen Filme sind in verschiedene Kapitel aufgespalten, die neben anderen Unterfunktionen (etwa Ton-/Sprachauswahl) über ein Menü einzeln aufgerufen werden können. Gleiches gilt für auf der DVD enthaltene Zusatzinformationen zum Film. Neuerdings ist auf DVDs auch ein DVD-ROM-Part enthalten, über den interaktiv der Zugang zu weiteren Informationen - etwa aus dem Internet - ermöglicht wird.Abs. 6
Die Ehefrau des Klägers hat die ihr etwa zustehenden Ansprüche wegen der DVD-Nutzung an den Kläger abgetreten und diesen ermächtigt, diese in Prozeßstandschaft geltend zu machen.Abs. 7
Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2001 abmahnen. Die Beklagt teilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin telefonisch mit, sie habe die Lizenzrechte an der DVD-Nutzung von der ... erworben, an die sich der Kläger hinsichtlich des Rechtebestandes wenden solle.Abs. 8
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films "Der Zauberberg". Ein Rechtserwerb sei nicht möglich gewesen, da es sich bei der DVD um eine neue Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG handele. Im Jahre 1980 sei die DVD als konkret technische und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform eines Werkes nicht bekannt gewesen. Der Tarifvertrag sei auch nicht wirksam in den Formularvertrag einbezogen worden, da dem Kläger dieser weder bei Vertragsschluß zur Kenntnis gebracht worden sei, noch eine Aufklärung über dessen Inhalt stattgefunden habe. Auch bei Einbeziehung des Tarifvertrages sei keine Rechtseinräumung für die Nutzungsart DVD erfolgt, da sich der Tarifvertrag ausdrücklich auf "zur Zeit bekannte Verfahren" bezogen habe. Ein Einbezug der Auswertung auf DVD sei im Jahre 1980 jedenfalls überraschend im Sinne des § 3 ABGB gewesen.Abs. 9
Für das Telefongespräch vom 10.01.2001 sei eine Besprechungsgebühr in Höhe von DM 962,50 (5/10 Besprechungsgebühr aus Streitwert DM 80.000,00 nach §§ 118 I 2, 11 I BRAGO, + Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO) entstanden, die von der Beklagten zu erstatten sei. Da der Kläger die Anwaltsrechnung noch nicht beglichen habe, könne er Freistellung verlangen.Abs. 10
Die Klägerin beantragt daher,

1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu verbieten, die Digital-Versatile-Disc (DVD) mit dem Titel "Der Zauberberg" nach einem Roman von Thomas Mann unter der Regie von Hans W. Geisendörfer (Athaus Video), Liefer-Nr.: 500041 zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., insbesondere über Herkunft und Vertriebsweg der DVD unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten DVDs, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in DM und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe der Werbung nebst dafür aufgewendeter Kosten.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte ..., im Zusammenhang mit der telefonischen Besprechung vom 10.01.2001 in Höhe von DM 962,50 durch unmittelbare Zahlung an die genannten Rechtsanwälte freizustellen.

5. dem Kläger zu gestatten, eine ihm auferlegte Sicherheitsleistung durch schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse, insbesondere der Deutschen Bank, der HypoVereinsbank, der Dresdner Bank, der Commerzbank oder der Postbank erbringen zu dürfen.

Abs. 11
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 12
Die Beklagte meint, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie verweist auf eine ununterbrochene Rechtekette, die ihrer Ansicht nach auch das Recht zum Vertrieb des Films auf DVD umfassen, da der Kläger im Anstellungsvertrag das Recht zur Herstellung von audiovisuellen Trägern unbeschränkt lizenziert habe.Abs. 13
Die Beklagte trägt weiter vor, der Kläger sei nicht Filmurheber, da einem Filmausstatter bislang noch von keinem Gericht Urheberqualität zugesprochen worden sei. Eine Urheberschaft sei nur im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Solche Umstände seien im Fall des Klägers nicht ersichtlich.Abs. 14
Die Beklagte meint ferner, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Es sei schon nicht klar, was der Kläger selber im einzelnen gemacht habe. Seine Frau sei ebenfalls Filmarchitektin des Projekts "Der Zauberberg" gewesen. Als Miturheber könne der Kläger keine Leistung an sich allein verlangen. Er könne nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Im übrigen sei nicht klar, inwieweit der Kläger selbst oder Dritte (Assistenten, Handwerker, Requisiteure) an der Herstellung der Szenenbilder beteiligt gewesen seien. Die vom Kläger angeführten Vorbereitungshandlungen seien nicht als schöpferisch zu bewerten. Die Szenenbildnerarbeiten selbst stellten sich häufig als reine Umsetzung von Vorlagen dar. Auch dies sei keine kreative Tätigkeit.Abs. 15
Die DVD stelle im Verhältnis zur Video-Kassette auch keine neue Nutzungsart dar. Es handele sich lediglich um die technische Fortentwicklung ein und desselben Mediums. Sämtliche vom Kläger beschriebenen Zusatzfunktionen der DVD gebe es bereits längst auf herkömmlichen Video-Kassetten und Video-Bildplatten. Es gebe auch zweisprachige Video-Kassetten. Die Anreicherung von Video-Kassetten mit sogenannten 'Boni' (Making Of's, Musikvideos etc.) und Filmtrailern seien nichts Neues. Auch die Digitalisierung bedinge keinen Unterschied zu Video-Kassetten und Video-Bildplatten, da es längst Video-Kassetten mit digitalen Tonspuren gebe. Die Digitalisierung habe keine entscheidende Intensivierung der Werknutzung zur Folge gehabt. Bei Video-Bildplatten gebe es seit langem eine Menü- und Szenenauswahl. Die Vertriebsform von Video und DVD sei identisch. Die Wahrnehmung erfolge über dasselbe Rezeptionsgerät. Es entstehe auch kein eigener Markt. Über kurz oder lang werde die Video-Kassette von der DVD substituiert. Im Rahmen der Einordnung der DVD als neue Nutzungsart müsse auch die gesetzlich Wertung der §§ 88 ff. UrhG berücksichtigt werden, so dass im Zweifel eine neue Nutzungsart zu verneinen sei. Auch die harte Rechtsfolge des § 31 Abs. 4 UrhG sei zu bedenken, nach der ein einziger Urheber die Verwertung einer Filmproduktion in digitaler Form verhindern könne. Dadurch werde die technische Entwicklung blockiert.Abs. 16
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Akteninhalt sowie die nachfolgenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.Abs. 17

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.Abs. 18
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 16, 31 Abs. 4 UrhG zu. Die Vervielfältigung des Films "Der Zauberberg" auf DVD ist ohne Zustimmung des Klägers unzulässig.
Abs. 19
1. Die streitgegenständlichen filmarchitektonischen Leistungen stellen schutzfähige Werke der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG dar.Abs. 20
Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Auf die Art der Konstruktion und Herstellung sowie auf das Material aus dem sie errichtet sind, kommt es nicht an. Auch der Zweck des Baus ist unerheblich. Gegenstand des Bauwerksschutzes kann auch die Raumgestaltung, insbesondere die Innenarchitektur sein (BGH GRUR 1982, 107/109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt.Abs. 21
In der Filmarchitektur des Films "Der Zauberberg" leben Stil und Atmosphäre der mondänen Sanatorien in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg wieder auf. Die aussagekräftig ausgestatteten Räume schildern das feudale Milieu der sich auf dem "Berghof" einfindenden internationalen Gesellschaft. Zeitkolorit, Milieu und Umwelt werden von den Filmbauten treffend beschrieben und zu einer inneren Einheit verbunden. Die Ausstattung erweist sich auch als äußerst detailverliebt: Büffets, Sessel, Glasschränke, kostbare Kronleuchter, Blumensäulen, Paravents, Spiel- und Beistelltischchen - kein Requisit ist überflüssig, alles ist an dem ihm stimmig zugedachten Platz. Der Kläger hat - zusammen mit seiner Ehefrau - stilsicher zeitgenössische Einrichtungsgegenstände ausgewählt oder nachempfunden und daraus eindrucksvolle Räumlichkeiten komponiert.Abs. 22
Die Gestaltung der einzelnen Räume reicht deutlich über die bloß zweckmäßige Anordnung von Filmkulissen und Requisiten, wie sie durch den Roman oder die regiemäßige Gestaltung der einzelnen Szenen mehr oder weniger vorgegeben sein mögen, hinaus. Dem Kläger stand für die Gestaltung und Ausstattung der Filmbauten ein ausreichend großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Für die Individualität des Werkes streitet daher schon die tatsächliche Vermutung. Von jedem einzelnen Raum geht die für den Werkcharakter bestimmende geistig ästhetische Gesamtwirkung aus. Der Kläger hat innerhalb des vorgegebenen Rahmens eigenständig konzipierte Filmbauten geschaffen. Dabei hat er sich zwar - gemäß seiner Aufgabenstellung - zur Herstellung einer authentischen Raumwirkung im Sinne des Romans durchaus von Stil und Gestaltungsmerkmalen der Innenraumgestaltung zur Jahrhundertwende leiten lassen. Von dem insoweit vorgefundenen Material ist er allerdings deutlich abgewichen, wie etwa die Gestaltung des Musiksalons zeigt (vgl. Anlage K3, S. 183, mit dem Originalfoto eines entsprechenden Musiksalons). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Kläger mit seinen Bauten im Rahmen des durchschnittlich Handwerkskönnens bloßen naturgetreuen Nachbau betrieben hätte. Die Beklagte hat dergleichen auch nicht behauptet. Dagegen spricht im übrigen schon die Zuerkennung des höchsten deutschen Filmpreises. Hiermit hat das betreffende Sachverständigengremium aus dem Filmbereich nichts anderes ausgesprochen, als dass es sich bei den streitgegenständlichen Filmbauten um herausragende Schöpfungen filmarchitektonischen Schaffens handelt. In den Filmbauten des Klägers, mit denen dieser die Raumwirkung der Zeit authentisch nachempfunden hat, ist eine die durchschnittliche Gestaltertätigkeit deutlich übersteigende Leistung zu sehen.Abs. 23
2. Angesichts der Bewertung der Filmbauten des Klägers als urheberrechtsschutzfähige Werke der Baukunst kann dahinstehen, ob der Kläger darüber hinaus auch einen schöpferischen, das Filmwerk zumindest mitgestaltenden Beitrag geleistet hat mit der Folge, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erworben hat.Abs. 24
3. Die Kammer braucht auch der Frage, welche Leistungen im Rahmen der Filmbauten vom Kläger stammen nicht nachgehen. Der Kläger ist selbst auf der von der Beklagten vertriebenen DVD in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet. Die Kammer sieht ihn daher wegen § 10 UrhG ohne weiteres als (Mit-)Urheber an.Abs. 25
4. Der Kläger hat zwar die Verfilmung seines Werkes gestattet. Er hat allerdings weder der Beklagten noch einer ihrer Rechtsvorgängerinnen ein Recht zur Auswertung seines verfilmten Werkes auf DVD eingeräumt.Abs. 26
a. Eine solche Rechtseinräumung kann entgegen der Sicht der Beklagten nicht aus Ziffer 3.1.b. des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende vom 01.04.1979 hergeleitet werden. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang die wirksame Einbeziehung des Tarifvertrages in den Vertrag der Parteien dahinstehen lassen. Die Verwertung eines Filmwerkes auf DVD war jedenfalls kein 1980 bekanntes audiovisuelles Verfahren im Sinne des Tarifvertrages. Die Markteinführung der DVD auf dem deutschen Markt erfolgte gegen Ende der neunziger Jahre. Dafür, dass die DVD als audiovisuelles Verfahren bereits knapp zwanzig Jahre vor ihrer Markteinführung bekannt gewesen wäre, bestehen weder nach dem Parteivortrag noch nach der Lebenserfahrung Anhaltspunkte.Abs. 27
b. Der Kläger beruft sich auch zu Recht darauf, dass die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten nach § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam ist.Abs. 28
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes. Dazu genügt es nicht, dass die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform gemäß § 31 UrhG Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung sein kann. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hat den Zweck, zu verhindern, dass dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben. Sie soll jedoch nicht mit ihrer strengen Rechtsfolgeanordnung der Unwirksamkeit die - auch im Interesse der Urheber liegende - wirtschaftlich-technische Fortentwicklung der Werknutzung durch Herausbildung neuer, selbständig lizenzierbarer Nutzungsmöglichkeiten behindern. Der besondere Schutz des Urhebers nach § 31 Abs. 4 UrhG setzt vielmehr voraus, dass es um eine neu geschaffene Nutzungsart geht, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann, wenn dem Grundgedanken des Urheberrechts, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist, Rechnung getragen werden soll. Dies ist nicht der Fall, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfasst werden soll, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGH GRUR 1997, 215/217 - Klimbim). Bekanntheit bedeutet dabei, dass sich die Nutzungsart als technisch möglich und wirtschaftlich relevant abzeichnet, auch wenn die Praktizierung noch in den Anfängen steckt (BGH GRUR 1986, 62/65 - GEMA-Vermutung I).Abs. 29
Zwar kann unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein aus der Tatsache, dass sich die technischen Einrichtungen zum Abspielen einer DVD wesentlich von herkömmlichen Videorekordern unterscheiden, nicht auf das Vorliegen einer neuen Nutzungsart geschlossen werden. Auch die Umstellung von analoger auf digitale Technik rechtfertigt ohne hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme einer neuen Nutzungsart. Die DVD hat aber im Vergleich mit der Video-Kassette die Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeit wesentlich verändert. Bei der Nutzung einer bespielten Video-Kassette ist der Verbraucher darauf beschränkt, diese durch Drücken der Starttaste in Gang zu setzen, wobei ein Vor- bzw. Zurückspulen möglich ist. Die Möglichkeiten der DVD gehen weit über die der herkömmlichen Videokassette hinaus. So besteht insbesondere die Möglichkeit der interaktiven Nutzung (Menüauswahl). Die DVD zeichnet sich in der Wahrnehmung des Endverbrauchers einerseits durch die verbesserte, kontinuierlich anhaltende Bildqualität aus. Auch hinsichtlich des Klangs dringt die DVD in neue Dimensionen vor. Dies gilt nicht nur für die Qualität, sondern auch hinsichtlich der Ausstattung mit verschiedenen Tonsystemen (z.B. digitaler Mehrkanalton). Aufgrund der deutlich höheren Speicherkapazität der DVD im Vergleich zu anderen Medien ist es weiter möglich, zwischen bis zu acht Sprachfassungen zu wählen und bis zu 32 untertitelte Fassungen des Films aufzuspielen (etwa eine Fassung für Hörgeschädigte oder filmbegleitende Kommentare Mitwirkender als Hauptton). Damit ist ein Medium geschaffen, das nicht mehr als bloßes Nachfolgeprodukt der Video-Kassette - die im übrigen nach wie vor ihren eigenen Markt hat - angesehen werden kann. Die DVD ermöglicht nach allem eine viel intensivere Nutzung. Das gilt in besonderem Maße für die Kompatibilität mit Computer und Internet (DVD-ROM-Part). Es ist nach allem eine entscheidende Veränderung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten festzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche DVD von all diesen Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch macht. Es geht vielmehr um die Eigenschaften des Mediums DVD als solches.Abs. 30
Weder die technische Möglichkeit noch die wirtschaftliche Relevanz der DVD-Nutzung waren 1980 bekannt oder auch nur absehbar. Die DVD wurde jedenfalls bis Ende 1996 nicht auf dem Markt eingeführt (v. Petersdorff-Campen, ZUM 1996, 1037/1041).Abs. 31
b. Die von der Beklagten behauptete Rechtseinräumung folgt auch nicht aus § 88 UrhG. Die betreffende Rechtseinräumung war nach § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam. § 31 Abs. 4 UrhG ist im Verhältnis zu § 88 vorrangig (Schricker/Katzenberger, UrhG, § 88 Rn. 7).Abs. 32
5. Dem Kläger steht wegen der unbefugten Verwertung seines verfilmten Werkes auf DVD ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu, den er auch allein geltend machen kann, obwohl er nur Miturheber ist (BGH NJW 1996, 1495 - Videozweitauswertung III).Abs. 33
II.
Der Auskunftsanspruch folgt aus § 101 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG i.V.m. 242, 259 ff. BGB. Die ins Feld geführten Urheberrechte, mit deren Verletzung der Kläger seinen Auskunftsanspruch begründet, stehen zwar der aus dem Kläger und seiner Ehefrau gebildeten Miturhebergemeinschaft zur gesamten Hand zu. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Rechte allerdings dem Kläger abgetreten, so dass dieser alleiniger Inhaber der Rechte ist. Nicht substantiiert dargetan und ersichtlich ist, dass Dritte an der Schaffung der Filmbauten in schöpferischer Weise mitgewirkt haben.
Abs. 34
III.
Die Beklagte ist auch dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, § 97 Abs. 1 UrhG. Sie hat fahrlässig die Augen davor verschlossen, dass es sich bei der DVD um eine neue Nutzungsart handelt, zu deren Vervielfältigung es einer Rechtseinräumung der betroffenen Urheber bedurft hätte.
Abs. 35
IV.
Der geltend gemachte Freistellungsanspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs. 1 UrhG, § 249 Satz 1 BGB. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestehen. Der Belastete hat dann gemäß § 249 Satz 1 BGB einen Freistellungsanspruch. Vorliegend ist der Kläger mit angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO belastet, die durch die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind. Es besteht insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch.
Abs. 36
Eine Freistellung durch unmittelbare Zahlung kann der Kläger allerdings nicht verlangen. Auf welche Weise die Beklagte die geschuldete Befreiung des Klägers von der eingegangenen Verbindlichkeit bewirken will, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BGH NJW 1965, 249/251; Staudinger-Bittner, BGB, § 257 Rn. 7). Entscheidend ist nur, dass das geschuldete Ergebnis, Befreiung von einer Verbindlichkeit eintritt.Abs. 37
V.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Abs. 38
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
JurPC Web-Dok.
38/2002, Abs. 39
Anmerkung der Redaktion:
Bitte beachten Sie auch die Entscheidung in der Berufungsinstanz: OLG München, Urteil vom 10.10.2002 - 6 U 5487/01 - = JurPC Web-Dok. 358/2002.
[online seit: 25.02.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München I, LG, DVD als neue Nutzungsart - JurPC-Web-Dok. 0038/2002