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Maklercourtage und Widerrufsbelehrung

Gericht:OLG Hamm
Aktenzeichen:18 U 34/23
Datum:10.8.2023
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 126/2023
Zitiervorschlag:OLG Hamm, 10.8.2023, 18 U 34/23, JurPC Web-Dok. 126/2023, Abs. 1

Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Belehrung gem. Art. 246a § 1 Abs. 2. Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der Fassung bis zum 27.05.2022 (a. F.) über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 kann auch bei bestimmten Abweichungen vom Text der Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 (hier u.a. Nichtangabe der Telefaxnummer) gegeben sein.Die spätere Unterzeichnung einer „Courtagevereinbarung“ durch die Maklerkunden, mit der eine zwischenzeitlich vereinbarte Herabsetzung der Courtage dokumentiert wird, sowie eine ihnen diesbezüglich erteilte Widerrufsbelehrung führen nicht zum Wiederaufleben eines bereits gem. § 356 Abs. 4 S. 1 BGB (a. F.) erloschenen Widerrufsrechts.