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Abgabe einer nicht hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung auf isolierte Abmahnung

Gericht:OLG Nürnberg
Aktenzeichen:3 U 3524/22
Datum:9.5.2023
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 91/2023
Zitiervorschlag:OLG Nürnberg, 9.5.2023, 3 U 3524/22, JurPC Web-Dok. 91/2023, Abs. 1

Leitsatz

§ 174 BGB war jedenfalls unter der bis zum 2. Dezember 2020 geltenden Rechtslage auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar.§ 13 Abs. 4 UWG begründet keine Einwendung gegenüber Ansprüchen auf Erstattung von Abmahnkosten, die bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung zum 2. Dezember 2020 entstanden sind.Im Anwendungsbereich des § 13 a Abs. 4 UWG n.F. kann der abgemahnte Verletzer die Wiederholungsgefahr nicht mehr durch eine Unterwerfungserklärung gegenüber dem abmahnenden Mitbewerber ausräumen. Insbesondere genügt hierzu nicht eine „einfache“, d.h. nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Mitbewerber; er muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 UWG abgeben oder kann alternativ bei Klageerhebung ohne vorangegangene Abmahnung sofort anerkennen.