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Elektronisch eingereichter Vollstreckungsauftrag

Gericht:LG Hildesheim
Aktenzeichen:1 T 46/22
Datum:9.2.2023
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 64/2023
Zitiervorschlag:LG Hildesheim, 9.2.2023, 1 T 46/22, JurPC Web-Dok. 64/2023, Abs. 1

Leitsatz

Ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der von der Gläubigerin elektronisch eingereichte Vollstreckungsauftrag, der den Vollstreckungstitel gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetzt, stelle keine taugliche Vollstreckungsgrundlage dar. Es genügt den Formanforderungen gemäß §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130a, 130d ZPO, wenn der Vollstreckungsauftrag über einen sicheren Übermittlungsweg - hier das beBPo - eingereicht wird und mit einem aufgedruckten Dienstsiegel sowie einer einfachen Signatur des jeweiligen Bearbeiters versehen ist.