Home › JurPC Web-Dok. 182/2022 Dateiformate im elektronischen Rechtsverkehr
LeitsatzElektronische Dokumente sind gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO nur dann als für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörden oder das Gericht geeignet anzusehen, wenn sie gemäß § 2 Abs. 1 ERVV im Dateiformat PDF oder TIFF übermittelt werden. Die Übersendung anderer Dateiformate ist ebenso unzulässig wie bloße Mitteilungen im Textfeld einer beA-Nachricht. |