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Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung

Gericht:OLG Braunschweig
Aktenzeichen:4 U 76/22
Datum:28.10.2022
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 180/2022
Zitiervorschlag:OLG Braunschweig, 28.10.2022, 4 U 76/22, JurPC Web-Dok. 180/2022, Abs. 1

Leitsatz

Für eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO muss der Rechtsanwalt darlegen und glaubhaft machen, dass die elektronische Übermittlung im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung aus technischen Gründen unmöglich war. Gleiches gilt für die vorübergehende Natur des technischen Defektes. Es genügt eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen.Bezüglich des Zeitpunktes der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung kommt nach dem Wortlaut von § 130d Satz 3 ZPO („oder“) dem Zeitpunkt der Ersatzeinreichung selbst kein Vorrang gegenüber der - dann jedoch „unverzüglichen“ - Nachholung zu.Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 3 ZPO genügt für die Glaubhaftmachung eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung über das Scheitern der Übermittlung. Fehlt diese bzw. wird sie nicht ohne schuldhaftes Zögern beigebracht, ist die Ersatzeinreichung unwirksam.