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Schriftlicher Antrag im Grundbuchverfahren

Gericht:OLG München
Aktenzeichen:34 Wx 323/22
Datum:7.9.2022
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 166/2022
Zitiervorschlag:OLG München, 7.9.2022, 34 Wx 323/22, JurPC Web-Dok. 166/2022, Abs. 1

Leitsatz

Wird ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt, liegt - unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist - ein schriftlicher Antrag i.S. v. § 13 GBO vor. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, wer Antragsteller ist, muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.