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Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden Karikatur in soziales Netzwerk

Gericht:BayObLG München
Aktenzeichen:202 StRR 90/22
Datum:7.10.2022
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 164/2022
Zitiervorschlag:BayObLG München, 7.10.2022, 202 StRR 90/22, JurPC Web-Dok. 164/2022, Abs. 1

Leitsatz

Das Einstellen einer Karikatur, in der ein Hakenkreuz abgebildet ist, in einen Instagram-Account erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand des § 86a Abs. 1 StGB.Eine aufgrund des Schutzzwecks des § 86a Abs. 1 StGB erforderliche Restriktion des Tatbestands ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie ergibt.