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Aktiver Nutzungszwang zur Einreichung elektronischer Dokumente für die Staatskasse

Gericht:OLG Bamberg
Aktenzeichen:2 WF 167/22
Datum:4.11.2022
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 161/2022
Zitiervorschlag:OLG Bamberg, 4.11.2022, 2 WF 167/22, JurPC Web-Dok. 161/2022, Abs. 1

Leitsatz

Der Freistaat Bayern als beschwerdeführende Staatskasse gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 lit. e der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern vom 26.10.2021 (Vertretungsverordnung - VertV), A. 3. der Gemeinsamen Bekanntmachung zum Vollzug der Vertretungsverordnung (VollzBekVertV) durch den Bezirksrevisor vertreten.Für den Freistaat Bayern als juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt § 130d ZPO. Der dort geregelte aktive Nutzungszwang gilt also auch für schriftliche Verfahrenshandlungen der "Staatskasse".Bezirksrevisoren als Vertreter des Freistaates Bayern müssen eine VKH-Beschwerde als elektronisches Dokument beim Empfangsgericht einreichen.Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den aktiven Nutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam und führen bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.