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Keine Wahlfreiheit des mehrfach zugelassenen Bevollmächtigten hinsichtlich der Form der Antragstellung

Gericht:FG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen:8 V 8020/22
Datum:8.3.2022
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 151/2022
Zitiervorschlag:FG Berlin-Brandenburg, 8.3.2022, 8 V 8020/22, JurPC Web-Dok. 151/2022, Abs. 1

Leitsatz

Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Anwendungsbereich des § 52d FGO von einem Rechtsanwalt nicht in elektronischer Form eingereicht, so ist er unzulässig. § 52d FGO knüpft dabei allein an den Status (Zulassung) als Rechtsanwalt an. Ist der Bevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen, ändert dies nichts an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO.