Home › JurPC Web-Dok. 100/2022 Geltung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte
LeitsatzVerwerfungsbefugnis des Tatgerichts nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO.Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG gilt (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte. Einem Bevollmächtigten des Betroffenen ist es hingegen möglich, Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO formgerecht per Telefax einzureichen.Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Rechtsbeschwerdegerichts an den Betroffenen in Lauf gesetzt. |