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Elektronische Dokumentübermittlung

Gericht:OVG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen:19 B 2003/21
Datum:27.4.2022
Typ:Beschluss
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 78/2022
Zitiervorschlag:OVG Nordrhein-Westfalen, 27.4.2022, 19 B 2003/21, JurPC Web-Dok. 78/2022, Abs. 1

Leitsatz

Bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines mit einer (einfachen) elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO versehenen elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits handelt es sich nach § 55a Abs. 3 VwGO um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Dokumentübermittlung, die gleichrangig nebeneinander stehen (wie BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 , Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4, juris, Rn. 5).Fehlt es an der Identität der ein elektronisches Dokument inhaltlich verantwortenden Person mit derjenigen Person, die es eigenhändig aus einem sicheren Übermittlungsweg versandt hat, sind die Anforderungen an eine sichere elektronische Übermittlung verfehlt.Eine in einer inneren Schulangelegenheit für das Land abgegebene und dem Gericht aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Bezirksregierung übermittelte Prozesserklärung ist regelmäßig nur wirksam, wenn die Bezirksregierung zugleich die Vertretung des Landes übernimmt (Nr. 7.2 Satz 3 VertrErl NRW).Für eine Verpflichtung der Schule, von korrigierten Klassenarbeiten schriftliche oder elektronische Kopien anzufertigen, besteht keine Rechtsgrundlage.