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Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs

Gericht:BVerwG
Aktenzeichen:10 C 5.20
Datum:28.10.2021
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 21/2022
Zitiervorschlag:BVerwG, 28.10.2021, 10 C 5.20, JurPC Web-Dok. 21/2022, Abs. 1

Leitsatz

§ 96 Abs. 4 BHO regelt Informationszugangsansprüche gegen den Bundesrechnungshof in Bezug auf dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit auch im Verhältnis zu Presseangehörigen abschließend.Bei Informationsbegehren von Presseangehörigen ist das dem Bundesrechnungshof in § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO eröffnete Ermessen grundsätzlich auf null reduziert, sofern nicht im Einzelfall ein überwiegendendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse dem Informationszugang entgegensteht.Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO sind neben abschließenden Prüfungsmitteilungen nach § 35 PO-BRH insbesondere auch Prüfungsmitteilungen nach § 31 PO-BRH, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden Charakter haben.

Leitsatz:

§ 96 Abs. 4 BHO regelt Informationszugangsansprüche gegen den Bundesrechnungshof in Bezug auf dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit auch im Verhältnis zu Presseangehörigen abschließend.Bei Informationsbegehren von Presseangehörigen ist das dem Bundesrechnungshof in § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO eröffnete Ermessen grundsätzlich auf null reduziert, sofern nicht im Einzelfall ein überwiegendendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse dem Informationszugang entgegensteht.Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO sind neben abschließenden Prüfungsmitteilungen nach § 35 PO-BRH insbesondere auch Prüfungsmitteilungen nach § 31 PO-BRH, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden Charakter haben.