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Sicherer Übermittlungsweg

Gericht:Oberverwaltungsgericht NRW
Aktenzeichen:16 E 579/21
Datum:3.8.2021
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 119/2021
Autor(en):Oberverwaltungsgericht NRW
Zitiervorschlag:Oberverwaltungsgericht NRW, 3.8.2021, 16 E 579/21, JurPC Web-Dok. 119/2021, Abs. 1

Leitsatz

Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen.Eine über das elektronische Gerichts- und Behördenpostfach (EGVP) eingereichte Beschwerde genügt nur dann der Übermittlungsbestimmung des § 55 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO, wenn die Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht (mehr) mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Dies gilt über den Wortlaut des § 4 Abs. 2 ERVV hinaus auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem signierten Container übermittelt wird.