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Datenschutzrechtliche Verwarnung wegen eines auf einer Fanpage einer Partei bei Facebook veröffentlichten Fotos

Gericht:OVG Lüneburg
Aktenzeichen:11 LA 16/20
Datum:19.1.2021
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 19/2021
Zitiervorschlag:OVG Lüneburg, 19.1.2021, 11 LA 16/20, JurPC Web-Dok. 19/2021, Abs. 1

Leitsatz

Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich.Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellen keine spezifischen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO dar.Zur Frage, wann eine Datenverarbeitung zur journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorliegt.