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Anwendbarkeit zivilprozessualer Regelung auf das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammer

Gericht:Vergabekammer München
Aktenzeichen:3194.Z3-3_01-20-11
Datum:21.9.2020
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 172/2020
Autor(en):München, Vergabekammer
Zitiervorschlag:Vergabekammer München, 21.9.2020, 3194.Z3-3_01-20-11, JurPC Web-Dok. 172/2020, Abs. 1

Leitsatz

Die Regelung des § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO ist auf die Übermittlung von Nachprüfungsanträgen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammer sinngemäß anzuwenden, weil hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.Ist eine Prognose des Auftragswerts bereits methodisch nicht vertretbar, da keine Methode gewählt wurde, die ein realitätsnahes Ergebnis erwarten lässt, ändert auch ein Risikozuschlag von 10% an der Unvertretbarkeit einer solchen Kostenermittlung nichts.Das Aufhebungsermessen ist zumindest dann nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Auftraggeber keinerlei Preisaufklärung hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin betrieben hat, die Besonderheiten der Kalkulation des Angebots nicht kennt und keinerlei Interessenabwägung vorgenommen und dokumentiert hat.