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Belehrung über Form des Rechtsbehelfs

Gericht:Oberverwaltungsgericht NRW
Aktenzeichen:19 A 2958/20.A
Datum:6.11.2020
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 164/2020
Autor(en):Oberverwaltungsgericht NRW
Zitiervorschlag:Oberverwaltungsgericht NRW, 6.11.2020, 19 A 2958/20.A, JurPC Web-Dok. 164/2020, Abs. 1

Leitsatz

Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, wie etwa die Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.