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Vorrang von mündlichen Erklärungen gegenüber dem (elektronischen) Reiseprospekt

Gericht:OLG Celle
Aktenzeichen:11 U 113/19
Datum:6.8.2020
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 132/2020
Zitiervorschlag:OLG Celle, 6.8.2020, 11 U 113/19, JurPC Web-Dok. 132/2020, Abs. 1

Leitsatz

Der Reiseveranstalter muss sich grundsätzlich alle inhaltlich unrichtigen Erklärungen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros - etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel - zurechnen lassen.Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält; es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes.Die Zurechnung erfolgt auch, wenn der Reisende sich zum Zeitpunkt der unrichtigen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden hatte.Der Inhalt ausländischer Einreisebestimmungen lässt sich allein anhand eines - unstreitigen - Parteivorbringens bestimmen.