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Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Behörde per Telefax

Gericht:OVG Lüneburg
Aktenzeichen:11 LA 104/19
Datum:22.7.2020
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 118/2020
Zitiervorschlag:OVG Lüneburg, 22.7.2020, 11 LA 104/19, JurPC Web-Dok. 118/2020, Abs. 1

Leitsatz

Ob die Übermittlung eines Bescheides, der personenbezogene Daten enthält, durch die Behörde per Fax rechtswidrig war, kann im Wege einer Feststellungsklage bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zur Überprüfung gestellt werden.Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand.