Home › JurPC Web-Dok. 87/2020 Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der Prüfungsarbeiten
LeitsatzEinem Prüfling steht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zu. |