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Identität des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Gericht:OLG Hamm
Aktenzeichen:4 U 66/19
Datum:18.2.2020
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 45/2020
Zitiervorschlag:OLG Hamm, 18.2.2020, 4 U 66/19, JurPC Web-Dok. 45/2020, Abs. 1

Leitsatz

Zur Identität des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört neben seinem Namen auch seine Rechtsform.Der Senat kann offenlassen, ob Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG - also im Falle einer "Aufforderung zum Kauf" - zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.